TE OGH 1987/5/6 8Ob679/86

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Veröffentlicht am 06.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Erhard K***, Baumeister, Pestalozzistraße 11/I, 8010 Graz, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei O*** K***

Ges.m.b.H., Wilhelm-Greil-Straße 21, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Ivo Greiter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 937.502,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14. Juli 1986, GZ 2 R 102/86-64, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. Juli 1983, GZ 11 Cg 569/82-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.157,46 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 1.200,-- und Umsatzsteuer von S 1.541,59) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 937.502,-- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, er habe im Auftrag der S*** O***, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Planungsarbeiten für die Teischnitzbachbrücke durchgeführt und hierüber mit Honorarnote vom 31.5.1982 den nach der Gebührenordnung für Ziviltechniker angemessenen Betrag von S 137.502,-- in Rechnung gestellt, der am 10.6.1982 zur Zahlung fällig gewesen sei.

Durch die unbegründete Zahlungsverweigerung der Beklagten sei der Kläger in eine finanzielle Notlage geraten und habe Exekutionen hinnehmen müssen, die er mit dem von der Beklagten geschuldeten Honorar abwenden hätte können. Dadurch sei ihm ein Schaden in der Höhe von S 100.000,-- entstanden. Infolge der unbegründeten Zahlungsverweigerung der Beklagten habe der Kläger seine Beiträge zur Pensionsversicherung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft und bei der Unterstützungseinrichtung der Kammer der Ziviltechniker nicht einzahlen können, wodurch ihm "ein kapitalisierter Rentenverlust von S 200.000,--" entstanden sei. Überdies sei dem Kläger dadurch ein Großauftrag der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg entgangen, was einen weiteren Schaden von S 500.000,-- nach sich gezogen habe. Wegen Nichtbezahlung der Klagsforderung habe der Kläger Lieferantenforderungen der Firma K*** in Wien und der Firma H*** in Innsbruck nicht erfüllen können. Gleichzeitig habe er sein Konto bei der PSK überziehen müssen. Er sei deshalb wegen Verdachtes des Betruges angezeigt worden; in der Folge sei seine Ziviltechnikerbefähigung sistiert worden. Dies habe den Verlust von Folgeaufträgen bei der Post- und Telegraphendirektion im Umfang von S 3,500.000,-- und einen monatlichen Verdienstentgang des Klägers von S 100.000,-- ab 1.1.1982 zur Folge gehabt.

Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, sie habe dem Kläger keinen Auftrag erteilt. Im übrigen sei die vom Kläger behauptete Forderung von Max und Nothburga M*** zu E 7173/82 des Bezirksgerichtes Schwaz zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 320.800,-- s.A. gepfändet worden. Die vom Kläger behaupteten Planungsarbeiten an der Teischnitzbachbrücke seien im Rahmen eines zwischen dem Kläger und der Ö***

E***-AG (O***) abgeschlossenen Werkvertrages

erfolgt. Dieser Werkvertrag sei von DiplIng. Paul O*** namens der O*** mit dem Kläger abgeschlossen worden. Der Kläger habe seine Honorarforderung gegenüber der O*** geltend gemacht, die auch eine Nebenkostenrechnung des Klägers über S 9.400,-- bezahlt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Zwischen dem Kläger und der Ö***

E***-AG-V*** wurde am 12.8.1981 ein Werkvertrag mit Beginn 5.8.1981 abgeschlossen. Dieser Werkvertrag war bis zum 30.6.1982 befristet. Nach Punkt 1) dieses Vertrages wurde der Kläger mit Planungs-, Konstruktions- und Prüfarbeiten sowie statischen Berechnungen für das Kraftwerk Dürnrohr und mit Planungs- und Sicherheitsprüfungen im Bauwesen für das zu errichtende Speicherkraftwerk Osttirol befaßt. Für diese Tätigkeit war ein Monatspauschale von S 45.000,-- exklusive Mehrwertsteuer, die anläßlich der Rechnungslegung vergütet werden sollte, vereinbart. Die Abrechnung sollte fallweise, normalerweise monatlich im nachhinein erfolgen. Der Kläger hatte dem betreffenden Hauptabteilungsleiter jeweils Monatsberichte zu übergeben. Es wurde auch vereinbart, daß der Kläger etwa 40 Stunden pro Woche für die Verbundgesellschaft tätig sein sollte.

Im Rahmen dieses Werkvertrages erhielt der Kläger den Auftrag zur Berechnung von Masten und Prüfung der Vorlage des Bezirksbauamtes betreffend die Teischnitzbachbrücke. Auf Grund dieses Auftrages setzte sich der Kläger mit DiplIng. Wilfried S***, einem Angestellten der Verbundgesellschaft, in Verbindung, der ihm auch die technischen Unterlagen übergab. DiplIng. Paul O*** ist Geschäftsführer der Beklagten und technischer Angestellter, Prokurist und Baudirektor bei der O***. Der Kläger ist ein Studienkollege von DiplIng. O***, der mit ihm auch den Werkvertrag ausgehandelt hat.

