Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Paul R***, Revisor i.R., 9313 St. Georgen am Längsee, Töplach 15, vertreten durch Dr. Heimo Verdino, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, wider die Antragsgegnerin Hermenegildis R***, Hauptschuloberlehrerin i.R., 9300 St. Veit an der Glan, Dr.-Arthur-Lemisch-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge der Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 30.Dezember 1986, GZ 3 R 306/86-159, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 22. April 1986, GZ F 5/83-140, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Den Revisionsrekursen beider Parteien wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die am 6. Juni 1957 zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt am 16.Juli 1980 geschieden. Mit dem am 11.September 1980 bei Gericht eingelangten Antrag begehrte der Antragsteller die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.
Das Erstgericht sprach im zweiten Rechtsgang dem Antragsteller die eheliche Wohnung in St. Veit an der Glan, Dr.-Arthur-Lemisch-Straße 1, Eigentumswohnung Nr. 15, einschließlich des gesamten Inventars zu und erkannte die Antragsgegnerin schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den ihr gehörigen Anteilen der Liegenschaft und des Wohnungseigentums für den Antragsteller einzuwilligen und diese Wohnung dem Antragsteller binnen 14 Tagen geräumt zu übergeben. Weiters sprach es dem Antragsteller den auf der Liegenschaft EZ 175, Katastralgemeinde Goggerwenig, Wohnhaus Töplach Nr. 15 aufgestellten Getreidekasten, mit Ausnahme des Kellerabteils, einschließlich gewisser im Sachverständigengutachten aufgezählter, zum Getreidekasten gehöriger Fahrnisse zu, während es der Antragsgegnerin diese Liegenschaft mit dem gesamten, im Sachverständigengutachten aufgezählten Inventar, ausgenommen den Getreidekasten, zusprach. Das Mehrbegehren des Antragstellers, ihm die Liegenschaft EZ 175, Katastralgemeinde Goggerwenig, "wie sie liegt und steht", sowie eine Ausgleichszahlung von 200.000 S zuzusprechen, wies es ebenso wie das Begehren der Antragsgegnerin, ihr auch den Getreidekasten zuzusprechen, ab. Das Erstgericht ging dabei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Die Antragsgegnerin brachte in die Ehe ein komplett eingerichtetes Schlafzimmer, einen gebrauchten PKW, die Einrichtung für ein kleines Wohnzimmer sowie die gesamte Wäsche für den Zwei-Personen Haushalt, etwas Geschirr und sonstige nicht genau feststellbare Gebrauchsgegenstände mit. Der Antragsteller hatte Barmittel in die Ehe mitgebracht, die ungefähr für die Hälfte der Wohnkücheneinrichtung reichten, weiters einen alten Kasten und ein Moped. Während des gesamten Zeitraumes der aufrechten Ehe verdiente der Antragsteller als Revisor im Außendienst ungefähr 2,250.000 S, die Antragsgegnerin als Hauptschullehrerin ungefähr 2,400.000 S. Beide Teile steuerten jeweils etwa zwei Drittel ihres Einkommens zum Wirtschaftsgeld bei. Im Jahre 1961 bezogen sie eine Dienstwohnung der K***, in welcher sie ein Wohnzimmer um 100.000 S einrichteten. Die Barmittel hiefür wurden letztenendes der Antragsgegnerin von ihren Verwandten geschenkt. Im Jahre 1961 kauften die Ehegatten in St. Veit an der Glan im Hause Dr.-Arthur-Lemisch-Straße Nr. 1 eine im Rohbau befindliche Eigentumswohnung. Maria B***, die Tante der Antragsgegnerin, wollte die Eigentumswohnung vorerst für sich selbst kaufen. Da sie jedoch die Absicht hatte, der Antragsgegnerin ihr Vermögen zukommen zu lassen, wurden zwei Wohneinheiten, eine auf den Namen der Antragsgegnerin (Nr. 15), die andere auf den Namen der Mutter der Antragsgegnerin Karoline T*** (Nr. 14) mit Hilfe von Geldzuwendungen durch Maria B*** angekauft. Die von Karoline T*** bewohnte Wohnung wurde im Jahre 1980 in das Eigentum des Sohnes der Streitteile, Gert R***, grundbücherlich übertragen. Die Rückzahlungsraten des Wohnbauförderungskredites für die Wohnung Nr. 15 bezahlte die Antragsgegnerin ausschließlich von ihrem Gehalt. Die dazugehörige Garage wurde mit dem von Maria B*** zugewendeten Geld bezahlt und in der Folge von beiden Ehegatten benützt. Die Eigentumswohnung Nr. 15 besteht aus einem Vorraum, einem