Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Klinger und Dr. Kodek als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*** Handelsgesellschaft mbH, Wien 3., Marxergasse 24/3, vertreten durch Dr. Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Karl F. E***, Rechtsanwalt, Wien 3., Esteplatz 4, als Masseverwalter im Konkurs der P*** P***
Gesellschaft mbH (S 142/81 des Handelsgerichtes Wien) und den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei Dr. Walter P***, Rechtsanwalt, Wien 1., Mahlerstraße 7, als Masseverwalter im Konkurs der P*** P*** Gesellschaft mbH & Co KG (S 113/81 des Handelsgerichtes Wien), wegen Feststellung von Konkursforderungen (Streitwert: S 14,426.087,--; Revisionsinteresse: S 11,020.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1986, GZ 3 R 88/86-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. November 1985, GZ 35 Cg 311/84-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 34.461,90 (davon S 3.132,90 Umsatzsteuer) und dem Nebenintervenienten die mit S 34.461,90 (davon S 3.132,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der P*** P*** Gesellschaft mbH
mit dem Sitz in Wien wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. Juli 1981 zu S 142/81 der Konkurs eröffnet; zum Masseverwalter wurde der Beklagte bestellt.
Die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien hat der Gemeinschuldnerin mit Vertrag vom 18. März 1980 einen Kontokorrentkredit bis zum Betrag von S 3 Millionen eingeräumt. Für alle Verbindlichkeiten aus dem Kreditverhältnis wurde die Mithaftung der Ö*** K***-T***-Gesellschaft mbH und der A*** Handelsvertretung Gesellschaft mbH als Schuldner zur ungeteilten Hand vereinbart. Am 7. August 1981 meldete die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien aufgrund dieses Kreditvertrages den Betrag von S 4,982.174,-- als Konkursforderung dritter Klasse an. Die Klägerin meldete am 23. September 1981 eine Forderung dritter Klasse im Betrag von S 4,906.087,-- zuzüglich 14 % Zinsen seit 30. Mai 1981 "und Kosten des Verfahrens" an. Zur Begründung führte sie aus, sie habe unter ihrer früheren Firma A*** Handelsvertretung Gesellschaft mbH "für die P*** GmbH, nunmehr P*** P*** GmbH & Co KG" die Haftung zur ungeteilten Hand für einen Kontokorrentkredit der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien übernommen. Sie werde nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen beider Gesellschaften nunmehr als Mitverpflichtete in Anspruch genommen.
Die P*** Handelsgesellschaft mbH München (im folgenden: P*** München) hatte bereits am 6. August 1981 den Betrag von S 4,320.000,-- als Konkursforderung dritter Klasse mit der Begründung angemeldet, die P*** GmbH & Co KG habe sich laut Gesellschaftsvertrag verpflichtet, die von ihr erbrachten Vorleistungen zu übernehmen und nach Befriedigung der P*** GmbH Wien die ihr entstandenen Kosten bis zu einer tatsächlich nachgewiesenen Höhe zu leisten.
Die F*** Aktiengesellschaft ZUG, Schweiz (im folgenden: F*** AG) hatte ebenfalls am 6. August 1981 den Betrag von S 5,200.000,-- als Konkursforderung dritter Klasse mit der gleichen Begründung wie die P*** München angemeldet.
Mit der am 3. Juli 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung einer ihr zustehenden Konkursforderung dritter Klasse im Betrag von S 14,426.087,-- (AS 50). Sie brachte vor:
Die P*** München und die F*** AG hätten ihr deren
jeweils im Konkurs angemeldete Forderungen, die ebenso wie die Forderung der Klägerin vom Masseverwalter bestritten worden seien, abgetreten. Die Forderungen der P*** München und der F*** AG seien von der Gemeinschuldnerin anerkannt worden. Die Forderung der Klägerin bestehe aufgrund von Leistungen, die sie aufgrund der bestehenden Vereinbarungen für die Gemeinschuldnerin erbracht habe. Die Forderung der P*** München resultiere aus Leistungen, die diese aufgrund der bestehenden Vereinbarungen für die Gemeinschuldnerin erbracht habe. Die Forderung der F*** AG ergebe sich aus erbrachten Leistungen.
