Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Huber als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Jiri S***, geb. am 14.Dezember 1946, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 7. Jänner 1987, GZ. 44 R 1/87-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 16.Juli 1986, GZ. 6 SW 26/86-3, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestellte zur Vertretung des Betroffenen in dem Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, einen einstweiligen Sachwalter. Es vertrat auf Grund eines in einem anderen Verfahren erstatteten medizinischen Sachverständigengutachtens sowie auf Grund der Erstanhörung die Ansicht, wegen einer psychischen Erkrankung sei im Interesse des Betroffenen zu überprüfen, in welchem Umfang er eines Sachwalters bedürfe. Es sei daher ein einstweiliger Sachwalter zu seiner Vertretung zu bestellen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge. Einerseits bringe der Betroffene keinerlei Sachverhaltsbehauptungen vor, die gegen den Akteninhalt und den festgestellten Sachverhalt sprächen, andererseits ergebe sich aus dem bisherigen Verlauf, daß die Prüfung der Bestellung eines Sachwalters zum Schutze des Betroffenen durchaus angezeigt sei.
Der Betroffene erhebt in einem Schreiben, das er als Nachtrag zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bezeichnet, Vorwürfe gegen Gerichte und Verwaltungsbehörden und will offenbar zum Ausdruck bringen, daß die Voraussetzungen zur Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters nicht vorliegen. Außerdem erklärt er in diesem Schreiben, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien "Berufung" einzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Die Eingabe ist als Revisionsrekurs zu behandeln, der jedoch unzulässig ist.
Nach der auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen geltenden Bestimmung des § 16 AußStrG (ÖAV 1986, 53; NZ 1986, 71 uva) findet ein Revisionsrekurs nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität (= Nichtigkeit) statt. Da derartige Gründe im Revisionsrekurs nicht geltend gemacht werden und auch nach der Aktenlage solche nicht vorliegen, mußte der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E10696European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00559.87.0428.000Dokumentnummer
JJT_19870428_OGH0002_0020OB00559_8700000_000