TE OGH 1987/4/27 1Ob541/87 (1Ob542/87)

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*** R*** registrierte Genossenschaft mbH, Linz,

Raiffeisenplatz 1, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Rechtsanwalt in Eferding, wider die beklagte Partei Dr. Ernst C***, Rechtsanwalt in Wels, Bahnhofstraße 10, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma L*** Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH in Linz, Wels-Thalheim, Ottsdorf 1, wegen S 1,000.000,-- samt Anhang infolge Rekurses und Revision der beklagten Partei gegen den Beschluß und das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 9. April 1985, GZ 3 b R 9/85-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei die Parteibezeichnung der beklagten Partei richtiggestellt und das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 24. September 1984, GZ 2 Cg 89/84-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Der Revision wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 34.224,30 bestimmten Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens (darin enthalten S 3.111,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin des Raiffeisenkredites für O*** registrierte Genossenschaft mbH. Diese Genossenschaft hatte der Firma L*** Grundstücksverwertungs-GesmbH & Co KG (im folgenden: Kommanditgesellschaft) am 6. Mai 1976 zu Kontonummer 21028972 ein Darlehen von S 9,000.000,-- gewährt. Das Darlehen wurde auf den im Eigentum der Kommanditgesellschaft stehenden Liegenschaften EZ 436 KG Hall und EZ 48 KG Heiligkreuz pfandrechtlich sichergestellt. Komplementär der Kommanditgesellschaft war die Firma L*** Grundstücksverwertungs-Gesellschaft mbH (im folgenden GesmbH). Ab 1976 waren Dipl.Ing. Helmut S*** und Inger S*** Kommanditisten. Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Handelsgerichtes vom 10. Oktober 1977, HR 3683-19, wurde die Kommanditgesellschaft, weil sie kein Vollhandelsgewerbe betrieb, von Amts wegen gelöscht. Dies wurde zu HRA 3683 des Landesgerichtes Innsbruck am 12. Oktober 1977 eingetragen.

Mit der am 5. November 1981 eingebrachten Hypothekarklage begehrt die klagende Partei von der Kommanditgesellschaft die Bezahlung des Betrages von S 1 Million s.A. Das Darlehen sei mindestens mit diesem Betrag seit 23. Juni 1979 fällig. Die Kommanditgesellschaft wendete ein, es fehle ihr an der Partei- und Prozeßfähigkeit. Sie sei schon zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage im Handelsregister gelöscht gewesen und habe überhaupt niemals ein Grundhandelsgewerbe betrieben. Im übrigen sei vereinbart worden, daß die Darlehensannuitäten durch Mietzinszahlungen seitens der Firma T*** getilgt werden sollen. Die klagende Partei habe vereinbarungswidrig die Eingänge nicht auf dem Darlehenskonto gebucht, sondern mit ihnen andere Darlehenskonten vorzeitig abgedeckt. Es mangle auch am Rechtsschutzinteresse, weil die klagende Partei einen Exekutionstitel gegen die nicht existente Kommanditgesellschaft nicht durchsetzen könne. Das Darlehen sei auch nicht fällig. Die klagende Partei erwiderte, infolge der noch vorhandenen Rechtsbeziehungen der Kommanditgesellschaft zu dritten Personen und ihres Liegenschaftseigentums sei deren Parteifähigkeit gegeben. Es sei nicht vereinbart worden, daß das fällig gestellte Darlehen durch Mietzinszahlungen seitens der Firma T*** hätte rückerstattet werden sollen. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16. Februar 1982 bemängelte die klagende Partei, daß der für die Kommanditgesellschaft einschreitende Rechtsanwalt nur eine Vollmacht der GesmbH, nicht aber der Kommanditgesellschaft vorgelegt habe. Am 15. März 1982 legte die Kommanditgesellschaft eine Spezialvollmacht vor, die nach den Behauptungen in der Revisionsbeantwortung von den Gesellschaftern, von der GesmbH als seinerzeitiger Komplementärgesellschaft und den beiden Kommanditisten Dipl.Ing. Helmut S*** und Inger S***, unterzeichnet war. Mit Abtretungsverträgen vom 22. Dezember 1982 traten die Verlassenschaft nach Dipl.Ing. Helmut S*** ihren 25 %igen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftsvermögen der Kommanditgesellschaft an die GesmbH und an Inger S*** und Inger S*** ihren nunmehr 1/3-Anteil an der Kommanditgesellschaft an die GesmbH ab.

