Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Verlassenschaft nach dem am 27. September 1984 verstorbenen Adalbert L*** sen., Pensionist, Steyr/Gleink, Stadlkirchen 22, 2. Adalbert L*** jun., Arbeitnehmer, Steyr/Gleink, Stadlkirchen 22, 3. Hermann L***, Arbeitnehmer, Steyr, Taschelried 4, 4. Herta B***, Hausfrau, Steyr/Gleink, Stadlkirchen 24, alle vertreten durch Dr. Josef Lechner, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagten Parteien 1. Johann S***, kfm.Angestellter, Schärding Wallensham 10, 2. Firma M. B*** Nfg., Schärding, Dobl 22, 3. O***
W*** V***, Linz, Gruberstraße 32, alle
vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 150.000,-- s.A. hinsichtlich des Erstbeklagten und S 77.347,62 s.A. hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5. Juni 1986, GZ 6 R 36/86-49, womit infolge Berufung der klagenden Parteien und der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 30. Dezember 1985, GZ 3 Cg 464/81-40, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, in sein Urteil Aussprüche dahin aufzunehmen, ob die Revision einerseits hinsichtlich des teilweise bestätigenden berufungsgerichtlichen Urteilsspruches, soweit er einen S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigenden Streitwert betrifft und andererseits hinsichtlich des teilweise abändernden Urteilsspruches, soweit er einen S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigenden Streitwert betrifft, gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der vorliegenden Klage erheben die Kläger gegenüber den beklagten Parteien originäre Ansprüche nach § 1327 ABGB in der Höhe von insgesamt S 50.687,80 und sind insoweit formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO. Im übrigen machen sie vom Erblasser abgeleitete Forderungen als Quotengläubiger in der Höhe von S 302.500,-- geltend und sind diesbezüglich materielle Streitgenossen gemäß § 11 Z 1 ZPO, sodaß ihre Einzelansprüche mit diesem Gesamtbetrag zusammenzurechnen sind (§ 55 Abs. 1 Z 2 JN; EvBl. 1959/129; 8 Ob 140/77, 8 Ob 268/81 ua.).
Das Erstgericht hat über die Klagsansprüche unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung von 1 : 1 entschieden.
In ihrer Berufung gestanden die Kläger ein Mitverschulden des Erblassers am Unfall im Ausmaß von einem Drittel zu. Hinsichtlich der gegen die zweit- und drittbeklagten Parteien gerichteten Berufung der Kläger hatte das Berufungsgericht über einen Streitwert von S 57.984,63 und hinsichtlich der Berufung der volle Klagsabweisung beantragenden zweit- und drittbeklagten Parteien über einen Streitwert von S 173.863,90, somit über insgesamt S 231.848,53 zu entscheiden. Hinsichtlich der gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagsforderungen betrug der Berufungsstreitwert der Kläger S 207.984,54, der Berufungsstreitwert des Erstbeklagten dagegen S 23.954,--, daher insgesamt S 231.938,54. Somit übersteigt der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt zu entscheiden hatte - es sprach in teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles den Klägern gegenüber allen Beklagten einen Betrag von insgesamt S 171.313,90 s.A. zu - in keinem Falle S 300.000,--. Demgemäß sind im Sinne des § 500 Abs. 2, § 502 Abs. 4 ZPO Aussprüche des Berufungsgerichtes erforderlich, inwieweit im Hinblick auf das Vorliegen eines einerseits teilweise bestätigenden Urteiles, welches einen S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigenden Streitwert betrifft, und andererseits eines teilweise abändernden Urteiles, welches einen S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigenden Streitwert betrifft, die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Dem Berufungsgericht war daher die diesbezügliche Berichtigung seines Urteilsspruches aufzutragen.
Anmerkung
E10499European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00061.86.0428.000Dokumentnummer
JJT_19870428_OGH0002_0020OB00061_8600000_000