TE OGH 1987/5/5 10Os42/87

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S*** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 iVm § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Franz S*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 29.Jänner 1987, GZ 7 b Vr 325/86-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und des Verteidigers Dr. Havsar, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Franz S*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (auch einen anderen Angeklagten betreffenden) angefochtenen Urteil wurde Franz S*** (zu 1.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 iVm § 15 StGB sowie der Vergehen (zu 2.) der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten nach § 195 Abs 1 StGB und (zu 3.) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Steyr

1. fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen und teils wegzunehmen versucht, und zwar

a) am 8.August 1986 in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Christian Z*** als Beteiligten dem Christian K*** 5.600 S Bargeld durch Aufbrechen einer Lade;

b) am 8.Oktober 1986 abermals in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Christian Z*** als Beteiligten dem Christian K*** 400 S Bargeld sowie Zigaretten im Wert von 3.631 S durch Einbruch in ein Gastlokal und Aufbrechen zweier Laden;

c) am 8.Oktober 1986 überdies in Gesellschaft des Mitangeklagten Siegfried K*** und des abgesondert verfolgten Christian Z*** als Beteiligten Verfügungsberechtigten der Firma A*** Zigaretten und Getränke im Gesamtwert von 7.542 S durch Einsteigen in einen Lagerraum sowie durch Einbruch;

d) am 25.Juni 1986 der Petra H*** einen Sturzhelm im Wert von

1.300 S; und

e) am 20.November 1986 dem Günther S*** Bargeld und Zigaretten durch Einsteigen in das Kaffee "T***", wobei die Vollendung unterblieb, weil er auf frischer Tat betreten wurde;

2. vom 26. bis zum 27.März, vom 1. bis zum 5. Mai und vom 28. August bis zum 9.September 1986 der am 8.November 1970 geborenen, also minderjährigen Elke M*** dazu Hilfe geleistet, sich der Macht der Erziehungsberechtigten zu entziehen und sich vor ihnen verborgen zu halten, indem er ihr Quartier und Verpflegung verschaffte; sowie

3. am 25.Oktober 1986 Kurt M*** durch Versetzen eines Schlages und eines Stoßes mit dem Knie ins Gesicht, wodurch dieser eine Rötung der linken Wange und Kopfschmerzen erlitt, am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Der nur gegen die Schuldsprüche laut den Punkten 1. und 2. des Urteilssatzes erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Zum Faktum 1. a liegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Begründungsmängel des Urteils (Z 5) in Ansehung der Feststellung einer den Betrag von 3.000 S übersteigenden Menge des gestohlenen Bargelds nicht vor.

Aus den als glaubwürdig erachteten Angaben des Bestohlenen in der Anzeige (S 117 f.) gleichwie in der Hauptverhandlung (S 210 f.) konnte nämlich das Erstgericht sehr wohl mängelfrei ableiten, daß in der beim Diebstahl aufgebrochenen Geldlade am Abend vorher 6.000 S Wechselgeld verwahrt worden waren. Eine besondere Erörterung der Frage, ob jener den Kassasturz damals persönlich vorgenommen hatte, war im Hinblick darauf, daß bis zu diesem Diebstahl die Verwahrung von Wechselgeld in der genannten Höhe am Tatort seiner Darstellung nach einer ständigen Gepflogenheit entsprochen hatte, durchaus entbehrlich; von einer (durch eine unterschiedliche Verwendung des betreffenden Ausdrucks von seiten der Beteiligten bedingten) Unklarheit über den Begriff "Wechselgeld" im Urteil aber kann überhaupt keine Rede sein. Einer ausdrücklichen Bezugname auf die (vom Schöffengericht nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe ersichtlich ausgeschlossene) rein hypothetische Möglichkeit einer Nachtäterschaft Unbekannte in bezug auf jenen Teil des Wechselgeldes schließlich, dessen Diebstahl der Angeklagte (ebenso wie nunmehr auch sein Komplize) in Abrede stellt, bedurfte es mangels jeglichen konkreten Anhaltspunktes dafür in den Verfahrensergebnissen nicht.

Eine Unvollständigkeit oder offenbare Unzulänglichkeit der Urteilsbegründung vermag demnach der Beschwerdeführer insoweit nicht aufzuzeigen.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist seine Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Faktum 1. d.

Denn mit der Behauptung, das Urteil lasse in Ansehung des ihm dabei unterstellten tatbestandsmäßigen Bereicherungsvorsatzes jegliche ("Begründung" - gemeint:) Feststellung vermissen, so daß eine darauf bezogene rechtliche Beurteilung nicht möglich sei, übergeht er jene ausdrückliche (und ausführlich begründete) Konstatierung, wonach er den Sturzhelm der Petra H*** an sich nahm, um ihn für sich zu behalten und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 14); materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können jedoch nur durch einen Vergleich des gesamten im Urteil als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden. Eben dieser Voraussetzung aber entbehrt nach dem zuvor Gesagten auch der weitere Beschwerdeeinwand gegen das relevierte subjektive Tatbestandsmerkmal, mit dem auf die urteilsfremde Annahme abgestellt wird, der Angeklagte habe den weggenommenen Sturzhelm zum Schaden der Eigentümerin vernichten wollen.