Der beklagte Masseverwalter gab als richtig zu, daß die streitgegenständlichen Forderungen als Konkursforderungen dritter Klasse angemeldet und von ihm bestritten wurden. Er beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin habe in ihrer Forderungsanmeldung nicht behauptet, daß sie an die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien aus dem Mitschuldverhältnis eine Zahlung geleistet hätte. Die Klägerin habe auch tatsächlich solche Zahlungen nicht geleistet. Die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien habe ihre Forderung aus dem Kreditverhältnis mit 4,982.174,-- S, also in einem die angemeldete Forderung der Klägerin übersteigenden Betrag, angemeldet. Wegen einer allfälligen künftigen Inanspruchnahme als Solidarschuldner stehe der Klägerin ein Konkursteilnahmeanspruch nicht zu. Die behaupteten Abtretungen der Forderungen der P*** München und der F*** AG an die Klägerin seien nicht erfolgt. Der Beklagte sei von allfälligen Abtretungen nicht verständigt worden. Durch allfällige Abtretungen wäre die Klägerin nicht Konkursgläubigerin geworden und habe insoweit keinen Konkursteilnahmeanspruch. Die Forderungsanmeldungen, in denen jede tatsächliche Bezeichnung der geltend gemachten Forderungen fehle, seien ausschließlich darauf gestützt worden, daß sich die P*** GmbH & Co KG zu Zahlungen verpflichtet habe. Es fehle jede tatsächliche Behauptung und die Angabe jeden Rechtsgrundes, weshalb die Gemeinschuldnerin zahlungspflichtig sein solle. Eine diesbezügliche Ergänzung des Vorbringens im Prüfungsprozeß sei gemäß § 110 KO unzulässig. Im § 9 des Vertrages über die Gründung der P*** P*** Gesellschaft mbH & Co KG sei vereinbart
worden, daß primär die der Gemeinschuldnerin entstandenen Anlaufkosten von der Kommanditgesellschaft getragen werden. 3.300.000,-- S Anlaufkosten sollten binnen 14 Tagen nach Vertragsunterfertigung von der P*** P***
Gesellschaft mbH & Co KG an die Gemeinschuldnerin bezahlt werden. Diese Anlaufkosten seien tatsächlich erwachsen, aber bis heute nicht bezahlt worden. 3,300.000,-- S sollten binnen 3 Monaten nach tatsächlicher Aufnahme der Produktion bezahlt werden, 3,400.000,-- S erst nach Erzielung von Betriebsgewinnen im ausreichenden Umfang. Die P*** München wäre also nicht zum Zuge gekommen. Es werde auch bestritten, daß die Anlaufkosten dieser Gesellschaft in der genannten Höhe entstanden seien und die Voraussetzungen für die Fälligkeit etwa festgestellter Kosten gemäß Vertrag gegeben seien. Gleiches gelte für die angebliche Forderung der F*** AG. Ein ergänzendes Vorbringen der Klägerin, daß die Haftung der Gemeinschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Komplementärin der P*** P*** GesmbH & Co KG in Anspruch genommen werde, sei zufolge § 110 KO unzulässig. Eine solche Behauptung wäre auch nicht zielführend, weil es sich um eine interne gesellschaftsrechtliche Regelung handle, wodurch eine Haftung der Gemeinschuldnerin als Komplementärin für etwaige Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft nicht begründet worden sei. Ein Anerkenntnis oder eine Zahlungszusage durch die Gemeinschuldnerin seien nicht erfolgt. Sollte eine solche Erklärung doch abgegeben worden sein, so werde diese wegen Benachteiligungsabsicht, wegen der Unentgeltlichkeit der Verfügung und wegen Begünstigung angefochten. Infolge der engen Verflechtungen personeller und finanzieller Art zwischen der Klägerin, der P*** München und der F*** AG, insbesondere durch die Person des Geschäftsführers der Klägerin Alfons B***, der auch Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gewesen sei, seien allen Beteiligten die Vermögensumstände, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt des Eingehens etwaiger Verpflichtungen, bekannt gewesen. Letztlich wendete der Beklagte hinsichtlich aller geltend gemachten Forderungen Verjährung ein.