Schlafzimmer, einem Wohnzimmer, WC, Badezimmer, Küche, Abstellraum, Balkon und einem Kellerabteil. Die Nutzfläche der Wohnung beträgt 66,26 m2. Ihr Verkehrswert beträgt rund 460.000 S, der Verkehrswert der PKW-Garage 40.000 S. Die Einrichtung der beiden Eigentumswohnungen Nr. 14 und 15 wurde von den Eheleuten gemeinsam angeschafft. Der Wert der Einrichtungsgegenstände in beiden Wohnungen beträgt derzeit 122.233 S, wovon 42.068 S auf die Einrichtungsgegenstände der Wohnung Nr. 15 entfallen. Bis zu ihrem Tode im Jahre 1969 führte die Mutter der Antragsgegnerin, Karoline T***, den Haushalt. Erst danach führte die Antragsgegnerin ohne Hilfe des Antragstellers den Haushalt. Nachdem Maria B*** der Antragsgegnerin bereits das Geld zum Ankauf von Eigentumswohnungen geschenkt hatte, entschloß sie sich, zum Zweck der Geldanlage ihr einen Bargeldbetrag von ca. 20.000 S zum Ankauf der Liegenschaft Töplach Nr. 15 zu schenken. Sie verlangte dabei ausdrücklich, daß die Antragsgegnerin allein im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werde. Während des gesamten Zeitraumes der aufrechten ehelichen Gemeinschaft erhielt die Antragsgegnerin insgesamt ca. 500.000 S, zuzüglich Zinsen geschenkt. Die Geldzuwendungen waren ausschließlich für sie und nicht auch für den Antragsteller bestimmt. Die Liegenschaft EZ 175, Katastralgemeinde Goggerwenig, wurde kultiviert und hienach wurden darauf vorerst ein Getreidekasten, den der Antragsteller von Lambert L*** gekauft hatte, als Bauhütte und in der Folge ein Sommerhaus mit Garage, sowie ein Freibad errichtet. Der Grundwert beträgt derzeit rund 300.000 S, der Bauwert des Wohnhauses rund 620.000 S, der des Getreidekastens rund 160.000 S und der des Schwimmbades rund 60.000 S. Der Bauwert der Stützmauer beläuft sich auf rund 70.000 S, der der Plattenbeläge und Stiegen, sowie der Einfriedungen je auf rund 20.000 S. Der Sachwert als Summe von Grundwert und der zuvor angeführten Bauwerte beträgt 1,250.000 S, wobei die für die Ver- und Entsorgung der Liegenschaft getätigten Aufwendungen, wie Brunnenherstellung, Wasserzuleitung, Stromzuleitung und Abwasserbeseitigung, berücksichtigt sind. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt 1,100.000 S. Bei der Kultivierung der Liegenschaft und der Errichtung der darauf befindlichen Gebäude hat der Antragsteller verschiedene vom Erstgericht im einzelnen festgestellte Arbeiten verrichtet und dafür etwa 1500 Arbeitsstunden aufgewendet. Zur Substanzerhaltung wendete er darüber hinaus seine ganze Freizeit auf. Der derzeitige Wert der Aufwendungen beträgt unter Berücksichtigung einer Wertminderung von 15 % infolge Alter und Abnützung 326.000 S. Der Anteil des Grundwertes am Verkehrswert beträgt 264.000 S, der des Bauwertes am Verkehrswert 836.000 S. Auf den Anteil der Aufwendungen entfallen 287.000 S. Die Differenz zwischen Bauwertanteil und aufgewerteten Aufwendungen beträgt 549.000 S, die Differenz zwischen dem Grundwert und den aufgewerteten Aufwendungen 813.000 S. Der Wert der zum Getreidekasten gehörigen Fahrnisse beträgt 25.905 S, jener der zum Wohnhaus gehörigen Fahrnisse 42.151 S. Zur Finanzierung der Bebauung der Liegenschaft und deren Kultivierung, zum Ankauf der notwendigen Baumaterialien, sowie zur Bezahlung der in Anspruch genommenen Firmen und Arbeitskräfte wurde in weit überwiegendem Ausmaß jenes Geld herangezogen, welches der Antragsgegnerin von ihren Verwandten geschenkt worden war. Der Antragsteller hat jenes Drittel seines Einkommens, welches er nicht als Wirtschaftsgeld der Antragsgegnerin zur Haushaltsführung zukommen ließ, ebenso für den Ausbau der Liegenschaft verwendet. Soweit Beträge aus dem Einkommen des Antragstellers durch dessen sparsame Lebensführung für die weitere Haushaltsführung nicht aufgebraucht wurden, wurden sie ebenso für den Hausbau und die Kultivierung der Liegenschaft herangezogen. Die Höhe dieser Beträge konnte nicht genau festgestellt werden, hat jedoch etwa ein Drittel der Nettolohnsumme, die der Antragsteller während aufrechter Ehe verdiente, ausgemacht. Die Lebensführung des Antragstellers war äußerst sparsam. Lediglich einmal unternahm er gemeinsam mit der Antragsgegnerin eine Reise. