Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg M***, Hausfrau, 4020 Linz, Prechtlerstraße 44, vertreten durch Dr. Eduard Saxinger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Kurt W***, Rentner, 4020 Linz, Frauenhoferweg Nr. 6, 2. Fa. Johann M***, 4062 Thening, Paschingerstraße 7, 3. A***
V***, 1010 Wien, Brandstätte 7-9, alle
vertreten durch Dr. Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 780.588,72 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22. Mai 1986, GZ 6 R 33/86-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 20. Dezember 1985, GZ 3 Cg 206/83-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben der Klägerin zur ungeteilten Hand die mit S 21.481,26 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.734,66 Umsatzsteuer und S 2.400,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Ehegatte der Klägerin wurde am 3. Februar 1981 als Lokomotivführer eines Personenzuges bei einem vom Erstbeklagten als Lenker eines LKW-Zuges allein verschuldeten Verkehrsunfall getötet. Der Halter dieses Fahrzeuges war die zweitbeklagte Partei, Haftpflichtversicherer die drittbeklagte Partei.
Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage neben den restlichen Aufwendungen für Trauerkleidung von S 2.000,-- zuletzt noch den Ersatz eines Betrages von S 780.588,72 als Kosten der Fertigstellung eines Einfamilienhauses. Ihr Ehemann hätte bis zum 31. Dezember 1984 das bereits im Rohbau stehende Haus durch Eigenleistungen bezugsfertig gemacht, sodaß die Familie in dieses hätte übersiedeln können. Nunmehr sei die Klägerin gezwungen, die erforderlichen Fertigstellungsarbeiten durch Handwerker vornehmen zu lassen und hiefür den vorgenannten Betrag aufzuwenden. Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Die Errichtung des Neubaues auf der gemeinsamen Liegenschaft der Ehegatten stelle eine Vermögensbildung dar, das Bauausmaß übersteige bei weitem die Bedürfnisse einer vierköpfigen Familie. Der Ehegatte der Klägerin sei wegen seiner beruflichen Tätigkeit auch nicht in der Lage gewesen, bis zum Jahresende 1984 die für die Fertigstellung des Hauses erforderlichen 3.500 Arbeitsstunden aufzuwenden. Der Anspruch auf Abdeckung des Wohnbedarfes stehe im übrigen anteilig den Waisen zu, weshalb der Klägerin insoweit die Klagslegitimation fehle.
Das Erstgericht sprach der Klägerin den Betrag von S 780.588,72 als notwendige Fertigstellungskosten des Hauses zu. Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erheben die beklagten Parteien eine auf § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin begehrt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dem erstgerichtlichen Urteilsspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Ehemann der Klägerin bewohnte mit dieser und den beiden ehelichen minderjährigen Töchtern eine 85 m 2 große Dienstwohnung der Österreichischen Bundesbahnen. Um der Familie mehr Wohnraum zu verschaffen, baute er auf der gemeinsamen Liegenschaft der Ehegatten ein Eigenheim, welches im Unfallszeitpunkt im Rohbau einschließlich Fenster und Außentüren fertiggestellt war. Es enthielt im Erdgeschoß ein rund 30 m 2 großes Wohnzimmer, eine 6,20 m große Kochnische, ein ca. 13 m 2 großes Eßzimmer, ein 4,2 m großes Bad, ein WC, ein ca. 12 m 2 großes Vorhaus, sowie Stiegenauf- und -abgänge (Keller). im Obergeschoß waren zwei je 16 m 2 große Kinderzimmer, ein rund 9 m 2 großer Vorraum, ein 7,4 m 2 