Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred P*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. September 1986, GZ 3 c Vr 3497/86-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Manfred P*** des (in 24 Fällen verübten) Verbrechens des
gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, "148" StGB, des (in 9 Fällen verübten) Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, "130" StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nur gegen den Schuldspruch in den Urteilsfakten A V (Betrug zum Nachteil der Astrid A*** durch Herauslocken eines PKWs) und B II (Diebstahl eines Diamantringes im Wert von zumindest 60.000 S, einer Halskette und eines Ringes im Wert von zusammen 8.000 S sowie Bargeld im Betrag von 9.000 S zum Nachteil der Eheleute Gerhard und Diana B***) richtet sich die auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Den Strafausspruch sowie ein Adhäsionserkenntnis bekämpft er mit Berufung. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In seinen Ausführungen zum Urteilsfaktum A V verkennt der Beschwerdeführer, wie seine Bezugnahme auf § 136 Abs. 3 StGB zeigt, offensichtlich, daß er - auch in diesem Urteilsfaktum (von der Anklage abweichend) - nicht wegen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 StGB schuldig erkannt wurde, sondern wegen des in der Herauslockung des betreffenden Fahrzeuges bestehenden Betruges, wozu das Schöffengericht feststellte, daß der Angeklagte von vornherein darauf aus war, das Fahrzeug in seinen Besitz zu bekommen, um darüber bis auf weiteres wie ein Eigentümer zu verfügen (US 19).
Rechtliche Beurteilung
Von diesen unbekämpften Tatsachenfeststellungen ausgehend betrifft aber der in der Nichtigkeitsbeschwerde relevierte Umstand, welche Schäden am Fahrzeug nach dessen Herauslockung durch die wiederkehrende Verwendung verursacht wurden, keinen für die Subsumtion unter die Bestimmung des Betruges oder für den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand, zumal schon der Betrugsschaden aus den unbekämpft gebliebenen Straftaten der Faktengruppe A (unter Beachtung des Zusammenrechnungsprinzips des § 29 StGB) die Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB bei weitem übersteigt. Daß angesichts des aus der Aktenlage ersichtlichen Wert des Fahrzeuges von rund 90.000 S (ON 7 S. 9 und 17, ON 8 S. 5) bei Zusammenrechnung der Schadensbeträge aus sämtlichen Betrugsfakten sogar die Wertgrenze von 100.000 S überschritten wird und demnach sogar die Qualifikation des § 147 Abs. 3 StGB anzunehmen gewesen wäre, was das Erstgericht - zu Gunsten des Angeklagten - übersehen hat, muß mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft auf sich beruhen bleiben.
Unberechtigt ist die Mängelrüge auch zum Urteilsfaktum B II. Entgegen den Beschwerdebehauptungen übersah das Schöffengericht bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Diana B*** keineswegs Abweichungen zwischen ihren Angaben vor der Gendarmerie (S 89 ff) und in der Hauptverhandlung (S 368 ff). Es nahm vielmehr ausdrücklich darauf Bezug, daß die Zeugin ihre Angaben in der Hauptverhandlung präzisierte und, insbesondere was den Umfang der Beute anlangt, richtigstellte (US 28) und wertete dies in der Würdigung dieser Aussage als Beweis der Redlichkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin. Es war dabei nicht gehalten, alle Details dieser Präzisierung und Richtigstellung anzuführen, wie etwa, daß es sich bei dem Schmuckstein an der gestohlenen Halskette nicht um einen Saphir, sondern um einen Türkis handelte (S 371 und 376 iVm S 89) oder daß ein Elfenbeinarmreifen nicht gestohlen wurde (S 371 und 376 iVm S 91).
Der Vorwurf, das Schöffengericht habe einen "Widerruf eines Anzeigevorwurfs" durch den Zeugen Gerhard B*** unberücksichtigt gelassen, geht hingegen ins Leere. Das Schöffengericht billigte nämlich der Aussage dieses Zeugen ohnedies in keiner Richtung Verläßlichkeit zu, weil es (nach dem Eindruck, den es von diesem Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnen hatte, zur Einsicht) gelangte, daß dessen Erinnerungs- und Wiedergabsfähigkeit mangelhaft ist (US 31 f, 33 f). Es war daher nicht gehalten, auch noch auf Einzelheiten der in ihrer Gesamtheit gesehen als unverläßlich angesehenen Aussage einzugehen.