Der Nebenintervenient auf Seite des Beklagten, der Masseverwalter im Konkurs der P*** P***
Gesellschaft mbH & Co KG, wendete überdies ein, die P*** München und die F*** AG seien Devisenausländerinnen, die Klägerin sei Deviseninländerin, die Zessionen seien von der Österreichischen Nationalbank nicht genehmigt worden; sie seien daher nichtig.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt vertrat es rechtlich die Ansicht, solange sich der Hauptgläubiger am Konkursverfahren beteilige, habe ein Mitverpflichteter bis zur Einlösung der Forderung keine über die Anmeldung hinausgehende Teilnahmerechte (§ 17 Abs 2 KO). Hinsichtlich der Forderung der P*** München und der F*** AG sei die Klägerin schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht Konkursgläubigerin. Die von der Klägerin behaupteten Zessionen seien nämlich nach ihrem Vorbringen erst nach der Anmeldung dieser Forderungen im Konkurs erfolgt. Gemäß § 110 Abs 1 KO sei im Prüfungsprozeß aktiv immer nur jener Gläubiger legitimiert, dessen angemeldete Forderung bestritten worden sei. Damit könne es dahingestellt bleiben, ob überhaupt gültige Zessionen vorlägen. Das Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung des Begehrens, Konkursforderungen dritter Klasse im Gesamtbetrag von 11,020.000,-- S festzustellen, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es führte aus:
Die Feststellung der von ihr selbst im Betrag von 4,906.087,-- S angemeldeten Forderung begehre die Klägerin nur mehr mit dem Teilbetrag von 1,500.000,-- S, weil die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien ihre Forderung in einem Vergleich mit der Kreditnehmerin (Gemeinschuldnerin) auf die zuletzt genannte Summe reduziert habe. Dieser Forderungsnachlaß wirke sich auch gegenüber der Klägerin als Mitverpflichteter aus. Die Klägerin vertrete den Standpunkt, § 17 Abs 2 KO sei dahin auszulegen, daß ihr, auch solange sich der Hauptgläubiger am Konkursverfahren beteilige, in Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung künftig treffen könnten, ein Anspruch auf bedingte Anmeldung und Feststellung der angemeldeten Forderung als bedingter Forderung (für den Fall, daß der Hauptgläubiger seinen angemeldeten Anspruch zurückziehe) zustehe. Dem sei folgendes zu erwidern:
Gegenstand des Prüfungsprozesses sei der Konkursteilnahmeanspruch, so wie er Gegenstand der Prüfungstagsatzung gewesen sei (Petschek-Reimer-Schiemer 580, 586; EvBl 1980/146; SZ 56/196; 5 Ob 305/85). Eine der Voraussetzungen des Konkursteilnahmeanspruches sei das Rechtsschutzbedürfnis dessen, der einen solchen Anspruch geltend mache (Petschek-Reimer-Schiemer 112; 5 Ob 305/85). Regelmäßig sei das Rechtsschutzbedürfnis schon mit dem Vorhandensein einer Konkursforderung verbunden, ausnahmsweise aber (§ 17 Abs 2 KO) sei es vom Verhalten eines anderen Konkursgläubigers abhängig, d.h. werde es bedingt zuerkannt, falls und soweit der Inhaber der anderen in Beziehung stehenden Konkursforderung seinen Teilnahmeanspruch nicht ausübe (seine Forderung nicht anmelde oder seine bereits abgegebene Forderungsanmeldung wieder zurückziehe). Solange und soweit der Mitverpflichtete des Gemeinschuldners auf die Forderung des Hauptgläubigers vor oder nach Konkurseröffnung sein Rückgriffsrecht gegen den Gemeinschuldner begründende Zahlungen nicht geleistet (§ 17 Abs 1 KO) oder nach der Konkurseröffnung die Forderung vom Hauptgläubiger oder von einem ihm gegenüber rückgriffsberechtigten Nachmann nicht eingelöst (§ 17 Abs 3 KO) habe und der Hauptgläubiger sich am Konkursverfahren beteilige, habe der Mitverpflichtete keine über die (bedingte) Anmeldung seiner Rückgriffsforderung hinausgehenden Teilnahmerechte. Habe der Mitverpflichtete Zahlungen der vorerwähnten Art geleistet oder die Forderung eingelöst, so trete er in die Rechte des Hauptgläubigers ein (§ 1358 ABGB) und könne alle Teilnahmerechte eines Konkursgläubigers beanspruchen; eine bereits vom Hauptgläubiger vorgenommene Forderungsanmeldung wirke auch für ihn (Wegan 