Die Mängelrüge (Z 5) gegen die hier aktuelle Feststellung hinwieder, daß der Beschwerdeführer das Tatobjekt für sich behalten wollte, geht fehl.

Unzutreffend ist die Beschwerdeauffassung, daß diese Konstatierung zu den "übrigen Entscheidungsgründen" insofern in einem "Widerspruch" stehe, als sich der Angeklagte bei allen seinen sonstigen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen "stets auf Geld, Alkoholika und Rauchwaren beschränkt" habe; ist doch die Annahme, daß ein schon mehrfach durch den Diebstahl von Sachen einer bestimmten Art in Erscheinung getretener Täter aus anderem Anlaß Sachen anderer Art zu stehlen unternimmt, sowohl mit den Denkgesetzen als auch mit allgemeiner Lebenserfahrung durchaus vereinbar.

Mit der Frage, ob der Beschwerdeführer selbst ein einspuriges Kraftfahrzeug besitzt, mußte sich das Schöffengericht hiebei - ganz abgesehen davon, daß dem entgegenstehende Verfahrensergebnisse mit der Mängelrüge gar nicht aufgezeigt werden und daß der darauf Bezug nehmende Vorwurf, der Angeklagte sei hiezu nicht gefragt worden, der Sache nach auf eine Verfahrensrüge (Z 4) hinausläuft, zu der er mangels entprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert ist - schon deswegen nicht auseinandersetzen, weil der Bedarf nach einem eigenen Sturzhelm ja keineswegs an den Besitz eines eigenen Fahrzeugs gebunden ist und zwanglos etwa auch bei einem häufigeren Mitfahren am Soziussitz gegeben sein kann. Inwiefern schließlich der Diebstahlsvorsatz des Beschwerdeführers beim nunmehr in Rede stehenden Faktum "angesichts des von ihm gewonnenen Persönlichkeitsbildes" sonst nur unzureichend begründet worden sein sollte, ist der Mängelrüge nicht zu entnehmen. Verfehlt ist ferner die Rechtsrüge (Z 10) zu den Fakten 1. a bis e mit der gegen die Annahme der Diebstahlsqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB remonstrierenden Ansicht, für letztere sei nicht der Gesamtwert der Diebsbeute, sondern jener Wert maßgebend, der auf jede einzelne für sich selbst strafbare Handlung entfalle; denn bei diesem Einwand - mit dem er des weiteren außer acht läßt, daß selbst darnach die bekämpfte Wertqualifikation jedenfalls in Ansehung der Fakten 1. a und 1. c ohnehin vorläge - übersieht der Angeklagte einfach die eindeutige Zusammenrechnungsvorschrift des § 29 StGB.

Ebensowenig zielführend ist der zu den Fakten 1. a und 1. c erhobene Beschwerdevorwurf (sachlich teilweise gleichfalls Z 10 und teilweise Z 9 lit a), das Erstgericht habe zur subjektiven Tatseite "über den Wert des gestohlenen Gutes (des 3.000 S übersteigenden Betrages)" keine Feststellungen getroffen: in Ansehung des gestohlenen Bargeldbetrages (Faktum 1. a) ist nämlich dem Urteil im Zusammenhang zweifelsfrei zu entnehmen, daß sich der Diebstahlsvorsatz des Beschwerdeführers auch der Höhe nach auf die gesamte Beute erstreckte (Z 9 lit a), und in bezug auf die zudem gestohlenen Zigaretten und Getränke (Faktum 1. c) ist der gerügte Feststellungsmangel (Z 10) ohne Belang, weil die nach dem oben Gesagten sämtliche Diebstahlstaten betreffende Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB darnach auch in subjektiver Hinsicht schon mit Rücksicht auf den zuerst relevierten Bargeld-Diebstahl zu Recht angenommen wurde.

