Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emma N***-S***, Diplomdolmetsch, *****, vertreten durch Dr. Karl F. Engelhart, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Gustav N***-S***, Rechtsanwalt, und 2.) Michaela N***-S***, Studentin, beide *****, beide vertreten durch Dr. Gerald Hausar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 480.000,-- S), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Juli 1986, GZ 13 R 23/86-19, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. November 1985, GZ 26 Cg 188/84-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 18.757,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.920,-- S an Barauslagen und 1.530,70 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Schwester des Erstbeklagten, dieser der Vater der Zweitbeklagten. Der Vater der Klägerin und des Erstbeklagten war Eigentümer zahlreicher Liegenschaften im Gerichtsbezirk S*****, die unter der Bezeichnung K***** oder Forstverwaltung Dr. Carl N***-S*** als Forstbetrieb bewirtschaftet wurden. Dr. Carl N***-S*** starb im Juni 1970. Sein Nachlaß, darunter Grundstücke von insgesamt 1200 ha, wurde der Klägerin und dem Erstbeklagten je zur Hälfte eingeantwortet. Dementsprechend erfolgte auch die Verbücherung der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens. Der Forstbetrieb wurde wie bisher weitergeführt, und zwar auf gemeinsame Rechnung. Schon im Jahre 1960 hatte Dr. Carl N***-S*** der im Jahre 1958 geborenen Zweitbeklagten mit pflegschaftsbehördlich genehmigten Schenkungsvertrag auf den Todesfall die Liegenschaft EZ 77 KG A*****, einen räumlich von den übrigen Grundstücken abgetrennten Teil des gesamten Grundbesitzes (sogenannter M***** und K*****) im Ausmaß von ca. 50 ha geschenkt. Nach seinem Ableben wurde das Eigentumsrecht an dieser Liegenschaft für die Zweitbeklagte einverleibt. Nach dem Tode ihres Vaters kümmerte sich die Klägerin zunächst überhaupt nicht um die Verwaltung des Forstbetriebes; sie unterschrieb jeweils die ihr vorgelegten Dokumente, ohne ihren Inhalt zu kennen oder zu verstehen. Sie erhielt lediglich monatlich 10.000,-- S auf ihr Konto überwiesen. Eine Vereinbarung über eine Gesellschaftsgründung wurde zwischen ihr und dem Erstbeklagten nicht getroffen. Der Erstbeklagte, der damals seine mj. Tochter als Vater vertrat, hat keinen Antrag beim zuständigen Pflegschaftsgericht auf Genehmigung des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages betreffend die Zweitbeklagte gestellt. Er war damals der rechtlichen Ansicht, daß dies nicht erforderlich sei. Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung ist auch nie erteilt worden. Tatsächlich wurde die der mj. Zweitbeklagten gehörige Liegenschaft gemeinsam mit dem übrigen Gesamtbesitz bewirtschaftet, wobei aus diesem Teil nur die forstwirtschaftlich unbedingt notwendigen Holzentnahmen vorgenommen wurden. Das auf diesem Grundstück stehende Forsthaus wurde den Jagdpächtern und dem Jagdpersonal zur Verfügung gestellt. Gewinne wurden für die Zweitbeklagte nicht ausgeschüttet, so wie sie auch anderseits mit keinen Unkosten belastet wurde. In den Bilanzen für 1977 und 1978 sind Kapitalkonten lediglich für die Klägerin und den Erstbeklagten enthalten (Beil./N und ./P). Auch in den Steuererklärungen an das Finanzamt S***** für die Jahre 1975, 1977, 1978, 1981 wurden lediglich die Klägerin und der Erstbeklagte als Steuerpflichtige angeführt (vgl. Beil./M, ./O, ./Q und ./R). Am 4. März 1977 brachte der Erstbeklagte gegen die nunmehrige Klägerin eine Klage auf Realteilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstücke ein. Zur Begründung dieses Begehrens brachte er vor, daß wegen ständiger Differenzen zwischen ihm und der damaligen Beklagten über die Art der Verwaltung des gemeinsamen Gutes zur Vermeidung eines größeren Schadens die Realteilung notwendig sei. In dieser Klage erwähnte er weder das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch die Existenz seiner Tochter. Am 28. April 1977 erging in dieser Rechtssache ein Anerkenntnisurteil. Auf Antrag der nunmehrigen Klägerin wurde in der Folge die Realteilung bewilligt und mit Beschluß des Bezirksgerichtes S***** vom 27. Oktober 1982 auch grundbücherlich durchgeführt (Beilagen /T und /E). Seither sind die Klägerin und der Erstbeklagte Alleineigentümer der ihnen aufgrund der Teilung zugewiesenen Grundstücke. