TE OGH 1987/5/5 11Os48/87

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Veröffentlicht am 05.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf H*** und andere wegen der §§ 146 ff StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Dr. Rudolf H*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 27.Februar 1987, AZ 7 Bs 38/87 (= GZ 8 Vr 1.912/81-534 des Kreisgerichtes Wels) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Dr.Rudolf H*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Wels vom 23.Dezember 1986, GZ 8 Vr 1912/81-527, womit einer Beschwerde gegen den eine Aufhebung der Anordnung gelinderer Mittel verweigernden Beschluß des Untersuchungsrichters nicht Folge gegeben worden war, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom Beschuldigten eingebrachte (weitere) Beschwerde ist einer sachlichen Behandlung nicht zugänglich.

Gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist nämlich nur in den gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig (vgl. §§ 63 Abs. 2 StPO, 6 StEG, 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975). Die Anfechtung einer in Strafsachen von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidung ist dem österreichischen Strafprozeßrecht - abgesehen von der Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch die Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO - überhaupt fremd (vgl. 11 Os 154/83, 11 Os 53/86, 10 Os 17/86, 12 Os 61/85, 13 Os 145/81 und die E Nr. 1 bis 4 bei Mayerhofer-Rieder 2 zu § 16 StPO).

Mithin war spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E10639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00048.87.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19870505_OGH0002_0110OS00048_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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