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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse; keine Herstellung eines Einvernehmens mit einem EinvernehmensrechtsanwaltSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der in Deutschland ansässige Einschreiter brachte beim Verfassungsgerichtshof zunächst eine selbstverfaßte Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol ein.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2001 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerde binnen acht Wochen
" - entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder
- durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelnden (bevollmächtigten) aus ländischen Rechtsanwalt (aus dem Europäischen Wirtschaftsraum)"
einzubringen (bzw. allenfalls die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen). Weiters erging die Aufforderung, innerhalb der achtwöchigen Frist den angefochtenen Bescheid anzuschließen sowie den Tag seiner Zustellung anzugeben.
Mit Schriftsatz vom 6. August 2001 wurde die Beschwerde namens und mit Vollmacht des Einschreiters durch in Deutschland ansässige Rechtsanwälte eingebracht. Daß hiebei im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) gehandelt wurde, ist der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen; es ist deshalb davon auszugehen, daß ein solches Einvernehmen nicht hergestellt wurde.
Die Beschwerde ist daher allein schon aus diesem Grund wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
EU-Recht, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1886.2000Dokumentnummer
JFT_09989075_00B01886_00