TE OGH 1987/5/7 13Os38/87 (13Os39/87)

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wilhelm Peter P*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142, 143 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten Walter P*** auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider den Ablauf der Frist zur Ausführung der Berufung gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23.Oktober 1986, GZ. 20 qu Vr 8544/85-151a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Angeklagten Walter P*** wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider den Ablauf der Frist zur Ausführung der Berufung erteilt.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23.Oktober 1986 wurde unter anderem Walter P*** des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142, 143, erster und zweiter Fall, StGB. sowie des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Am 24. Oktober 1986 meldete er Berufung an (ON. 154). Eine Ausfertigung des Urteils wurde seinem Verteidiger am 23.Dezember 1986 zugestellt (Rückschein auf S. 394, Band III).

Die bis jetzt verläßliche Kanzleileiterin dieses Verteidigers hat nach Einlangen der Urteilsausfertigung in der Rechtsanwaltskanzlei versehentlich die Frist zur Berufungsausführung nicht im Kalender vorgemerkt und den Akt abgelegt; deshalb wurde die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels versäumt. Durch einen Anruf eines Beamten des Landesgerichts für Strafsachen Wien beim Verteidiger am 13.Jänner 1987 wurde von jenem das Versehen bemerkt, am gleichen Tag die Berufungsausführung verfaßt und diese am folgenden Tag beim Erstgericht überreicht.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 364 Abs. 1 StPO. war dem Angeklagten Walter P*** über seinen Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Frist zur Ausführung der Berufung zu erteilen, weil er nachzuweisen vermochte, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Verteidigers Verschulden unmöglich gemacht wurde, diese Frist einzuhalten, er innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernissen um die Wiedereinsetzung angesucht und zugleich die Berufungsausführung angebracht hat.

Über dieses Rechtsmittel wird gesondert entschieden werden.

Anmerkung

E11299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00038.87.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19870507_OGH0002_0130OS00038_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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