Das Schöffengericht zog ausdrücklich in Betracht, daß die Zeugin Diana B*** im Bestreben um wahrheitsgemäße Darstellung sogar (zugunsten des Angeklagten) Angaben ihres Ehemannes Gerhard B***, die dieser im Vorverfahren gemacht hatte, "korrigierte" (US 27). Angesichts der damit vom Schöffengericht ohnedies vorausgesetzten distanzierten Haltung der Zeugin gegenüber ihrem Ehemann bedurfte es nicht noch eines Eingehens auf den in der Hauptverhandlung bekundeten Umstand (S 377), daß der Mann die Zeugin wiederholt geschlagen hatte, an den der Beschwerdeführer in spekulativer Weise die Vermutung knüpft, sie habe ihr Verhältnis zum Angeklagten "beschönigend darzustellen versucht".
Entgegen den weiteren Beschwerdebehauptungen legte das Erstgericht dar, aus welchen Gründen es zur Annahme gelangte, daß der Angeklagte der Überzeugung war, daß der der Diana B*** gestohlene Diamantring weit mehr als 2.500 S wert war. Dies schloß es nämlich nicht nur aus den wochenlang währenden intimen Kontakten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin (US 28), sondern überdies - was der Beschwerdeführer übergeht - daraus, daß sich in der gleichfalls entfremdeten Schatulle für diesen Ring, die mit dem Ring beim Taxilenker S*** sichergestellt wurde, an den der Angeklagte den Ring verpfändet hatte, ein Zertifikat eines Juweliers aus Wr.Neustadt befand (US 30). Von einer Scheinbegründung kann demnach keine Rede sein.
Mit dem weiteren Vorbringen, daß der Ring samt Zertifikat bei S*** sichergestellt worden sei und dies "diametral" im Gegensatz dazu stehe, daß Diana B*** den Ring nachts lose am Nachtkästchen abgelegt hatte, was "erhebliche Zweifel an der Darstellung der Zeugin Diana B*** aufkommen" lasse, weil "nicht anzunehmen" sei, daß der Angeklagte, wenn er schon die dadurch gegebene "verlockende Gelegenheit" zum Diebstahl nützte, sich auch "noch gesondert der Mühe unterzog, auch das Zertifikat vom getrennten Verwahrungsort des Ringes zu beheben", was seiner Ansicht nach seine Version stütze, wird ganz offenkundig nichts anderes unternommen als in einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht zulässigen und daher unbeachtlichen Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.
Mit dem Umstand, daß die beiden (zuletzt bezogenen) Notstandshilfenbeträge der Eheleute B*** nicht insgesamt 9.000 S ausmachen, mußte sich das Schöffengericht nicht eigens beschäftigen, denn es folgte voll der als glaubwürdig erkannten Aussage der Zeugin Diana B***, die ausdrücklich bekundet hatte, daß mehr Geld in der Schublade verwahrt war als die beiden (letzten) Notstandshilfebeträge (S 376).
Keineswegs unberücksichtigt blieb - entgegen der abschließenden Beschwerdebehauptung -, daß die Zeugin Diana B*** bei der Gendarmerie nicht ausdrücklich davon sprach, daß (die über den Betrag von 9.000 S hinausgehenden) weiteren 3.000 S aus der Manteltasche ihres Mannes gestohlen worden seien. Denn das Schöffengericht beachtete, daß die Zeugin ihre Angaben im Vorverfahren präzisierte (US 28). Als nichts anderes ist aber ihre Angabe in der Hauptverhandlung anzusehen (S 372), wonach insgesamt 12.000 S gestohlen worden seien (eine Gesamtsumme, die sie auch in ihrer Gendarmerievernehmung nannte), wovon sich jedoch 3.000 S im Mantelsack ihres Mannes befunden hätten, von deren Abhandenkommen sie jedoch nur durch Mitteilung ihres Mannes wisse; dessen Angaben jedoch wurden vom Schöffengericht, wie erwähnt, als nicht hinreichend überzeugend angesehen, sodaß insoweit ein Freispruch gefällt wurde (US 9, 31 f und 33 f).
Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).
Über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).
Anmerkung
E10824European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00029.87.0505.000Dokumentnummer
JJT_19870505_OGH0002_0100OS00029_8700000_000