Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Werner J***, Bautechniker, Baden, Rainerring 2, wider die beklagte Partei Ö***
L*** AG, Wien 1., Am Hof 1, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 3 Ob 97/86, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 17.12.1986, 3 Ob 97/86, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn die Behauptung der klagenden Partei zutreffen sollte, daß ein Richter des Bezirksgerichtes Baden eine Eingabe des Klägers vom 30.8.1983 "unterdrückt" habe, sodaß sie sich deshalb nicht im Akt befinde, könnte sich am Gesamtausgang des Verfahrens nichts ändern. Nach rechtskräftiger Erledigung des Rechtsstreites nach § 232 EO mußte nämlich das Exekutionsgericht die diesem Urteil entsprechende Verteilung vornehmen und die dementsprechenden sonstigen Verfügungen treffen, wie dies im angeführten Beschluß des Obersten Gerichtshofes näher ausgeführt wurde. Die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs.1 Z 4 ZPO oder einer Nichtigkeitsklage ist daher offenbar aussichtslos, weshalb gemäß § 63 Abs.1 ZPO kein Anspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht.
Anmerkung
E10920European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00029.87.0429.000Dokumentnummer
JJT_19870429_OGH0002_0030OB00029_8700000_000