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1980 wurde der Klägerin erstmals eine Zahlungsüberweisung von 70.000,-- S für die Zweitbeklagte zur Unterschrift vorgelegt, wobei als Verwendungszweck "vorzeitige Gewinnentnahme 1980" angegeben war. Die Klägerin verweigerte die Unterschrift und forderte für die Zukunft genaue Verrechnung mit ihrer Nichte (Beilage /T und /V). Mit der am 6. Juli 1984 erhobenen Klage begehrte die Klägerin den Beklagten gegenüber die Feststellung, daß hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaften EZ 46, EZ 49, EZ 50 je KG A*****, EZ 54 KG St*****, EZ 67 KG W*****, nach Durchführung der Realteilung auch hinsichtlich der Liegenschaften EZ 96 KG A***** und EZ 204 KG St*****, bzw. der Führung des auf diesen Liegenschaften befindlichen Forstbetriebes mit der ursprünglichen Bezeichnung Forstbetrieb K*****, bzw. Forstverwaltung Dr. Carl N***-S***, niemals ein Gesellschaftsverhältnis mit allen drei Streitteilen Emma N***-S***, Dr. Gustav N***-S*** und Michaela N***-S*** als Gesellschafter bestanden hat oder ein solches noch besteht, und daß Michaela N***-S*** niemals Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum Betrieb eines Forstbetriebes auf den oben angeführten Liegenschaften war. Nach dem Tode ihres Vaters und der Einantwortung dessen Nachlasses sei der Forstbetrieb ihres Vaters wie bisher, nun auf gemeinsame Rechnung der Klägerin und des Erstbeklagten, aber ohne Vereinbarung, weitergeführt worden; sie und der Erstbeklagte seien am Gewinn und Verlust je zur Hälfte beteiligt gewesen. Zwischen ihr und der Zweitbeklagten seien keinerlei Vereinbarungen über die Führung eines Forstbetriebes irgendwelcher Art oder Vereinbarungen über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages geschlossen worden. Der Erstbeklagte habe sowohl im eigenen Namen als auch für die Zweitbeklagte, die er anwaltlich und als Vater vertreten habe, zunächst immer erklärt, daß er mit ihr, Klägerin, allein eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft betreibe, die nach dem Tode des gemeinsamen Vaters im Erbgang entstanden sei und sich auf die Führung des Forstbetriebes erstrecke. Erst im Zuge eines von der Klägerin gegen den Erstbeklagten angestrengten Verfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 17 Cg 275/80 habe der Erstbeklagte die Behauptung aufgestellt, auch die Zweitbeklagte sei Teilhaberin an der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes hinsichtlich des Forstbetriebes. Solche Behauptungen habe er auch im Abgabenverfahren aufgestellt. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft zwischen allen Streitteilen nicht bestanden habe und bestehe. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Hinsichtlich des gesamten ererbten Grundbesitzes bestehe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auch unter Beteiligung der Zweitbeklagten. Die Gesellschaft sei mit dem Tode des Vaters bzw. Großvaters entstanden und sei noch immer aufrecht, da lediglich eine Realteilung der Liegenschaften erfolgt sei, die Verwaltung aber noch immer gemeinsam erfolge. Die Klägerin weigere sich, eine ordnungsgemäße Bilanz zu erstellen, welche Voraussetzung für die Aufteilung des vorhandenen gemeinsamen Vermögens sei. Es habe zwischen den Streitteilen Einigkeit darüber bestanden, der Zweitbeklagten einen Vermögenszuwachs zu verschaffen; dies sei nur dadurch möglich gewesen, daß ihr Besitz ohne Schlägerungen gewahrt bleibe, sie aber "den Betrieb" (gemeint wohl: ihre Liegenschaft) einbringe, aber nicht mit Spesen belastet werde. Es sei daher vereinbart worden, daß Gewinn und Verlust bis zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt nach der Großjährigkeit der Zweitbeklagten im Verhältnis 50 : 50 zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten zu tragen seien. Auch nach Eintritt der Großjährigkeit der Zweitbeklagten sei die vorher geübte Vorgangsweise beibehalten worden. Überdies liege Streitanhängigkeit vor, da die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Miteigentumsgesellschaft im noch anhängigen Verfahren 17 Cg *****/80 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien geklärt werden müsse. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß der Einwand der Streitanhängigkeit unbegründet sei, weil selbst nach den Prozeßbehauptungen der Beklagten die Prüfung, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, vorliege, nur eine Vorfrage zur Entscheidung über das Begehren auf Leistung einer unvertretbaren Handlung darstelle. Das rechtliche Interesse an der Feststellung, es bestehe keine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes unter Einschluß der Zweitbeklagten, sei jedenfalls gegeben, weil sich aus der Entscheidung über diese Frage zahlreiche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen aus der Verwaltung des Liegenschaftsbesitzes der Streitteile ergäben könnten. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes könne auch durch formfreien Vertrag konkludent geschlossen werden. Da die Zweitbeklagte minderjährig gewesen sei, wäre aber die Einholung einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Vertrages durch deren gesetzlichen Vertreter, den Erstbeklagten, erforderlich gewesen. Dies sei nicht geschehen, sodaß zumindest in Ansehung der Zweitbeklagten keine gültige Gesellschaft zustandegekommen sei. Nach Erreichen der Volljährigkeit im Jahre 1977 aber seien keine Vereinbarungen getroffen worden, die auf den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages bürgerlichen Rechtes hindeuteten. Die damals vom Erstbeklagten eingebrachte Teilungsklage spreche vielmehr dafür, daß eine allfällig bestandene Gesellschaft zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten habe zur Auflösung gebracht werden sollen. Das Gericht zweiter Instanz gab der von den Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000,-- S übersteigt. In Entsprechung einer im Berufungsverfahren erhobenen Mängelrüge schaffte das Berufungsgericht die Akten 17 Cg *****/80 und 26 Cg *****/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bei und traf daraus ergänzend folgende Feststellungen: Im Verfahren 17 Cg *****/80 begehrt der Erstbeklagte als Kläger, die hier klagende Partei schuldig zu erkennen, als Kontomitinhaberin der Raiffeisenkasse S***** regGenmbH den Auftrag zu erteilen, 200.000,-- S auf ein Konto des Erstbeklagten zu überweisen, dies mit dem Vorbringen, er sei gemeinsam mit seiner Schwester je zur Hälfte Miteigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes "Gutsgemeinschaft N*****-S*****", welcher als Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes geführt werde; es bestehe nur kollektive Kontozeichnungsberechtigung; die hier klagende Partei verweigere die ihm zustehende Gewinnausschüttung. Nachdem Emma N***-S*** unter anderem - ohne Erfolg - die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewandt hatte, weil das Begehren auf Gewinnentnahme oder Unterfertigung von Überweisungen zum Zwecke der Entnahme eine Maßnahme der gesellschaftsrechtlichen Betriebsführung darstelle, gleichteiliges Miteigentum bestehe, mangels Bestehens einer Mehrheit die Frage daher im Außerstreitverfahren zu klären sei, brachte Dr. Gustav N***-S*** vor, es bestehe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, an welcher auch die Zweitbeklagte, welche er vertrete, beteiligt sei, sodaß ihm als Vertreter der Mehrheit auch die ordentliche Verwaltung obliege. Über seinen Antrag wurde wegen Präjudizialität mit rechtskräftigem Beschluß vom 4. Oktober 1984 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreites unterbrochen. Im Verfahren 26 Cg *****/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien begehren die beiden hier Beklagten von Emma N***-S*** ebenfalls unter Berufung, es bestehe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen allen drei Streitteilen, Rechnungslegung für die Vergangenheit. Auch dieses Verfahren wurde mit Beschluß vom 28. November 1984 bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Prozesses unterbrochen. Im übrigen verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen der von den Beklagten in der Berufung behaupteten Verfahrensmängel und legte die Feststellungen des Erstgerichtes seiner Entscheidung zugrunde. Die mit Schriftsatz vom 2. April 1986 im Berufungsverfahren von den Beklagten noch vorgelegte Urkunde vom 24. März 1986 erachtete das Berufungsgericht als unbeachtlich, weil sie ein gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstoßendes neues Beweismittel sei. Die darin von Komm.Rat W*** bzw. dessen Angestellten geäußerte Meinung bezüglich eines Gesellschaftsverhältnisses mit der