125; Bartsch-Pollak 3 I 108 Anm. 6 zu § 17 KO in Verbindung mit II 203 f Anm. 7 zu § 17 AO); sei die Konkursforderung des Hauptgläubigers im Konkurs festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden, so könne auch er - bei Erfüllung der Formvorschriften des § 9 EO - nach § 61 KO zur Hereinbringung seiner Rückgriffsforderung aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution führen (5 Ob 305/85). Gehe man von dieser Rechtslage aus, so ergebe sich für den gegenständlichen Fall, daß das im Berufungsverfahren nur mehr mit dem Betrag von 1,500.000,-- S aufrecht erhaltene Feststellungsbegehren mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen sei, weil sich die Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien als Hauptgläubigerin in dem für die Berufungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz nach wie vor im vollen Umfang ihrer angemeldeten Forderung am Konkursverfahren beteiligt habe (vgl. Bartsch-Pollak 3 I 108 FN 5; 5 Ob 305/85). Das Erstgericht habe zwar keine Feststellungen darüber getroffen, ob die von der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien angemeldete Forderung in der Prüfungstagsatzung festgestellt oder bestritten worden sei (der beklagte Masseverwalter führe dazu in der Berufungsbeantwortung aus, die Forderung sei bei der Prüfungstagsatzung mit 4,322.000,-- S festgestellt worden; AS 80), hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch streitverfangenen Betrages von 1,500.000,-- S gehe aber auch die Klägerin in der Berufung von der Feststellung der Forderung der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien in diesem Umfang aus.
Zu den von der P*** München und der F*** AG
angemeldeten Forderungen sei zu sagen: Der Ansicht des Erstgerichtes, eine Zession der angemeldeten Forderung nach deren Prüfung im Konkurs ändere nichts am alleinigen Klagsanspruch des anmeldenden Gläubigers, vermöge sich das Berufungsgericht nicht anzuschließen. Der Wortlaut des § 110 Abs 1 KO ließe zwar die Auslegung zu, daß sich der Prüfungsprozeß stets unter den am Anmeldungsverfahren ursprünglich Beteiligten abzuspielen habe; zutreffend führten dazu aber Bartsch-Pollak 3 I 507 aus, es bestehe kein Grund, diesen Wortlaut derart zu urgieren, daß nun Personen als Prozeßparteien erschienen, deren Interesse am Prozeßausgang entfallen sei. Auch Petschek-Reimer-Schiemer 587 gestünden dem Rechtsnachfolger des anmeldenden Gläubigers die Sachlegitimation im Prüfungsprozeß zu. Sie führten dazu weiter aus, habe der Kläger die Rechtsnachfolge fälschlich behauptet, so habe das von ihm erwirkte Urteil nicht die Kraft eines Prüfungsurteils. Gegenüber der Gefahr, die sich so aus einer Mehrheit von Forderungsprätendenten ergeben könne, vermöge sich der Gegner durch Klage auf negative Feststellung der Forderungsinhaberschaft zu schützen, wenn er an der derzeitigen Feststellung ein Interesse habe. Die Abtretung sei, wie nachträgliche Änderungen hinsichtlich der angemeldeten Forderungen, die von konkursrechtlicher Bedeutung seien, vom Konkursgericht im Anmeldungsverzeichnis anzumerken (Bartsch-Pollak 3 I 497; Petschek-Reimer-Schiemer 568). Es bestehe aber - entgegen der Meinung des Beklagten und dessen Nebenintervenienten - kein Anlaß, die Aktivlegitimation des Zessionars im Prüfungsprozeß von der Anmerkung der Zession im Anmeldungsverzeichnis abhängig zu machen. Sei die Zession privatrechtlich rechtswirksam erfolgt, dann wirke sie gegenüber der Konkursmasse jedenfalls durch Verständigung des Masseverwalters, auch wenn diese Verständigung erst durch die Einbringung der Prüfungsklage erfolge. Bestreite der anmeldende Gläubiger die Vornahme oder die Wirksamkeit der Zession, so werde dies vom Masseverwalter ebenfalls im Anmeldungsverzeichnis anzumerken sein. Weder der Masseverwalter noch das Konkursgericht werde aber in der Regel in der Lage sein, zu entscheiden, ob die Behauptungen des anmeldenden Gläubigers oder des Zessionars richtig seien. Wollte man dem Zessionar in einem solchen Fall die