TE OGH 1987/4/22 12Os22/87

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Veröffentlicht am 22.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Dr. Schneider, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg W*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Georg W*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2.Juli 1986, GZ 26 Vr 3834/83-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Jänner 1930 geborene Georg W*** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer - bedingt nachgesehenen - Geldstrafe verurteilt. Von mehreren Anklagepunkten erfolgte ein (rechtskräftiger) Freispruch. Inhaltlich des - vom Angeklagten mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen - Schuldspruches hat Georg W*** als Geschäftsführer der Firma S*** Ges.m.b.H. & Co. KG (kurz: S***) in der Zeit von Dezember 1981 bis Februar 1983 in Ellmau mit Bereicherungsvorsatz die Verantwortlichen der Firma Bartl L*** OHG (im folgenden: Firma L***) durch Vorlage falscher Aufstellungen nach vorangegangener Fälschung von Aufzeichnungen in Verbindung mit der unrichtigen Behauptung, 4.700 Fahrten seien zusätzlich mit "L*** - Tagesfreikarten" bei den der Firma L*** gehörenden Liften erfolgt, sohin durch Täuschung über Tatsachen, die Firma L*** zum Verzicht von Zahlungen von 28.769 S verleitet, wodurch das genannte Unternehmen einen Vermögensschaden in dieser Höhe erlitt (V. Band, S. 222 f.). Vereinbarungsgemäß hatte das S*** der Firma L*** 800 Tagesfreikarten zur Verfügung zu stellen, die bei der Abrechnung in Abzug zu bringen waren (V. Band, S. 228 f.).

In seiner Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) greift der Angeklagte die Abweisung (V. Band, S. 210, siehe - ergänzend - auch S. 255) folgende von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (V. Band, S. 210) auf:

Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Wintersportwesens zum Beweis dafür, daß Freikarten für Schilehrer, Busfahrer und Reiseleiter allgemein üblich sind, und eines Buchsachverständigen zum Beweis dafür, daß die der Anklageschrift zugrundeliegende Berechnung der Gendarmerie unrichtig ist, weil Veränderungen von Ziffern, die eine Verringerung der ursprünglichen Eintragung bedeuten, nicht berücksichtigt wurden, und daß eine genaue Berechnung ohne Kontrolldaten überhaupt nicht möglich ist. Die Verfahrensrüge ist nicht begründet:

Rechtliche Beurteilung

Wie das Schöffengericht in seinem abweisenden Zwischenerkenntnis (vgl. abermals V. Band, S. 210 und 255) zutreffend ausführte, kommt es im vorliegenden Fall nicht auf die Usance an, den hier angeführten Personengruppen Freifahrten zu gewähren, sondern auf die dem Angeklagten bekannte, zwischen der Firma L*** und dem S*** getroffene Vereinbarung, wonach die Firma L*** als Verpächterin des Alm- und Breuerlifts solche Freifahrten nicht bewilligte. Diese ausdrücklich festgestellte und auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse hinreichend begründete Kenntnis des in Rede stehenden Vertragsinhaltes (s. V. Band, S. 229; 254) übergeht der Beschwerdeführer, so daß seine Ausführungen insoweit ins Leere gehen. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß das Erstgericht ausdrücklich darauf verweist, daß die Weigerung der Firma L***, dem S***, dessen einziger Geschäftsführer der Angeklagte war, (weitere) Freifahrten für Begleitpersonen zu gewähren, eine längere Zeit hindurch Ursache ständiger Meinungsverschiedenheiten zwischen den genannten Unternehmen war (V. Band, S. 254).