großer Abstellraum sowie Dusche und WC vorhanden. An der Ostseite des Hauses wurde eine ca. 45 m 2 große Garage errichtet. Die Bauarbeiten hatte der Ehemann der Klägerin unter Mithilfe von Nachbarn durchgeführt. Er wies umfangreiche handwerkliche Fähigkeiten auf, die Vornahme von Elektroarbeiten hatte er aus Fachbüchern erlernt. Es wäre ihm möglich gewesen, sämtliche weiteren Bauarbeiten, die Wasser-, Sanitär- und Installationsarbeiten sowie 80 % der Elektroinstallationsarbeiten selbst durchzuführen, desgleichen die Anbringung der Holzverkleidungen und der Holzdecken der Innenräume, die Schlosser- und Raumausstatterarbeiten, weiters die Herstellung der Kücheneinrichtung sowie die Verlegung von Teppichböden, Tapeten usw. Ebenso hätte er die Verputzarbeiten allein ausgeführt. Bei anderen Arbeiten hätte er teilweise und zwar insgesamt für 340 Stunden, Hilfskräfte gebraucht, doch wären diese Hilfsdienste im Rahmen der Nachbarschaftshilfe geleistet worden. Selbst hätte der Ehemann der Klägerin eine Arbeitsleistung von insgesamt 3.400 Stunden aufwenden müssen und wäre solcherart in der Lage gewesen, bis zum Jahresende 1984 das Haus fertigzustellen. Sodann wäre die Familie in dieses eingezogen. Zufolge des Todes des Ehemannes der Klägerin müssen alle diese Arbeiten nunmehr von Professionisten ausgeführt werden. Hiefür ist nach dem Sachverständigengutachten unter Zugrundelegung eines Mischlohnes aus Facharbeiter- und Hilfsarbeiterlöhnen von S 191,-- pro Arbeitsstunde ein Aufwand von S 661.516,78 zuzüglich S 119.073,02 Umsatzsteuer, somit ein Betrag von S 780.589,80 erforderlich. Die Klägerin bezieht eine Witwenpension der Österreichischen Bundesbahnen in der für die einzelnen Zeiträume festgestellten Höhe, weiters eine Witwenrente der Versicherungsanstalt der Österreichischen Bundesbahnen in festgestellter Höhe und für die beiden mj. Kinder die staatliche Familienbeihilfe. Die Kinder stehen im Bezug von Waisenrenten und Waisenversorgungsbeiträgen. Die mj. Gabriele besuchte zuletzt die
4. Klasse der Hauptschule, die mj. Michaela befand sich im 2.Lehrjahr als Großhandelskaufmann. Die Klägerin bestreitet die Aufwendungen für den Hausbau nunmehr allein und versorgt und betreut die beiden Kinder. Die monatlichen Fixkosten belaufen sich auf S 8.087,21. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die Bestimmung des § 1327 ABGB, wonach den Hinterbliebenen der Ersatz des durch den Tod des Unterhaltspflichtigen Entgangenen gebühre. Da vorliegendenfalls für die Familie durch den Bau des Eigenheimes ihre sodann einzige Wohnung geschaffen werden sollte, habe es sich um die durch den Unterhaltspflichtigen zu leistende Deckung des Wohnbedarfes der Familie gehandelt. Der Schädiger habe Ersatz des tatsächlichen Entganges zu leisten, also dessen, was der Ehemann und Vater ohne den Unfall der Familie geleistet hätte. Der Anspruch auf Ersatz der noch zu bestreitenden Hausbaukosten könne im Sinne der Entscheidung SZ 49/26 von der Klägerin allein erhoben werden. Daß diese schon bisher Miteigentümerin der Liegenschaft gewesen sei, erscheine unerheblich, weil es auf die Nutzungsmöglichkeit ankomme. Die dem Ehegatten zur Verfügung gestandene Nachbarschaftshilfe sei nicht anzurechnen, weil sie auf Gegenseitigkeit beruht habe. Die Leistungen der Sozialversicherungsträger an die Hinterbliebenen erschienen dem vorliegenden Anspruch auf Wohnversorgung in einem Eigenheim nicht kongruent.