Klagslegitimation im Prüfungsprozeß nehmen, weil der Masseverwalter bei Bestreitung der Zession durch den anmeldenden Gläubiger diese im Anmeldungsverzeichnis nicht einzutragen habe, dann würde man dem Zessionar, falls die Zession rechtswirksam erfolgt sei, das demnach ihm zustehende Recht auf Feststellung der auf ihn übergegangenen Forderung nehmen. Die Aktivlegitimation der Klägerin könne daher nicht schon deshalb verneint werden, weil die von ihr behaupteten Abtretungen im Anmeldungsverzeichnis nicht eingetragen worden seien. Die Feststellungsbegehren hinsichtlich der von der P*** München und der F*** AG angemeldeten Forderungen seien jedoch aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Nach dem Vorbringen in den Anmeldungen habe sich die P*** P*** GmbH & Co KG laut Gesellschaftsvertrag verpflichtet, die von der P*** München und der F*** AG erbrachten Vorleistungen nach Befriedigung der Gemeinschuldnerin den beiden genannten Gläubigerinnen zu ersetzen. Damit werde aber lediglich eine (bedingte) Forderung (vorangehende Befriedigung der Gemeinschuldnerin) gegen die genannte Kommanditgesellschaft, nicht jedoch gegen die Gemeinschuldnerin als deren Komplementärin behauptet. Die Forderungsanmeldungen seien demnach unschlüssig. Weder in der Klage noch im Verfahren erster Instanz habe die Klägerin - trotz diesbezüglicher Einwendungen des Beklagten - in irgendeiner Weise dargelegt, aufgrund welcher Umstände oder Überlegungen die Gemeinschuldnerin für die Verbindlichkeit der Kommanditgesellschaft hafte. Es erübrige sich daher, darauf einzugehen, ob ein solches ergänzendes Vorbringen gemäß § 110 Abs 1 KO überhaupt zulässig gewesen wäre. Abweichend von den Anmeldungen behaupte die Klägerin im Prüfungsprozeß, die Gemeinschuldnerin habe den Bestand der Forderungen der P*** München und der F*** AG anerkannt und Zahlung zugesagt. Da das Klagebegehren im Prüfungsprozeß nur auf den Grund gestützt werden könne, der in der Anmeldung und in der Prüfungstagsatzung angegeben worden sei, gebe es im Prüfungsprozeß keine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes. Diese Begrenzung der Prüfungsklage sei von Amts wegen jederzeit zu beachten (Bartsch-Pollak 3 I 513;
Petschek-Reimer-Schiemer 586; Wegan 138 f; Fasching III 109 und 116;
SZ 39/76; JBl 1967, 215; EvBl 1968/427). Auf diese neue Behauptung sei daher nicht einzugehen. Somit erübrige es sich auch, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die von der Klägerin behaupteten Zessionen gemäß § 22 DevisenG nichtig seien.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, die Revision als verspätet zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben; in eventu, unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Klage im nunmehr noch strittigen Umfang als unzulässig zurückzuweisen. Der Nebenintervenient beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO) und rechtzeitig (Berufungsurteil zugestellt am 16. Jänner 1987, Revision zur Post gegeben am 12. Februar 1987; vgl. RZ 1985/5 und 6 Ob 697/84), aber nicht berechtigt.
Was zunächst die begehrte Feststellung einer Konkursforderung dritter Klasse in der eingeschränkten Höhe von 1,5 Millionen S betrifft, so hält die Klägerin ihren Standpunkt aufrecht, daß ihr ein Anspruch auf bedingte Anmeldung und Feststellung der angemeldeten Forderung als bedingte Forderung auch dann zustehe, wenn sich der Hauptgläubiger am Konkursverfahren beteilige. Sie führt unter Berufung auf Petschek-Reimer-Schiemer 120 ff. zusammengefaßt aus, daß der 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks des 2. Teils der KO (§§ 102 bis 114) ganz allgemein auf angemeldete Forderungen abstelle und im Sinne des § 17 Abs 2 KO bedingt angemeldete Forderungen von seiner Regelung nicht ausnehme. Der Mitverpflichtete habe demnach einen echten Konkursteilnahmeanspruch auf bedingte Anmeldung und bedingte Feststellung für den Fall, daß der Hauptgläubiger seine Konkursteilnahmeansprüche nicht weiter verfolge. Dem kann nicht beigetreten werden.
