Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma B*** B*** & A*** OHG, Bauunternehmung, Zimmerei, Holzbauwerk, Pfarrkirchen 41, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück und Dr. Peter Wagner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Friedrich S***, Reithalleninhaber, Gramastetten, Hals 11, 2.) B*** G*** Gesellschaft mbH, Oberwang, Gessenschwandt 39, beide vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 400.000,-- samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 31.Oktober 1986, GZ 4 R 284/86-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4.Juli 1986, GZ 11 Cg 110/86-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 14.340,32 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.303,67 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Aufgrund eines vom Erstbeklagten akzeptierten und von der zweitbeklagten Partei als Bürge für den Bezogenen unterfertigten Wechsels vom 25.11.1985 erwirkte die klagende Partei einen Wechselzahlungsauftrag. Der Wechsel hat unter anderem folgenden Wortlaut: "Gegen diesen Wechsel erste Ausfertigung zahlen Sie am 23. Februar 1986 an NICHT AN O*** S 400.000 Schilling vierhunderttausend, Bezogener S*** Friedrich Hals 11 in 4201 Gramastetten." Ausstellerin des Wechsels ist die klagende Partei.
Die beklagten Parteien erhoben gegen den Wechselzahlungsauftrag Einwendungen aus dem Grundgeschäft (Bau einer Reithalle) und wendeten bis zur Höhe der Wechselforderung Schadenersatzansprüche aufrechnungsweise ein. Die klagende Partei erwiderte dagegen unter anderem, die erstbeklagte Partei habe die Forderung anerkannt, Mängel des Werkes lägen nicht vor.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4.7.1986 brachten die beklagten Parteien weiters vor, der Wechsel sei ungültig, weil er keinen Remittenten aufweise. Die klagende Partei erwiderte, der Erstbeklagte habe den Wechsel selbst ausgefüllt und bis heute nicht eingewendet, daß der Wechselnehmer fehle. Den beklagten Parteien sei stets klar gewesen, daß Zahlungen an die klagende Partei zu leisten seien. Die Einwendung der beklagten Parteien verstoße daher gegen Treu und Glauben und sei sittenwidrig. Das Erstgericht hob den Wechselzahlungsauftrag auf und wies das Klagebegehren ab. Durch die Wechselurkunde sei nicht mit der für die Wechselgültigkeit erforderlichen Sicherheit klargestellt, ob bzw. wer als Wechselremittent anzusehen sei. Der Wechsel sei daher ungültig. In der Nichteinlösung durch die beklagten Parteien läge weder ein Verstoß gegen Treu und Glauben noch eine Sittenwidrigkeit. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Parteien nicht Folge. Der Remittent müsse aus der Urkunde selbst zweifelsfrei erkennbar sein. Eine Behauptung, der Wechsel sei bewußt und in Schädigungsabsicht formwidrig ausgefüllt worden, habe die klagende Partei in erster Instanz nicht aufgestellt. Das Verfahren aufgrund von Einwendungen im Wechselmandatsprozeß habe sich auf die Frage zu beschränken, ob der Wechselzahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder nicht. Ohne zulässige Klagsänderung sei es dem Gericht verwehrt, unter Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages den Beklagten aus dem Grundgeschäft zu verurteilen. Eine solche Klagsänderung habe die klagende Partei nicht vorgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Nach Art.1 Z 6 WG enthält der gezogene Wechsel den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll. Fehlt einer Urkunde ein Bestandteil im Sinn des Art.1, so gilt sie mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen nicht als gezogener Wechsel (Art.2 Z 1 WG). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein gezogener Wechsel ohne Angabe des Remittenten unter allen Umständen ungültig ist, mag auch den Beteiligten klar gewesen sein, an wen zu zahlen ist (HS 11.795; JBl 1978, 547; SZ 48/142; SZ 23/247; vgl. RdW 1986, 176; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 33; Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz 39; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 389; Refeldt-Zöllner, Wertpapierrecht 9 56). Da der Oberste Gerichtshof - entgegen dem deutschen Bundesgerichtshof (siehe die von Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 15 99 f zitierte Entscheidung WM 1977, 1376) - die Formungültigkeit eines Wechsels, dem auf der Vorderseite der Name des Wechselnehmers nicht entnommen werden kann, selbst dann annimmt, wenn das erste Indossament vom Aussteller herrührt (SZ 48/142), hat dies umso mehr dann zu gelten, wenn der Aussteller eine Rektaklausel beisetzte und damit eine Abtretung seiner Wechselrechte mittels Indossamentes ausschloß. Die Berufung auf die Formungültigkeit des Wechsels verstößt, selbst wenn die Formwidrigkeit auf das Verhalten des Wechselschuldners zurückzuführen wäre, grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten (Baumbach-Hefermehl aaO 104). Ob ungeachtet der sich aus § 2 WG ergebenden zwingenden Wechselstrenge ein ungültiger Wechsel dann als gültig zu behandeln wäre, wenn der Wechselschuldner den Wechsel bewußt formwidrig ausstellte, um sich später auf die Nichtigkeit des Wechsels berufen zu können (so Baumbach-Hefermehl aaO), kann dahingestellt bleiben, weil die klagende Partei ein Vorbringen in dieser Richtung nicht erstattete. Entgegen den Ausführungen in der Revision änderte die klagende Partei ihr Begehren nicht dahin, daß sie anstelle der Ansprüche aus dem Wechsel die Ansprüche aus dem Grundgeschäft geltend machte; sie replizierte nur auf die zulässigen Einwendungen der beklagten Parteien aus dem Grundgeschäft. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E10670European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00532.87.0427.000Dokumentnummer
JJT_19870427_OGH0002_0010OB00532_8700000_000