Das Berufungsgericht hielt die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung der beklagten Parteien nicht für gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Berufungswerber handle es sich hier nicht um einen der Klägerin entgangenen Vermögenszuwachs, sondern um die Kosten der Verschaffung der nach dem Stande des Getöteten angemessenen Wohnmöglichkeit, welche er seiner unterhaltsberechtigten Familie geboten hätte. Die nunmehr für die Kinder sorgepflichtige Klägerin könne Ersatz begehren, ohne daß eine anteilige Berechnung für die einzelnen Unterhaltsberechtigten erforderlich sei. Der Umstand, daß gleichzeitig mit der Befriedigung des Wohnbedürfnisses im Eigenheim durch den Bau auch ein Vermögenszuwachs verbunden sei, könne im Sinne der Entscheidung SZ 49/26 mangels Trennbarkeit nicht berücksichtigt werden. Im Hinblick darauf, daß es sich vorliegendenfalls um den Ersatz eines reinen Arbeitsaufwandes des Ehegatten handle, erschienen hierauf die Leistungen des Sozialversicherungsträgers nicht anrechenbar. Die Fälligkeit des Ersatzanspruches sei mit dem Zeitpunkt eingetreten, zu welchem der Ehemann das Haus fertiggestellt hätte. Ein Vorbringen, dieser hätte die hiefür erforderlichen Materialkosten bis zum Jahresende 1984 nicht leisten können, sei in erster Instanz nicht erstattet worden. In der Mängelrüge der Revision werden angebliche Feststellungsmängel hinsichtlich der Errechnung des Unterhaltsentganges und angebliche unrichtige rechtliche Schlußfolgerungen über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Geldmittel, somit aber die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht bekämpft. Der behauptete Revisionsgrund liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit des berufungsgerichtlichen Urteiles ist nicht gegeben, weil ein Vorbringen dahin, bis zum Jahresende 1984 hätte der erforderliche Materialaufwand nicht geleistet werden können, entgegen den diesbezüglichen Revisionsbehauptungen auch nicht in der Klagebeantwortung erstattet, sondern nur die Möglichkeit der Erbringung der behaupteten Arbeitsleistungen bestritten wurde. Die von der Klägerin in der Verhandlung vom 5. März 1985 (ON 30, AS 175 f) erfolgten Darlegungen über die diesbezüglichen Finanzierungsmöglichkeiten vermögen daran nichts zu ändern. In der Rechtsrüge bringen die Revisionswerber vor, das Berufungsgericht habe die Hausbaukosten unabhängig von einer Überprüfung des entgangenen Unterhaltes zuerkannt, was nicht den gegebenen Verhältnissen entspreche. Der Ehemann der Klägerin habe nämlich Darlehensrückzahlungen, Ratenzahlungen für Bausparverträge, Kosten für Materialbeschaffung usw. zu leisten gehabt, sodaß sich sein für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen erheblich verringert hätte, was ebenso wie die Fixkosten des Haushaltes berücksichtigt werden müsse. Sodann seien die Anteile der Klägerin und der beiden Kinder zu berechnen und die Sozialversicherungsleistungen in Abzug zu bringen. Da die Klägerin nur Hälfteeigentümer der Liegenschaft gewesen sei, könne sie auch nur die Hälfte der Hausbaukosten geltend machen. Der Familie des sodann Getöteten sei zur Deckung des Wohnbedürfnisses im übrigen eine Dienstwohnung zur Verfügung gestanden, sodaß der Bau eines Eigenheimes vorwiegend als Vermögensbildung zu beurteilen sei, welche zur Hälfte dem Ehemann zugekommen wäre.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Entscheidungswesentlich ist entgegen der Darstellung der Revisionswerber, daß es hier nicht um die Berücksichtigung der vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Darlehenszahlungen, Ratenzahlungen für Bausparverträge, Kosten für Materialbeschaffung usw. geht, welche sein Einkommen und damit den für die Familie zur Verfügung stehenden Unterhalt in der Tat schmälerten, sondern ausschließlich um die Frage des Ersatzes für seine zur Fertigstellung des Eigenheimes zu erbringenden, wegen seines Unfalltodes aber unterbliebenen eigenen Arbeitsleistungen. Diese eigenen Arbeitsleistungen hätte der Ehemann der Klägerin neben dem seiner Familie