Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers Manfred L***, Angestellter, Peuerbach, Römergasse 5, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, infolge Revisionsrekurses des Ablehnungswerbers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 3. Februar 1987, GZ. 6 R 14, 15/87-5, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 11. November 1986, GZ. 5 Nc 28, 29/86, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Manfred L*** lehnte im Pflegschaftsverfahren P 274/83 des Bezirksgerichtes Schärding, betreffend Nicole L***, geboren am 18.2.1976, den Rechtspfleger Johann H*** und den Vorsteher des Bezirksgerichtes Richter Dr. Klaus P*** wegen Befangenheit ab. Die Mutter des Kindes, Hildegard L***, sei beim Finanzamt Schärding tätig, das im selben Gebäude wie das Bezirksgericht untergebracht sei. Den Bediensteten des Bezirksgerichtes und des Finanzamtes stünde ein gemeinsamer Aufenthaltsraum zur Verfügung, so daß Hildegard L*** ständig mit den Gerichtspersonen in Kontakt stehe. Zu Johann H*** und zu Dr. Klaus P*** unterhalte die Mutter ein freundschaftliches Verhältnis, das über die einfache Begegnung im gemeinsamen Aufenthaltsraum hinausgehe. Es bestehe somit ein zureichender Grund, die Unbefangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen in Zweifel zu ziehen.
Dr. Klaus P*** äußerte sich zum Vorbringen des Ablehnungswerbers dahin, daß der Ablehnungsantrag jeder Grundlage entbehre. Es sei unrichtig, daß das Bezirksgericht Schärding und das Finanzamt Schärding über einen gemeinsamen Aufenthaltsraum verfügten, der Aufenthaltsraum des Bezirksgerichtes Schärding werde von den Bediensteten des Finanzamtes Schärding nicht benützt. Er unterhalte zu Hildegard L*** weder ein freundschaftliches Verhältnis noch irgend eine gesellschaftliche Beziehung. Im Hinblick auf die zwischen den Zeilen zu lesende Unterstellung, es bestehe ein freundschaftliches Verhältnis, das über die einfache Begegnung im gemeinsamen Aufenthaltsraum hinausgehe, erachte er sich in der Pflegschaftssache als befangen. Rechtspfleger Hans H*** äußerte sich dahin, daß mit Hildegard L*** kein persönlicher Kontakt bestehe, er erachte sich daher auch nicht als befangen. Das Erstgericht gab dem Ablehnungsantrag und der Befangenheitsanzeige nicht Folge. Der behauptete Ablehnungsgrund eines freundschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Vorsteher des Bezirksgerichtes Schärding bzw. dem Rechtspfleger Johann H*** und Hildegard L*** sei nicht erwiesen, so daß kein zureichender Grund vorliege, die Unbefangenheit des abgelehnten Richters in Zweifel zu ziehen. Auch der Befangenheitsanzeige komme keine Berechtigung zu. Ein an sich unbegründeter Ablehnungsantrag könne dann Grund für eine Befangenheit sein, wenn im Ablehnungsantrag beleidigende Äußerungen enthalten seien oder wenn gegen den Richter der unberechtigte Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens erhoben werde. Ein solcher Vorwurf könne dem Ablehnungsantrag nicht entnommen werden.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers nicht Folge. Es billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Jurisdiktionsnorm, die in ihrem zweiten Teil Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Streitsachen und in ihrem dritten Teil Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen enthält, behandelt in ihrem ersten Teil die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen im allgemeinen, trifft hier also Regelungen, die sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren gelten. In diesem ersten Teil ist in den §§ 19 ff auch das Verfahren über die Ablehnung eines Richters geregelt. In § 24 Abs.2 JN ist vorgesehen, daß gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel und gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet. Das Gesetz enthält damit eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Ablehnungsverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung ist damit der Rechtszug im Ablehnungsverfahren abschließend geregelt und ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig; das gilt auch im Außerstreitverfahren (JBl. 1972, 327; NZ 1970, 76, 92; SZ 42/74; EvBl. 1968/429; RZ 1967, 71; NZ 1966, 28; SZ 18/6). Die gegenteilige Auffassung von Fasching, Komm. I 212, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt (JBl. 1972, 327; NZ 1966, 28; RZ 1961, 14). Die Erwägungen für die Zulassung eines Rechtsmittels in Ablehnungssachen an die dritte Instanz in jenen Fällen, in denen das Gericht zweiter Instanz die Erledigung des Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (SZ 42/74 u.a.), kommt hier nicht zum Tragen, weil das Gericht zweiter Instanz in Erledigung des Rekurses die Entscheidung des Erstgerichtes sachlich überprüfte. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E10667European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00584.87.0427.000Dokumentnummer
JJT_19870427_OGH0002_0010OB00584_8700000_000