Zweitbeklagten sei überdies unerheblich. Schließlich führte das Berufungsgericht noch aus, den Akten 17 Cg *****/80 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien sei keine Grundlage für eine Feststellung zu entnehmen, daß eine Gewinnausschüttung aufgrund der Bilanz und getroffener Vereinbarung erfolgt sei. In Erledigung der in der Berufung erhobenen Rechtsrüge führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus: Von einem mangelnden rechtlichen Interesse an der Feststellung, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen den drei Streitteilen nicht bestanden habe und nicht bestehe, könne keine Rede sein. Schon die beiden bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Prozeß unterbrochenen Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, in welchen diese Frage als Vorfrage zu lösen wäre, zeigten dies mit ausreichender Deutlichkeit. Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, seien die wirtschaftlichen und steuerlichen Konsequenzen nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die gegenseitigen, noch keineswegs ausgeglichenen Ansprüche aus der Vergangenheit, je nach dem ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen allen Streitteilen bestanden habe und bestehe oder nicht, unterschiedlich und weitreichend. Richtig sei, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auch konkludent entsprechend den Grundsätzen des § 863 ABGB geschlossen werden könne. Voraussetzung sei aber, daß nach der Übung des redlichen Verkehrs auf einen animus sociandi aller Beteiligten geschlossen werden könne und daß allen Partnern mindest gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zustünden. Dabei sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes könne eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen allen Streitteilen hier schon mangels Einwilligung der Klägerin nicht angenommen werden. Aus der Tatsache, daß sich die Klägerin zunächst nicht um die Verwaltung gekümmert habe, könne mangels jeglicher ausdrücklicher Vereinbarung noch nicht auf eine Einwilligung zu einer Einbeziehung der Zweitbeklagten in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht geschlossen werden. Die Duldung der Klägerin, daß die Liegenschaft der Zweitbeklagten ohne Anteil am Gewinn oder Verlust der Erbengemeinschaft "sozusagen mitgelaufen sei", könne aufgrund der bestehenden verwandtschaftlichen engen Beziehungen nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin dem Erstbeklagten die bestmögliche, ihm aufgrund des § 149 ABGB obliegende Verpflichtung zur Vermögensverwaltung für seine Tochter ermöglicht habe. So seien in den Bilanzen Kapitalkonten nur für den Erstbeklagten und die Klägerin enthalten gewesen, die Klägerin habe, als ihr eine überweisung für eine vorzeitige Gewinnentnahme der Zweitbeklagten für 1980 vorgelegt worden sei - daß schon früher Gewinnentnahmen oder Ausschüttungen zu deren Gunsten erfolgt seien, sei nicht einmal behauptet worden - ausdrücklich widersprochen und eine genaue Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben, die die Zweitbeklagte betrafen, gefordert. Die Zweitbeklagte aber sei zum Zeitpunkt der gemeinsamen Fortführung des Forst- und Jagdbetriebes nach dem Tode des Alleineigentümers im Jahre 1970 erst zwölf Jahre alt, also minderjährig gewesen. Richtig sei, daß für diesen Zeitpunkt die Vorschriften des § 233 ABGB und nicht jene des § 154 Abs 3 ABGB idF des Art. I Z 3 des Kindschaftsgesetzes anzuwenden seien. Damit sei aber für die Berufungswerber nichts gewonnen, da Verfügungen des Vaters über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes gemäß § 233 ABGB nur dann möglich gewesen seien, wenn die Verfügung im ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Kindes erfolgt sei oder wenn sie nicht von größerer Wichtigkeit gewesen seien. Der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages aber sei von der Rechtsprechung und Lehre immer als ein Geschäft von größerer Wichtigkeit angesehen worden, das durch das Pflegschaftsgericht habe genehmigt werden müssen (Klang 2 I/2, 77). Dementsprechend sei unter anderem der Eintritt in eine Gesellschaft im § 154 Abs 3 ABGB ausdrücklich unter die nur beispielsweise angeführten Rechtsgeschäfte, welche der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürften, aufgenommen worden. Bis das Vormundschaftsgericht