Mit 31.12.1981 wurde der Werkvertrag von der Ö***

E***-AG-V*** aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt

hatte der Kläger den Auftrag hinsichtlich der Teischnitzbachbrücke noch nicht zu Ende geführt. Er übergab die bezüglichen Arbeiten erst nach Auflösung des Werkvertrages. Sie wurden auch nur unvollständig durchgeführt; insbesondere fehlte die Statik. Noch während des aufrechten Bestandes des Werkvertrages war der Kläger bemüht, auch andere Aufträge zu erhalten. Er hat auch versucht, einen Auftrag von der Beklagten zu bekommen, was ihm aber nicht gelungen ist. Mit Datum 31.5.1982 legte der Kläger eine Honorarnote betreffend die "Nebenkostenrechnung", gerichtet an die "Ö***

V*** O*** K*** Ges.m.b.H.". Der darin

geltend gemachte Betrag von S 9.400,-- wurde von der O*** an den Kläger überwiesen. Mit gleichem Datum stellte der Kläger eine "Schlußrechnung" über einen Betrag von S 137.502,--, betreffend die Planung, Statik und Konstruktion für die Teischnitzbachbrücke. Auch diese Schlußrechnung war an die "Ö*** V***

O*** K*** Ges.m.b.H." gerichtet. Mit Datum 17.12.1981

hatte der Kläger an die "Ö*** V***

S*** O***" eine Hononarnote für Statik und Konstruktion der Teischnitzbachbrücke in Höhe von S 45.000,--, die

als Abschlagsforderung bezeichnet wurden, gerichtet.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der S***

O***.

Zusammenfassend stellte das Erstgericht fest, daß den Behauptungen des Klägers, er habe den Auftrag betreffend die Teischnitzbachbrücke von DiplIng. Paul O*** in dessen Funktion als Geschäftsführer der Beklagten erhalten, nicht gefolgt werden könne.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Kläger nicht den Beweis dafür erbracht habe, daß der von ihm behauptete Auftrag von der Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerin) erteilt worden sei, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.

Dieses Urteil wurde vom Kläger mit Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht verwarf mit Beschluß die Berufung des Klägers, soweit sie Nichtigkeit geltend machte; im übrigen gab es ihr mit Urteil keine Folge.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und traf nach Ergänzung des Beweisverfahrens folgende zusätzliche Feststellungen:

Die S*** O*** Gesellschaft m.b.H. wurde am 14.8.1948 im Handelsregister beim Landesgericht Innsbruck eingetragen. Als Gegenstand des Unternehmens ist angeführt: Studium und Vorbereitung des künftigen Ausbaues der Wasserkräfte in Osttirol, Projektierungsarbeiten und Erwerb von Wasserberechtigungen in diesem Gebiet, insbesondere Vorbereitung des Projekts der unteren Dorfertalstufe bis zur Baureife, Schaffung der wirtschaftlichen Grundlagen zum Ausbau der vorgenannten Projekte durch einvernehmliche Gründung einer den Bestimmungen des zweiten Verstaatlichungsgesetzes sinngemäß entsprechenden Aktiengesellschaft. Mit Eintragung vom 31.8.1973 wurde DiplIng. Paul O*** zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Mit Eintragung vom 25.2.1982 wurde auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung vom 14.1.1982 die Firma in "O*** K*** m.b.H." geändert und als Gegenstand des Unternehmens u.a. eingetragen: "Bau und Betrieb des Speicherkraftwerkes Dorfertal Matrei mit dem Arbeitsgebiet in Osttirol....".

DiplIng. Paul O*** blieb Geschäftsführer der Gesellschaft. Er ist auch Prokurist und Baudirektor der

Ö*** E***-AG (Verbundgesellschaft),

die eine eigene Rechtspersönlichkeit ist.

Im Punkt 3) des zwischen dem Kläger und der Ö***

E***-AG (Verbundgesellschaft) geschlossenen

Werkvertrages ist vereinbart, daß der Kläger weder an einen Dienstort noch an eine Dienstzeit gebunden ist, doch mit den Hauptabteilungen Bauwesen und Baudirektion ständig Kontakt zu halten und der jeweiligen Hauptabteilung einen monatlichen Tätigkeitsbericht mit entsprechender Aufschlüsselung der von ihm durchgeführten Arbeiten zu übergeben hat.

Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, da der Auftrag hinsichtlich der Teischnitzbachbrücke von der Ö*** E***-Gesellschaft und nicht von der Beklagten

erteilt worden sei, also keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Streitteilen bestünden, sei die Klage zu Recht abgewiesen worden, ohne daß Feststellungen über die Höhe der geltend gemachten Honorarforderung und der aus der behaupteten Vertragsverletzung abgeleiteten Schadenersatzforderungen zu treffen gewesen wären. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rechtsmittel des Klägers keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Mit seinen Ausführungen zum Revisionsgrund der Nichtigkeit versucht der Kläger nur darzutun, daß das Berufungsgericht seine Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, zu Unrecht verworfen habe. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann aber, wie sich aus § 519 ZPO ergibt, weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz.1905 und 1979; 2 Ob 616/85; 14 Ob 69/86; 5 Ob 147/86 uva.).

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

Wenn der Kläger unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung darzutun versucht, daß ihm der Auftrag bezüglich der Teischnitzbachbrücke von der Beklagten erteilt worden sei, bekämpft er in Wahrheit nur in im Revisionsverfahren unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Diese sind auf Grund der vorliegenden Personal- und Urkundenbeweise davon ausgegangen, daß dem Kläger der von ihm behauptete Auftrag von der Beklagten nicht erteilt wurde. Diese ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende Entscheidungsgrundlage kann der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr verändern. Geht man aber von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann ergibt sich daraus rechtlich, daß der Kläger mangels Bestehens des von ihm behaupteten vertraglichen Verhältnisses mit der Beklagten seinen behaupteten Honoraranspruch nicht mit Erfolg gegen die Beklagte geltend machen kann und daß damit allen Schadenersatzansprüchen, die der Kläger aus dem Unterbleiben der Befriedigung dieses behaupteten Honoraranspruches durch die Beklagte abzuleiten versucht, der Boden entzogen ist.

Der Revision des Klägers muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E11011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00679.86.0506.000

Dokumentnummer

JJT_19870506_OGH0002_0080OB00679_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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