Zu Unrecht hingegen reklamiert der Angeklagte Begründungsmängel (Z 5) mit Bezug auf die Urteilsfeststellungen zum Faktum 2. Aus welchen Gründen das Schöffengericht als erwiesen annahm, daß er die minderjährige Elke M*** jeweils (zumindest letzten Endes) in ihrem Entschluß bestärkt hat, nicht zu ihren Eltern zurückzukehren, wird in den Entscheidungsgründen eingehend dargetan (US 16 f.). Inwiefern der Beschwerdeführer und die genannte Zeugin (laut S 208 unten und S 214 unten) "Gegenteiliges" bekundet haben sollten, ist der Mängelrüge nicht zu entnehmen; ihre Darstellungen dahin, daß das Mädchen aus eigenem nicht nach Hause zurückkehren wollte und ohne die inkriminierte Quartierbeschaffung durch den Angeklagten anderswo hingegangen wäre, stehen jedenfalls nicht der Annahme entgegen, daß M*** durch letzteren in ihrem Entschluß bestärkt wurde, ihrem Elternhaus fernzubleiben. Gleichermaßen steht jene Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer am 26.März 1986 vorerst trachtete, die Minderjährige zur Rückkehr zu ihren Eltern zu bewegen, weder nach den Denkgesetzen noch nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem Widerspruch zu der weiteren Feststellung, daß er sie nach diesem erfolglosen Bemühen durch das Beschaffen eines Nachtquartiers dann doch aktiv dabei unterstützte, sich solcherart vor den Erziehungsberechtigten verborgen zu halten. Mit der Wiedergabe einzelner aus dem Zusammenhang gerissener Sätze aus der Zeugenaussage des Roland M*** schließlich vermag der Angeklagte keineswegs darzutun, daß die Eltern des Mädchens ihrer Darstellung nach ohnehin "sehr wohl über den Verbleib ihrer Tochter Bescheid gewußt" hätten; die Behauptung einer Aktenwidrigkeit der gegenteiligen Urteilsannahmen (US 9 f., 17) geht daher ebenfalls fehl.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu diesem Faktum hinwieder läßt nach dem Gesagten insofern eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, als sie auf die urteilsfremde Prämisse abgestellt ist, die Erziehungsberechtigten seien über den Aufenthaltsort der minderjährigen Elke M*** ohnehin unterrichtet gewesen. Verfehlt jedoch ist die Beschwerdeauffassung, ein schon aus eigenem nicht rückkehrwilliges Kind könne nicht Tatobjekt des Vergehens nach § 195 Abs 1 StGB sein, weil der Täter diesfalls keinen "aktiven" Beitrag zur Aufrechterhaltung des von jenem aus eigenem Antrieb geschaffenen rechtswidrigen Zustands leiste: zur Verwirklichung des von dieser Strafbestimmung erfaßten letzten Deliktsfalles ist vielmehr eine auf eigenem Antrieb des betreffenden Minderjährigen beruhende Rückkehrunwilligkeit seinerseits gerade vorauszusetzen; genug daran, wenn letzterem dabei der Täter vorsätzlich auf irgendeine Weise kausal wirksam dazu Hilfe leistet, daß er sich der Erziehungsmacht des Berechtigten so entzieht oder daß er sich vor jenem so verborgen hält, wie es tatsächlich geschieht.

Gleichfalls unzutreffend schließlich ist jene Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach es an der Tatbestandsmäßigkeit nach § 195 Abs 1 StGB fehle, wenn sich ein Kind nur für einige Tage aus dem Elternhaus entferne, ohne den Wohnort zu verlassen. Denn dieser Rechtsrüge zuwider kann sehr wohl auch dadurch der maßgebende Kontakt zwischen dem Minderjährigen und dem Erziehungsberechtigten entscheidend unterbrochen werden; gerade das aber hat das Schöffengericht im vorliegenden Fall jeweils (mängelfrei) als erwiesen angenommen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten S*** nach §§ 28 (Abs 1), 129 StGB zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seine fünf - in bezug auf die Vermögensdelinquenz und in einem Fall (richtig in zwei Fällen) auch in Ansehung der Körperverletzung - einschlägigen Vorstrafen, seinen raschen Rückfall, die Tatwiederholung beim Diebstahl und bei der Körperverletzung sowie die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art als erschwerend, sein Alter unter 21 Jahren, sein überwiegendes Geständnis und eine teilweise objektive Schadensgutmachung hingegen als mildernd.

Auch der Berufung dieses Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Zusätzliche Milderungsgründe werden vom Berufungswerber gar nicht geltend gemacht. Unter Zugrundelegung der in erster Instanz angenommenen Strafzumessungsgründe aber, denen noch die mehrfache Qualifikation der Diebstähle als weiterer Erschwerungsumstand hinzuzufügen ist, wurde die Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe innerhalb des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Rahmens nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) keineswegs zu hoch ausgemessen. Sie trägt den in der Berufung hervorgehobenen Umständen - relativ geringe Bedeutung der Körperverletzung, nicht allzug große Höhe der einzelnen Diebstahlsschäden trotz gegebener Möglichkeit, größeren Schaden anzurichten, eigene Rückkehrunwilligkeit der minderjährigen Elke M*** und deren Bewahrung vor einem unkontrollierten Umherziehen - einerseits ebenso ausreichend Rechnung wie dem trotz seines Alters von erst 20 Jahren bereits erheblich belasteten Vorleben des Angeklagten und seinem raschen Rückfall anderseits. Der Berufung mußte daher gleichfals ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E10819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00042.87.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19870505_OGH0002_0100OS00042_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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