Das Erstgericht gab dem gegen die Kommanditgesellschaft gerichteten Klagebegehren statt. Eine Kommanditgesellschaft bleibe während ihrer Liquidation parteifähig und habe Prozesse unter ihrer Abwicklungsfirma zu führen. Die Gesellschaft bestehe im Liquidationsstadium weiter, solange ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten noch nicht abgewickelt seien. Zu einer Änderung der Parteienbezeichnung bestehe in diesem Fall kein Anlaß. Die Kommanditgesellschaft habe noch zwei Liegenschaften, eine Mietzinsforderung, die allerdings zediert sei, sowie zahlreiche Schulden. Ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten seien also noch nicht abgewickelt, sodaß ihr weiterhin Parteifähigkeit zukomme. Vertreten werde die Kommanditgesellschaft durch die GesmbH. Schon aufgrund der Auflösung der Kommanditgesellschaft sei die klagende Partei berechtigt gewesen, die sofortige Rückzahlung des Darlehens zu begehren. Entsprechende Feststellungen über einen allfälligen Zahlungsverzug der beklagten Partei könnten sohin zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, Beweisaufnahmen in dieser Richtung seien daher unterblieben.

Die Kommanditgesellschaft bekämpfte dieses Urteil durch einen für sie im Berufungsstadium bestellten Verfahrenshelfer. In der Berufung wurde unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO erneut vorgebracht, daß die Kommanditgesellschaft nicht partei- und prozeßfähig sei.

Die klagende Partei bestritt dies in ihrer Berufungsbeantwortung. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, daß die Kommanditgesellschaft niemals ein Handelsgewerbe betrieben habe; lediglich ihre Vollkaufmannseigenschaft sei zum Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister nicht mehr gegeben gewesen. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. April 1985, bei der die Kommanditgesellschaft durch den bestellten Verfahrenshelfer vertreten war, wurde vorerst der in nichtöffentlicher Sitzung gefaßte Beschluß verkündet, daß die Berufung der Kommanditgesellschaft, soweit sie Nichtigkeit geltend mache, verworfen werde. Sodann verkündete der Vorsitzende nach Umfrage den Beschluß, daß die Parteienbezeichnung der beklagten Partei dahingehend richtiggestellt werde, daß sie zu lauten habe: "L*** Grundstücksverwertungs-Gesellschaft mbH in Liquidation". Dann stellte auch der Klagevertreter aus Gründen der prozessualen Vorsicht, vor allem im Hinblick darauf, daß der Beklagtenvertreter die Zulässigkeit einer amtswegigen Richtigstellung der Parteienbezeichnung bestritten habe, den Antrag auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung. Der Beklagtenvertreter sprach sich gegen diesen Antrag aus und beantragte für den Fall der Stattgebung des Antrages Zuspruch der Kosten erster und zweiter Instanz. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht führte aus, nur nach der amtswegigen Löschung einer tatsächlich existent gewesenen Handelsgesellschaft hätte sich an der Existenz der beklagten Partei als Scheingesellschaft durch ihre Löschung im Handelsregister dann nichts geändert, wenn noch ungeteiltes Gesellschaftvermögen vorhanden sei und die Rechtsverhältnisse gegen Dritte noch nicht endgültig abgewickelt seien. Ebenso wie sich die Identität einer Gesellschaft bei der von Gesetzes wegen eingetretenen Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, in eine Handelsgesellschaft oder umgekehrt ändere, ändere die amtwegige Löschung der Kommanditgesellschaft die wahre Identität der betroffenen Gesellschaft. Diese habe als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes weiterbestanden. Ihr Vermögen sei das Vermögen der Gesellschafter, ihre Löschung im Register sei nicht geeignet, die Liquidation auszulösen. Eine Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sei nicht erfolgt, diese bestehe vielmehr mit unveränderter Bindungswirkung weiter. Daraus folge, daß es weder einer Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern noch einer Abwicklung gegenüber Dritten bedürfe. Auch sei bei zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Grundstücken im Grundbuch lediglich die Eigentümereintragung in der Weise zu berichtigen, daß anstelle der Firma die einzelnen Gesellschafter eingetragen werden. Der klagenden Partei sei im Zeitpunkt der Klagseinbringung in Wahrheit nicht eine Kommanditgesellschaft gegenübergestanden, es hätten vielmehr die Gesellschafter der bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechtes geklagt werden müssen. Nun sei aber davon auszugehen, daß die beklagte Kommanditgesellschaft durch ihre Komplementärgesellschaft, die GesmbH, von Anfang an vertreten worden sei und diese GesmbH daher am Prozeß beteiligt gewesen sei. In der Zwischenzeit seien auch die Anteile der übrigen Gesellschafter an die GesmbH abgetreten worden, sodaß diese GesmbH nunmehr Alleineigentümerin des gesamten Vermögens der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sei. Wenn nun auch die Kommanditgesellschaft nicht parteifähig gewesen sei, so könne diese Parteiunfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen im Sinne des § 235 Abs 5 ZPO dadurch beseitigt werden, daß die einzelnen Gesellschafter als Parteien in den Prozeß eintreten, was durch Erteilung ihrer Vollmacht an denjenigen, der für die Gemeinschaft im Prozeß bisher eingeschritten sei, geschehen könne. Eine solche Vollmachtserteilung sei nicht mehr erforderlich, weil ohnedies von Anfang an schon die GesmbH die wahre Darlehensnehmerin und auch Grundstückseigentümerin gewesen sei und im Prozeß die beklagte Partei vertreten habe. Es bedürfe daher lediglich der amtswegigen Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei, um den vorher gegebenen Mangel der Parteifähigkeit zu beseitigen. Sachlich sei die Berufung ebenfalls nicht berechtigt. Die Behauptung, zur Amortisation des Darlehens wären die Mieteinnahmen der Firma T*** heranzuziehen gewesen, sei in den erstrichterlichen Feststellungen nicht gedeckt. Die Abtretung der Mietzinse sei nur zur Abdeckung der übrigen Darlehenskonten vereinbart worden, nicht aber zur Abdeckung des Kontos Nr. 21028972. Abgesehen davon wäre selbst dann zum Klagszeitpunkt die Forderung offen gewesen, wenn alle Mietzinszahlungen auf das Darlehenskonto angerechnet worden wären.

