TE OGH 1987/4/29 9Os41/87

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter Hans R*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 130 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Walter Hans R*** und Franz K*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Dezember 1986, GZ 3 b Vr 2981/86-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Walter Hans R*** und Franz K*** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) der am 16.Juni 1939 geborene Walter Hans R*** und der am 24.Juni 1951 geborene Franz K*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig:

gewerbsmäßigen schweren; vgl. S 412) Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, "28" (gemeint ersichtlich: 128) Abs. 2, 130 zweiter Fall StGB, Walter Hans R*** auch nach § 127 Abs. 2 Z 3 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie in der Zeit von Jänner 1985 bis zumindest Jänner 1986 in Wiener Neudorf in Gesellschaft des (bereits rechtskräftig abgeurteilten) Paul Ö*** als Beteiligte (§ 12 StGB) zu wiederholten Malen Wurst- und Fleischwaren in einem 100.000 S übersteigenden Gesamtwert, mithin fremde bewegliche Sachen Berechtigten der Firma "Lukas K*** Südfleisch Fleisch- und Wurstwaren Gesellschaft mbH", Walter Hans R*** unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als Fleischhauer geschaffen worden war, seinem Auftraggeber, nämlich dem genannten Fleisch- und Wurstwarenunternehmen, gewerbsmäßig (§ 70 StGB) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher sie - teils unter Übergehung ihrer eigenen (geständigen) Verantwortung - ins Treffen führen, das Erstgericht hätte ausgehend von ihrer Verantwortung, es habe sich um "10-15" Zugriffe gehandelt, lediglich von zehn Angriffen ausgehen dürfen, woraus sich - im Gegensatz zu den "im Privatbeteiligtenzuspruch berechneten Schadenshöhen" von 300.000 S (bei R***) bzw. von 213.000 S (bei K***) - beim Angeklagten R*** ein Gesamtwert des Diebsgutes von (82.000 S + 50.000 S =) 132.000 S und beim Angeklagten K*** von (81.400 S + 49.300 S =) 130.700 S ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Bei diesen unter dem Gesichtspunkt einer in sich widersprüchlichen und offenbar unzureichenden Begründung erhobenen Einwänden übersehen die Beschwerdeführer zum einen, daß die vom Erstgericht festgestellte Anzahl der diebischen Angriffe in ihrer eigenen (geständigen) den Urteilsannahmen zugrunde gelegten Verantwortung (vgl. insbesondere S 196, 210 f, 381, 383 f, 386, 387) eine ausreichende Stütze findet. Die Beschwerdeargumentation stellt demnach insoweit nicht, wie dies jedenfalls für die gesetzmäßige Ausführung einer Mängelrüge erforderlich ist, auf den tatsächlichen (vollständigen) Inhalt der Urteilsbegründung ab. Zum anderen läßt die Beschwerde unberücksichtigt, daß die reklamierten Mängel der Schadensberechnung in Wahrheit keine entscheidenden Tatsachen betreffen. Denn der Wert gestohlener Sachen ist nur dann von entscheidungswesentlicher Bedeutung, wenn dadurch eine strafsatzändernde Wertgrenze berührt wird (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 20 zu § 281 Z 5). Vorliegend ist jedoch selbst nach dem zuvor wiedergegebenen Beschwerdevorbringen der beiden Angeklagten die maßgebende Wertgrenze (§ 128 Abs. 2 StGB) auf jeden Fall überschritten.

Mit dem Hinweis aber, daß die genaue Ermittlung des Gesamtwertes der Diebsbeute für die Strafhöhe von Bedeutung sei, wie auch mit dem vom Angeklagten K*** in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, das Erstgericht habe bei der Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse übersehen, daß der ihm zugerechnete Hälfteanteil an einem Einfamilienhaus in Wahrheit im Eigentum seiner Eltern stehe, weil er "lediglich die Liegenschaft zum Bebauen verwenden habe dürfen", wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund gleichfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Die Beschwerdeführer rollen vielmehr insoweit unter dem Aspekt einer angeblichen Nichtigkeit ausschließlich Fragen der Strafbemessung auf, die lediglich mit der außerdem (gegen das Urteil) ergriffenen Berufung zum Tragen gebracht werden können.

Demzufolge erweisen sich die Nichtigkeitsbeschwerden zur Gänze als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen waren. Daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.

Anmerkung

E10614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0090OS00041.87.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19870429_OGH0002_0090OS00041_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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