Auch von der Beiziehung eines Buchsachverständigen konnte das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten Abstand nehmen, weil es auf Grund der sich aus den vorhandenen, bei den Akten befindlichen Belegen (s. IV. Band und angeschlossene Beilagen) ergebenden Zahl von Freikarten und der von der Gendarmerie erhobenen (indexgesicherten) Preise für die einzelnen zu Unrecht verrechneten Freifahrten die Schadensberechnung selbst durchführen konnte. Für eine die festgestellte Bereicherung der Firma L*** ausschließende Kompensation mit Gegenforderungen des S***, wie sie der Beschwerdeführer (erst im Rechtsmittel) behauptet, fehlen die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, so daß das in der Beschwerdeschrift angeführte Literaturzitat ins Leere geht. Das Schöffengericht hat auf Grund der für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen Juliane N*** und Günter C*** in Verbindung mit dem Gutachten des Schriftsachverständigen Alexander S*** nach Prüfung jedes Beleges, die vom Angeklagten (und nicht etwa von Liftangestellten oder anderen Personen) zum Nachteil der Firma L*** vorgenommenen Verfälschungen festgestellt, die dazu führten, daß die inkriminierten 4.700 Fahrten zu Unrecht als Freifahrten berücksichtigt wurden. Dafür, daß sich diese Manipulationen derart auch zum Vorteil des S*** ausgewirkt haben könnten, daß dies bei der Schadensberechnung im - hier wesentlichen - Rahmen des § 147 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen wäre, ergab das Beweisverfahren nicht und wurde übrigens auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, ja nicht einmal behauptet. Im gegebenen Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Verantwortung des Angeklagten zu verweisen (V. Band, S. 4 ff. und 183 ff.). Der Umfang der Belege und deren Überprüfung anhand von Kontrolldaten, die sich aus der Abrechnung gegenüber der Firma L*** ergeben sollen, macht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, der hiebei auch auf Zweckmäßigkeitserwägungen verweist, die Zuziehung eines Buchsachverständigen gleichfalls nicht erforderlich, weil - wie angeführt - ohnehin jeder einzelne, vom Angeklagten verfälschte Beleg vom Gericht (u.a. auf Grund des Gutachtens des Schriftsachverständigen) geprüft wurde. Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen zu § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nach Art einer Schuldberufung einzelne Zeugenaussagen aus dem Zusammenhang löst und sie einer gesonderten Beurteilung unterzieht, zeigt er keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des eben zitierten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bekämpft lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Das gilt für die Zitate aus den Zeugenaussagen C***, N***, S*** und

D***. Daß die vom Schuldspruch erfaßten Belegveränderungen vom Angeklagten (und nicht von anderen Personen) vorgenommen worden waren, begründete das Schöffengericht in Ausübung freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse ebenso ohne Verstoß gegen die Denkgesetze wie die Kenntnis des Beschwerdeführers von der Weigerung der Firma L***, den Begleitpersonen Freifahrten zu gewähren (V. Band, S. 252 ff.).

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den relativ geringen Schadensbetrag im Verhältnis zum Gesamtumfang der Geschäfte zwischen der Firma L*** und dem S***, mit dem auch eine

unzureichende Begründung des festgestellten Tatmotivs (Verringerung der Pachtzahlungen durch Mehrverrechnung von Freifahrten - V. Band, S. 254) behauptet wird, bedeutet gleichfalls nur eine Beweiswürdigungsbekämpfung.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, es gäbe keinen "direkten" Beweis für die Fälschungen, ist auch an dieser Stelle mit dem Hinweis auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Schöffengerichtes - es stützte sich in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der Zeugen N*** und C*** "in Zusammenschau" mit dem Gutachten des Sachverständigen S*** (V. Band, S. 252 ff.) - zu begegnen. Hiebei hat das Erstgericht kein entscheidungswesentliches Verfahrensergebnis übergangen und der Aussage des Zeugen Josef H***, dessen Beziehung zum Beschwerdeführer getrübt ist, ohnehin keinen Glauben beigemessen (s. V. Band, S. 242 ff.). Schließlich erweist sich auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO), in welcher Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger Rechtsansicht mit der - auch hier - erhobenen Behauptung geltend gemacht werden, der Angeklagte habe sich auf Fehler zu Lasten des S*** Ellmau (und damit zu Gunsten der Firma L***)

berufen, welchen Umstand das Erstgericht offenbar nicht für relevant gehalten habe und ihm daher nicht nachgegangen sei, als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Denn die Rechtsrüge ist nicht substantiiert. Sie begnügt sich mit einem zusammenfassenden (kurzen) Hinweis auf einen Teil des Vorbringens zu den geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründen und läuft auf einen (abermaligen) Angriff auf die Beweiswürdigung hinaus. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zu der vom Schöffengericht getroffenen Feststellung der vom Angeklagten verübten Fälschungen und des dadurch bewirkten, sich im Rahmen des § 147 Abs. 2 StGB bewegenden Schadens auf die vorstehenden Darlegungen bei Erledigung der formellen Nichtigkeitsgründe verwiesen werden. Nur der Vollständigkeit halber sei auch an dieser Stelle die jedwede Fälschung leugnende Verantwortung des Angeklagten (siehe erneut V. Band, S. 4 ff. und 183 ff.) in Erinnerung gebracht. Aus den aufgezeigten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO i.V.m. § 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird bei einem mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

Anmerkung

E10853

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00022.87.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19870422_OGH0002_0120OS00022_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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