Die von der Kommanditgesellschaft gegen das Urteil erhobene Revision und der gegen den Beschluß auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung erhobene Rekurs wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 28. August 1985, 1 Ob 607, 608/85, zurückgewiesen, weil mit dem Urteil nicht sie, sondern die GesmbH zur Zahlung verpflichtet worden sei und sie sich auch nicht dadurch beschwert erachten könne, daß sie aus dem Verfahren durch den Beschluß auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung ausgeschieden sei. Eine wirksame Zustellung der Entscheidungen des Berufungsgerichtes an die GesmbH, über deren Vermögen mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 26. Juni 1985, S 40/85-2, der Konkurs eröffnet worden war, erfolgte erst am 15. Jänner 1986. Gegen den Beschluß auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung richtet sich der vom Masseverwalter erhobene Rekurs und gegen das Urteil des Berufungsgerichtes die von ihm erhobene Revision. In der Lehre herrscht Streit, ob § 519 ZPO eine erschöpfende Regelung für alle Beschlüsse des Berufungsgerichtes enthält oder ob bestimmte Beschlüsse deshalb bekämpfbar seien, weil sie entweder nicht als Beschlüsse des Berufungsgerichtes oder nicht als im eigentlichen Berufungsverfahren ergangen angesehen werden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1979 mwN). In der Rechtsprechung werden bloß prozeßleitende Beschlüsse des Berufungsgerichtes als nach § 519 ZPO jedenfalls unanfechtbar angesehen (SpR 39 neu = SZ 27/319; EvBl 1961/410). Dagegen wurde die Anfechtbarkeit von Beschlüssen bejaht, mit denen über die Zulässigkeit von Klagsänderungen im Berufungsverfahren entschieden wurde (JBl 1959, 289; JBl 1953, 20) und - entgegen Fasching, Kommentar IV 409 - auch die von Beschlüssen über eine vom Berufungsgericht vorgenommene Berichtigung der Parteienbezeichnung (1 Ob 48/55). In beiden Fällen geht es um die erst durch das Berufungsgericht vorgenommene Klarstellung, wer Prozeßpartei ist und über welches Begehren überhaupt zu entscheiden ist. Solche Beschlüsse sind nicht im eigentlichen Berufungsverfahren ergangen. Sie könnten ebenso in erster Instanz erfolgen und dann mit Rekurs angefochten werden. Würden solche erstgerichtliche Beschlüsse vom Rekursgericht abgeändert werden, wäre unter den hier gegebenen Voraussetzungen der §§ 528 Abs 2, 502 Abs 4 ZPO ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht in den Gründen seines Urteiles eine amtswegige Parteirichtigstellung abgelehnt. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, würde im Falle einer formellen ablehnenden Beschlußfassung des Erstgerichtes der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof bei Abänderung durch das Rekursgericht zulässig sein, dann aber, wenn das Berufungsgericht erstmals diese Frage aufgreift oder erst im Rahmen des Berufungsverfahrens ein darauf gerichteter Antrag gestellt wird, ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof aus den Gründen des § 519 ZPO ausgeschlossen sein sollte. Der Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes auf Berichtigung der Parteienbezeichnung ist daher zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs und die Revision sind auch berechtigt.