entscheide, ob ein konkludent abgeschlossener Gesellschaftsvertrag genehmigt werde oder nicht, bestehe im Innenverhältnis (unabhängig von einer etwaigen Haftung im Außenverhältnis) jedenfalls keine Gesellschaft, sondern nur eine Unternehmensgemeinschaft, die den für die schlichte Rechtsgemeinschaft geltenden Regeln folge (SZ 36/27). Hier komme noch hinzu, daß es nicht nur an einer solchen Genehmigung gefehlt habe, sondern daß für den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zusätzlich die Bestellung eines Kollisionskurators im Sinne des durch das Kindschaftsgesetz nicht geänderten § 271 ABGB erforderlich gewesen wäre. Bedürfe es aber eines Kollisionskurators, dann könne das Unterbleiben dieser Maßnahme nicht nachträglich nach Erreichen der Volljährigkeit nachgeholt werden. Sei die Beiziehung eines Kollisionskurators unterblieben, so komme ein Vertrag nicht zustande (Wentzel-Piegler in Klang 2 I/2, 499). Das in der Unterlassung der erforderlichen Zuziehung eines Kollisionskurators gelegene Hindernis gegen das Zustandekommen eines gültigen Vertrages könnte auch nicht durch pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer durch jahrelange Übung zustandegekommenen vertraglichen Regelung behoben werden (EFSlg 13.557). Für die Annahme einer nachträglichen Genehmigung durch die Zweitbeklagte nach Erreichen der Volljährigkeit aber böten die Feststellungen des Erstgerichtes keinerlei Anhaltspunkt. Dies hätte zumindest einer ausdrücklichen Erklärung der Zweitbeklagten oder des Erstbeklagten als ihres Vertreters gegenüber der Klägerin bedurft. Ein bloßes Stillschweigen während der Anhängigkeit eines Realteilungsverfahrens zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten und deren Differenzen über die Verwaltung und Verrechnung genüge hiezu jedenfalls nicht. Letztlich sei nach überwiegender Lehre eine nachträgliche Genehmigung eines ohne Kollisionskurator zustande gekommenen Geschäftes durch den eigenberechtigt Gewordenen nur dann möglich, wenn dieser im Zeitpunkt des Abschlusses zumindest beschränkt geschäftsfähig gewesen sei (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 44). Auch dies träfe hier nicht zu. Das Erstgericht habe daher zu Recht festgestellt, daß zwischen allen Streitteilen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht zustande gekommen sei und auch nicht bestehe. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf den Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes zulässig, aber nicht berechtigt. Die in der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor, was keiner Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO). Insoweit die Revisionswerber unter diesem Anfechtungsgrund die Unterlassung der "Prüfung, inwieweit eine Kollision zwischen den Interessen der minderjährigen Zweitbeklagten und jenen der Klägerin und des Erstbeklagten möglich gewesen wäre", durch die Vorinstanzen rügen und meinen, diese Frage sei "für die Bestellung eines Kollisionskurators" von Bedeutung, übersehen sie offensichtlich, daß die Vorinstanzen sich mit der Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators sehr wohl auseinandergesetzt haben. Aus welchen Gründen aber beim Abschluß eines Gesellschaftsvertrages, an dem ua der Erstbeklagte als gesetzlicher Vertreter der Zweitbeklagten und die von ihm vertretene Minderjährige selbst beteiligt gewesen seien, keine Kollision im materiellen Sinn hätte drohen sollen, wird von den Revisionswerbern nicht dargetan; der Mangel der Gefahr eines solchen Interessenwiderspruches ist aber auch nicht erkennbar, zumal die Minderjährige selbst nach den Behauptungen des Erstbeklagten am Gewinn nicht beteiligt gewesen sein sollte und nicht dargetan wurde, daß die behauptete Art der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaft eine Vermögenssteigerung zur Folge gehabt hätte, die keinesfalls geringer gewesen wäre als jene bei einer entsprechenden Beteiligung der Minderjährigen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft. Im übrigen stellen sich die weiteren Ausführungen zu diesem Revisionsgrund lediglich als im Revisionsverfahren unzulässiger Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung und Feststellungen der Vorinstanzen dar. In ihrer Rechtsrüge wenden sich die Revisionswerber vorerst gegen die Bejahung des Feststellungsinteresses der Klägerin