gewährten Geldunterhalt als zusätzlichen Naturalunterhalt in Form der (auch) hiedurch möglich werdenden Beistellung eines Eigenheimes erbracht. Dieser zusätzliche Naturalunterhalt ist der Klägerin und den Kindern durch seinen Tod zur Gänze entgangen. Hierin liegt somit aber keine Verringerung des Einkommens des Getöteten, welche wie Geldaufwand als Fixkostenpost bei der Berechnung des Unterhaltsentganges der Klägerin und der Waisen anteilsmäßig unter Einbeziehung der Sozialversicherungsleistungen behandelt werden könnte. Auch in der von den Revisionswerbern bezogenen Entscheidung SZ 49/26 wurde demgemäß ausdrücklich ausgesprochen, daß der von der Witwe geltend gemachte Unterhaltsentgang in Form von Arbeitsleistungen des Ehemannes bei der Entgangsberechnung nicht Fixkosten gleichgesetzt werden kann, wenn die Witwe den Aufwand für die Fertigstellung des sodann die einzige Wohnung der Familie darstellenden Hauses auf Grund ihrer nunmehrigen Sorge- und Unterhaltspflicht allein zu tragen hat. Weiters wurde in der vorgenannten Entscheidung der Umstand, daß das Haus auch dem Ehegatten zugute gekommen wäre und die Witwe als frühere Hälfteeigentümerin der Liegenschaft nunmehr Alleineigentümerin wurde, als unerheblich angesehen. Maßgeblich ist, wie unter Abkehr von früherer Judikatur (so der in der Revision genannten Entscheidung 2 Ob 85/68) insbesondere auch in der Entscheidung 8 Ob 143,144/80 ausgeführt wurde, daß der Leistung des Unterhaltspflichtigen Unterhaltscharakter zugekommen wäre und daß eine solche Unterhaltsleistung anzunehmen ist, wenn das Eigenheim der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familie gedient und noch einigermaßen im Verhältnis zum gesetzlichen Unterhalt gestanden, also standesgemäß erschienen wäre. Eine Verbesserung der bisherigen Wohnverhältnisse - hier ein dem Ausmaß nach durchaus landesübliches Einfamilienhaus anstelle einer Dienstwohnung - nimmt der Leistung des Unterhaltspflichtigen somit nicht den Unterhaltscharakter (SZ 42/3; 8 Ob 143,144/80). Die Behauptung der Revisionswerber, nach der Entscheidung SZ 42/3 stelle der Bau eines Einfamilienhauses bei Vorhandensein einer ausreichenden Wohnung vorwiegend eine Vermögensbildung dar, ist unrichtig und findet in dieser Entscheidung keine Stütze. Ebensowenig in der zitierten Entscheidung SZ 45/73, weil in dieser lediglich die Frage der Berücksichtigung von monatlich eingezahlten Bausparraten bei Berechnung des Entganges behandelt wurde, wobei als Sparziel die Errichtung eines Eigenheimes noch gar nicht endgültig feststand. Auch im Falle der Entscheidung ZVR 1974/193 handelte es sich lediglich um die Frage der Berücksichtigung von Darlehensrückzahlungen für ein Eigenheim als Fixkosten, nicht jedoch um das Familieneinkommen nicht belastende Arbeitsleistungen des Unterhaltspflichtigen zur Errichtung eines Eigenheimes. Die schließlich von den Revisionswerbern zitierte Entscheidung SZ 54/24 betraf die Berechnung des Unterhaltsentganges von Vollwaisen, welche nach dem Unfallstod der Eltern bei den Großeltern untergebracht wurden, wobei die Berücksichtigung irgendwelcher Arbeitsleistungen als Unterhaltsentgang überhaupt nicht zur Debatte stand.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß Arbeitsleistungen für den Bau eines standesgemäßen, der Familie zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses dienenden Einfamilienhauses der Charakter von zusätzlichem Naturalunterhalt zukommt, der im Falle ihrer Vereitelung den Hinterbliebenen als Entgang im Sinne des § 1327 ABGB zu ersetzen ist, wobei die Ersatzforderung von der nunmehr für die Kinder sorge- und unterhaltspflichtigen Witwe geltend gemacht werden kann und die Frage der mit dem Eigenheimbau verbundenen Vermögensbildung außer Betracht zu bleiben hat, weil der Wohnzweck und damit der Unterhaltscharakter im Vordergrund steht. Demgemäß war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E10907European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00058.86.0428.000Dokumentnummer
JJT_19870428_OGH0002_0020OB00058_8600000_000