Die bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes stimmt mit der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 305/85 zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung überein, wonach dem Mitverpflichteten des Gemeinschuldners, solange und soweit er - wie hier - auf die Forderung des Hauptgläubigers vor oder nach Konkurseröffnung sein Rückgriffsrecht gegen den Gemeinschuldner begründende Zahlungen nicht geleistet (§ 17 Abs 1 KO) oder nach der Konkurseröffnung die Forderung vom Hauptgläubiger oder von einem ihm gegenüber rückgriffsberechtigten Nachmann nicht eingelöst (§ 17 Abs 3 KO) hat und der Hauptgläubiger sich am Konkursverfahren beteiligt, keine über die bedingte Anmeldung seiner Rückgriffsforderung hinausgehenden Teilnahmerechte zustehen. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin wird auch nicht von Petschek-Reimer-Schiemer vertreten; auch die genannten Autoren weisen vielmehr ausdrücklich darauf hin (S. 121), daß der Rückgriffsgläubiger, wenn der Hauptgläubiger seinen Teilnahmeanspruch geltend macht, außer dem Recht, seinen Rückgriffsanspruch für den Fall der Zurücknahme der Hauptanmeldung anzumelden, keine anderen Teilnahmerechte habe und daß es bei Bestreitung dieses Teilnahmeanspruches, nämlich des Anspruches auf bedingte Anmeldung, einem Prüfungsprozeß vorläufig am Rechtsschutzbedürfnis mangeln würde. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, im vorliegenden Fall von seiner vorerwähnten Rechtsmeinung abzugehen.
In Ansehung der begehrten Feststellung von Konkursforderungen dritter Klasse in der Höhe von 4,320.000,-- S und 5,200.000,-- S wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Forderungsanmeldungen der P*** München und der F*** AG, aber auch die erstinstanzlichen Behauptungen der Klägerin seien unschlüssig, weil aus ihnen nicht hervorgehe, aufgrund welcher Umstände oder Überlegungen die Gemeinschuldnerin für die Verbindlichkeiten der P*** P*** GmbH & Co KG hafte. Diese Haftung ergebe sich aus dem Gesetz (§ 161 HGB) - die Gemeinschuldnerin sei die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft -, sodaß sich ein diesbezügliches Vorbringen erübrigt habe. Ohne daß ein Eingehen auf diese Argumentation, auf die weiteren Einwände des Beklagten und des Nebenintervenienten oder auf die hier noch anzuwendende Bestimmung des Art. 7 Nr. 12 der
4. EVzHGB (Art. XI § 2 Abs 1 IRÄG) erforderlich wäre, ist in der Abweisung der in Rede stehenden Teile des Feststellungsbegehrens schon aus folgenden Überlegungen kein Rechtsirrtum (und zwar auch nicht ein solcher in Form eines Feststellungsmangels) zu erblicken:
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 302/85 unter Hinweis auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung (Bartsch-Pollak 3 I 480; Bartsch-Heil 4 Rz 293;
Petschek-Reimer-Schiemer 562 ff, 586; Wegan 129 f, 138 f, SZ 39/76;
EvBl 1980/146; SZ 56/196 ua) dargelegt hat, sind in der Forderungsanmeldung im Konkurs gemäß § 103 Abs 1 KO - so wie die Klage gemäß § 226 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen hat, deren sich der Kläger zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen zu bedienen beabsichtigt - der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderungen beigebracht werden können. Werden mehrere Forderungen angemeldet so hat dies nicht in Bausch und Bogen zu geschehen; es sind vielmehr die Beträge der einzelnen Forderungen gesondert anzuführen, ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen. Die geforderten Zinsen sind unter Angabe des Beginns und des Endes des Zinsenlaufes, die Kosten gegebenenfalls aufgegliedert nach Prozeß- und Zwangsvollstreckungskosten anzumelden. So, wie es zur Schlüssigkeit einer Klage der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr bedarf und hiefür ein Hinweis auf angeschlossene Urkunden nicht hinreicht (ÖBl 1967, 109; EvBl 1971/220; SZ 44/155;