durch die Vorinstanzen. Zu Unrecht machen sie dabei ihnen zum Vorwurf, sie hätten es unterlassen, ausreichende Feststellungen darüber zu treffen, "inwieweit die Realteilung zwischen den Streitteilen hinsichtlich der Streitobjekte schon durchgeführt sei, bzw. welche Durchführungsmaßnahmen noch offen seien". Denn die Vorinstanzen haben ohnehin festgestellt, daß die Realteilung auf Grund des Antrages der nunmehrigen Klägerin bewilligt und auch grundbücherlich durchgeführt wurde. Im übrigen ist aber nicht erkennbar, inwiefern diese Frage für das Interesse der Klägerin an der von ihr im vorliegenden Verfahren begehrten Feststellung rechtserheblich sein sollte. Es unterliegt keinem Zweifel, daß das Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben ist, wenn die Beklagten sich der Klägerin gegenüber des Bestandes eines Gesellschaftsverhältnisses bürgerlichen Rechtes unter Beteiligung der Zweitbeklagten berühmen (vgl Fasching, Lehrbuch, Rz 1098). Im Hinblick auf die beiden vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen und auf Antrag der hier Beklagten bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens unterbrochenen Prozesse kann keine Rede davon sein, daß die hier begehrte Feststellung nur dazu dienen sollte, in "allfälligen zukünftigen Verfahren, deren Inhalt und Wortlaut noch gar nicht abzusehen seien, eine bessere Position zu haben". Insoweit die Beklagten meinen, durch den Hinweis auf ihr "gesamtes Vorbringen in ihrer Berufung" dieses zum Gegenstand des Revisionsverfahrens machen zu können, ist ihnen zu entgegnen, daß damit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht wird und eine solche Verweisung für den OGH unbeachtlich ist (vgl Fasching IV 350; SZ 35/66; RZ 1966, 185; SZ 43/117 ua). Die Revisionswerber bekämpfen weiters die Ansicht des Berufungsgerichtes, hinsichtlich der Zweitbeklagten habe ein Gesellschaftsvertrag mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung keine Wirksamkeit erlangen können. Es müsse doch darauf hingewiesen werden, daß ab dem Zeitpunkt der Erreichung der Großjährigkeit der Zweitbeklagten durch die Fortsetzung des wenn auch pflegschaftsbehördlich nicht genehmigten Gesellschaftsverhältnisses konkludent ein solches mit Wirkung zumindest seit der Großjährigkeit der Zweitbeklagten begründet worden sei. Auch hier kann den Revisionswerbern nicht gefolgt werden. Sie übersehen nämlich, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen jegliches Substrat für die Schlüssigkeit eines Verhaltens der Zweitbeklagten oder des Erstbeklagten im Hinblick auf einen derartigen rechtsgeschäftlichen Willen der Zweitbeklagten fehlt, zumal Schweigen - wie das Berufungsgericht auch zutreffend erkannte - grundsätzlich keinen Erklärungswert hat (vgl Koziol-Welser 7 I 82 samt weiteren Literaturhinweisen) und für die Konkludenz ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl Rummel, aaO, RZ 14 zu § 863). Dazu kommt noch, daß nach der für die rechtliche Beurteilung hier maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage auch das Einverständnis der Klägerin zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages unter Beteiligung der Zweitbeklagten nicht bestand und auf Seite der Klägerin keine Anhaltspunkte für die Annahme gegeben sind, sie hätte durch ein schlüssiges Verhalten ihren Willen zur Eingehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit der Zweitbeklagten bekundet. Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen mit Recht die Annahme des Bestandes des von den Beklagten behaupteten Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Streitteilen abgelehnt. Auch durch den Hinweis der Revisionswerber auf die Entscheidung SZ 36/27 ist für sie nichts zu gewinnen, weil dieser Entscheidung ein andersgelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Während dort der beklagte Minderjährige als Miterbe zufolge Einantwortung eines Unternehmens einer Gemeinschaft als Gemeinschafter angehörte, war die Zweitbeklagte hier nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft. Die Revision erweist sich daher als unberechtigt, weshalb ihr der Erfolg versagt bleiben mußte. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E11009 8Ob678.86European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00678.86.0423.000Dokumentnummer
JJT_19870423_OGH0002_0080OB00678_8600000_000