Schon vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 entsprach es ständiger Rechtsprechung, daß eine unzulässige Parteiänderung nur dann vorliegt, wenn anstelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt in den Prozeß einbezogen werden sollte; als Prozeßpartei war diejenige Person anzusehen, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und aus dem Begehren der Klage klar und deutlich ergab (Rdw 1985, 213 mwN). Diese Rechtsprechung wurde durch die Anfügung des § 235 Abs 5 ZPO durch die Zivilverfahrensnovelle 1983, welche Bestimmung gemäß deren Art. XVII § 2 Z 3 auf Anträge bzw. Begehren, die nach dem 30. April 1983 gestellt wurden, bestätigt: Die Parteibestimmung obliegt zwar primär dem Kläger, das Gericht hat aber im Zweifelsfall die sich darauf beziehenden Angaben des Klägers auszulegen. Der Parteibegriff blieb damit weiter formell; wer Partei ist, bestimmt sich nach den Angaben des Klägers in der Klage, das Gericht darf allerdings, was schon bisher anerkannt war, nach dem gesamten Inhalt der Klage und nicht bloß aus der Bezeichnung im Kopf des Schriftsatzes die dort enthaltenen Angaben berichtigen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 322). Die Kommanditgesellschaft brachte von allem Anfang an vor, sie sei, da die Löschung von Amts wegen infolge Nichtbetriebes eines Handelsgewerbes erfolgt sei, nicht parteifähig. Ungeachtet dieses Vorbringens bestand die klagende Partei selbst im Berufungsverfahren noch darauf, die von ihr beklagte Kommanditgesellschaft, nicht aber deren Gesellschafter seien als Beklagte des Verfahrens anzusehen.

Eine Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei von Kommanditgesellschaft auf GesmbH war jedenfalls verfehlt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in zwei diesselbe Kommanditgesellschaft bzw. GesmbH betreffenden Entscheidungen ausgesprochen hat (7 Ob 649, 650/84 = SZ 57/156 und 3 Ob 49/85 = GesRZ 1985, 194 = Rdw 1985, 339), entfällt bei Löschung einer Personengesellschaft, die kein Vollhandelsgewerbe betreibt, deren Parteifähigkeit. Durch die Löschung wandelt sich ihre Rechtsnatur, an die Stelle der Personengesellschaft tritt, den geänderten Verhältnissen entsprechend, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, die mit unveränderter Wirkung aufgrund des seinerzeit geschlossenen Gesellschaftsvertrages weiterbesteht. Wenn auch gerade im Falle, als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, unter ihrer Bezeichnung geklagt wurde, eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf ihre Gesellschafter für zulässig angesehen wurde (GesRZ 1985, 194; JBl 1974, 101 ua), so sind wahre Beklagte dann alle zum Zeitpunkt der Begründung des Prozeßverhältnisses vorhandenen Gesellschafter, mögen die Kommanditisten auch dem Komplementär der seinerzeitigen Kommanditgesellschaft Vertretungsmacht zuerkannt haben. Die klagende Partei bemängelte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16. Februar 1982, daß der für die Kommanditgesellschaft einschreitende Rechtsanwalt nur eine Vollmacht der GesmbH, nicht aber der Kommanditgesellschaft vorgelegt habe. Am 15. März 1982, also noch vor den Abtretungsverträgen vom 22. Dezember 1982, legte der für die Kommanditgesellschaft einschreitende Rechtsanwalt Dr. Walter B*** eine von allen Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft unterfertigte Spezialvollmacht vor. Von diesem Zeitpunkt an war jedenfalls Streitanhängigkeit gegen alle Gesellschafter der unter der Bezeichnung L*** Grundstückverwertungsgesellschaft mbH & Co KG aufgetretenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetreten. Die Veräußerung der Gesellschaftsanteile der seinerzeitigen Kommanditisten an die GesmbH während des Verfahrens konnte dann gemäß § 234 ZPO auf deren Parteistellung keinen Einfluß mehr haben. Ein Eintritt der beklagten Partei allein in den Prozeß ist nicht erfolgt und in zweiter Instanz auch nicht mehr zulässig (Fasching a.a.O. Rz 1206).

Die GesmbH wendet sich daher zutreffend gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes auf Berichtigung der Parteibezeichnung, in der entgegen dem wahren Prozeßrechtsverhältnis nur mehr sie als beklagte Partei angeführt wurde. Es ist daher der nicht alle Parteien des Verfahrens berücksichtigende Beschluß des Berufungsgerichtes auf Richtigstellung der Parteibezeichnung aufzuheben. Dann kann auch das Urteil des Berufungsgerichtes, das nicht alle Parteien des Verfahrens berücksichtigte und dem Berufungsverfahren beizog, keinen Bestand haben.

Da keiner der im § 521 a ZPO genannten Fälle vorliegt, ist die Rekursbeantwortung der klagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Es handelt sich um einen Zwischenstreit, in dem die beklagte Partei zur Gänze obsiegte.

Anmerkung

E10459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00541.87.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19870427_OGH0002_0010OB00541_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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