Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Otto Z*** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Jänner 1986, GZ 21 a E Vr 2675/85-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23.Jänner 1986, GZ 21 a E Vr 2675/85-6, verletzt das Gesetz in dem aus den Bestimmungen des XX.Hauptstückes der Strafprozeßordnung hervorgehenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft. Dieses Urteil sowie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen werden aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:
Otto Z*** wird von dem im bezeichneten Verfahren wider ihn erhobenen Strafantrag, er habe am 30.Juli 1985 am Grenzübergang Walserberg-Autobahn einen von unbekannten Tätern dem Günther P*** entwendeten österreichischen Führerschein, in welchem das Lichtbild des Otto Z*** angebracht worden sei, sohin eine verfälschte inländische öffentliche Urkunde, durch Vorweis gegenüber Beamten der deutschen Grenzpolizei zum Beweis der Berechtigung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im Rechtsverkehr gebraucht und hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Text
Gründe:
Mit dem (Abwesenheits-)Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Jänner 1986, GZ 21 a E Vr 2675/85-6, wurde Otto Z*** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 30.Juli 1985 am Grenzübergang Walserberg-Autobahn einen von unbekannten Tätern dem Günther P*** entwendeten österreichischen Führerschein, in welchem sein Lichtbild angebracht worden war, sohin eine verfälschte öffentliche Urkunde, durch Vorweisen gegenüber Beamten der deutschen Grenzpolizei zum Nachweis der Berechtigung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im Rechtsverkehr gebraucht hatte. Dieses Urteil wurde dem Beschuldigten am 13.Feber 1986 zugestellt; es ist in Rechtskraft erwachsen. Wegen desselben Sachverhaltes war Otto Z*** jedoch - nachdem die bezügliche Nachtragsanzeige des Sicherheitsbüros der Bundespolizeidirektion Wien am 19.September 1985 gemäß § 56 StPO einbezogen worden war (ON 21 im Akt 4 b E Vr 499/85) - bereits mit dem (in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerkes beurkundeten und am 14.Jänner 1986 rechtskräftig gewordenen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.Jänner 1986, GZ 4 b E Vr 499/85-27, des nämlichen Vergehens schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden, was dem Landesgericht Salzburg im Zeitpunkt seiner Urteilsfällung allerdings nicht bekannt gewesen ist.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur zutreffend geltend macht, verstößt mithin das eingangs bezeichnete Urteil des Landesgerichtes Salzburg gegen den aus den Bestimmungen des XX.Hauptstückes der Strafprozeßordnung hervorgehenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft ("ne bis in idem"); es ist daher gemäß § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO nichtig, wobei sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt.
Über die gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde war demnach spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E10606European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0090OS00057.87.0429.000Dokumentnummer
JJT_19870429_OGH0002_0090OS00057_8700000_000