3 Ob 641/78 ua), hat auch die Forderungsanmeldung im Konkurs selbst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten, während der Anschluß von Urkunden lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel zu ersetzen vermag. Die Anlegung eines strengen Maßstabes bei der Beurteilung der Frage, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordnisse erfüllt, ist einerseits deswegen berechtigt, weil ansonsten die Gefahr besteht, daß die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der im Prüfungsprozeß geltend gemachten Forderung nicht festgestellt werden kann, aber andererseits unter anderem auch deshalb angezeigt, weil wegen einer Forderung, die im Konkurs festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, auch aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution geführt werden kann und dieser Eintragung Bindungswirkung im Sinne des § 60 Abs 2 Satz 1 KO zukommt. Im gegenständlichen Fall beschränkte sich die Begründung der Forderungsanmeldungen der P*** München und der F*** AG auf das Vorbringen, daß sich die P*** GmbH & Co KG laut Gesellschaftsvertrag verpflichtet habe, die von den anmeldenden Gesellschaften erbrachten Vorleistungen zu übernehmen und nach Befriedigung der Gemeinschuldnerin die den anmeldenden Gesellschaften entstandenen Kosten bis zu einer tatsächlich nachgewiesenen Höhe zu leisten; die Belege befänden sich in ihren Händen und könnten bei Bedarf vorgelegt werden; die Vorleistungen betrügen netto S 4,320.000,-- bzw. S 5,200.000,--; zu einer Abzinsung des über S 3,300.000,-- hinausgehenden Betrages erklärten sie sich bereit. Eine nähere Aufgliederung und Bezeichnung der Vorleistungen fehlte ebenso wie die Angabe der Beweismittel. Der Umstand, daß das Konkursgericht die Forderungsanmeldungen den anmeldenden Gesellschaften nicht zur Verbesserung zurückgestellt hat, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern, daß die Tatsachen, auf welche nunmehr die Klägerin als Zessionarin ihre Ansprüche in der gegenständlichen Prüfungsklage (abermals ohne nähere Aufgliederung und Bezeichnung; selbst in Beilage F heißt es bloß "Vorleistungen laut Belegen": S 4,320.000,-- bzw. S 5,200.000,--, ohne daß diese Belege bisher vorgelegt worden wären) gründet, in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung nicht im Sinne des § 110 Abs 1 Satz 2 KO angegeben worden sind; wollte man anders entscheiden, geriete man in Widerspruch zu dem in dieser Gesetzesstelle normierten und jederzeit von Amts wegen zu beachtenden Grundsatz, daß nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung erforderlich und zulässig ist, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (so bereits die bisher nicht veröffentlichten Entscheidungen 5 Ob 307, 308/83 und 5 Ob 302/85). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Möglichkeit einer neuen Forderungsanmeldung nach § 107 KO zu verweisen (vgl. Sobalik in RZ 1979, 190 bei und in Fußnote 6).
Dazu kommt, daß die Klägerin die von den Gesellschaften P*** München und F*** AG angemeldeten Forderungen als Zessionarin geltend macht. Die Zession setzt als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraus (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1392; Koziol-Welser 7 I 263; RdW 1983, 105;
SZ 57/174). Der Zessus kann dem Zessionar gegenüber die Tatsache der Zession bestreiten (Ertl aaO Rz 1 zu § 1396), aber auch einwenden, daß der Zession kein Titel zugrundeliege (Koziol-Welser 7 I 265;
RdW 1983, 105). Mag der Zessionar auch nicht bei sonstiger Unschlüssigkeit seines Begehrens von vornherein verpflichtet sein, den Rechtsgrund der Zession zu nennen (EvBl 1966/425), so hat er dies doch zu tun und dafür erforderlichenfalls den Beweis zu erbringen, wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestreitet (RdW 1983, 105). Auch wenn der Schuldner - wie hier - die Tatsache der Zession (und in eventu deren Wirksamkeit mangels der notwendigen devisenbehördlichen Genehmigung) bestreitet, hätte der Zessionar diese Tatsache (sowie das Vorliegen eines gültigen Grundgeschäftes zu behaupten und) zu beweisen. Im gegenständlichen Fall ist die Klägerin ungeachtet der Bestreitung der Zession durch den Beklagten schon die Behauptung eines gültigen Grundgeschäftes schuldig geblieben.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E10965European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00309.87.0428.000Dokumentnummer
JJT_19870428_OGH0002_0050OB00309_8700000_000