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin jenes Geld, welches sie sich durch die Abdeckung der Lebenshaltungskosten mit dem Einkommen des Antragstellers ersparen konnte, in deutlich stärkerem Ausmaß in die Anschaffung von Kleidungsstücken, einiger Pelzmäntel in nicht näher feststellbarer Zahl und in Schmuck investiert. Sie unternahm ferner regelmäßig Reisen und nahm an pädagogischen Tagungen im Ausland teil. Die von der Antragsgegnerin getragene Kleidung und ihr Schmuck waren unter ihren Berufskollegen nicht auffallend. Daß die Antragsgegnerin nach der Ehescheidung eine Verringerung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse durch Beiseiteschaffen von Sachen herbeigeführt hätte, konnte nicht festgestellt werden.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG unterliege die Liegenschaft Töplach 15 nicht der Aufteilung, weil sie mit dem der Antragsgegnerin geschenkten Geld gekauft worden sei. Ebenso sei die Errichtung der auf dieser Liegenschaft befindlichen Bauten zum Großteil mit dem der Antragsgegnerin geschenkten Geld finanziert worden. Daher sei zunächst der fiktive Grundwert der Liegenschaft von 264.000 S nicht in die Aufteilung einzubeziehen, wohl aber jener Anteil des Bauwertes am Verkehrswert in der Höhe von 836.000 S, worauf ein Anteil der Aufwendungen in der Höhe von 287.000 S entfalle. Durch die Aufwendungen habe die Liegenschaft eine Wertsteigerung von 287.000 S erfahren, was bezogen auf den Bauwertanteil eine Differenz von 549.000 S ergäbe. Diese Differenz unterliege als Wertsteigerung der Aufteilung der ehelichen Errungenschaften. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte, der deutlich größeren Kraftanstrengung des Antragstellers, dessen von ihm erbrachte Arbeitsleistungen an der Wertsteigerung der Liegenschaft Töplach 15 von 549.000 S mit rund 53 % beteiligt gewesen seien, und der Geschenke, die die Antragsgegnerin zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens von Dritten erhalten habe, erweise sich eine Aufteilung im Verhältnis 2 : 3 zugunsten der Antragsgegnerin als gerechtfertigt. Durch die Zuweisung der Ehewohnung samt Garage im Wert von 500.000 S, des Getreidekastens im Wert von 160.000 S samt den dort befindlichen Fahrnissen im Wert von 25.905 S sowie der Fahrnisse in der Eigentumswohnung im Wert von 42.068 S an den Antragsteller werde dem Gebot der Billigkeit am ehesten entsprochen. Der Antragsgegnerin verblieben die Liegenschaft Töplach 15 abzüglich des Getreidekasten im Wert von über 1,000.000 S sowie die in der Eigentumswohnung Nr. 14 befindlichen Fahrnisse im Wert von 80.165 S und die im Haus Töplach 15 befindlichen Fahrnisse im Wert von
42.151 S.
Gegen diesen Beschluß erhob nur der Antragsteller Rekurs, worin er den Zuspruch der gesamten Liegenschaft Töplach 15 mit dem gesamten Inventar sowie des großen Wandteppichs in der ehelichen Wohnung anstrebte.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Antragstellers Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach ferner aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat rechtlich die Auffassung, die Liegenschaft Töplach Nr. 15 unterliege nicht der Aufteilung, weil sie aus Mitteln angeschafft worden sei, welche Maria B*** ausschließlich der Antragsgegnerin geschenkt habe. Das auf der Liegenschaft befindliche Schwimmbecken teile das rechtliche Schicksal der Liegenschaft, auch wenn es ausschließlich vom Antragsteller benützt und finanziert worden sei. Wenn auch sowohl die Liegenschaft, als auch das darauf errichtete Haus vorwiegend mit der Antragsgegnerin geschenktem Geld gekauft und errichtet worden seien, müßten die über diese Beträge hinaus wertsteigernd wirkenden Leistungen des Antragstellers, soweit die Wertsteigerung noch vorhanden sei, im Rahmen der Aufteilung berücksichtigt werden. Zu den wertsteigernden Leistungen des Antragstellers habe das Erstgericht jedoch widersprüchliche Feststellungen getroffen. Im Rahmen der Beweiswürdigung gehe das Erstgericht davon aus, daß der auf den Antragsteller entfallende Anteil der Aufwendungen für die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen 287.000 S betrage. Das Erstgericht lasse aber in seiner rechtlichen Beurteilung erkennen, daß im Rahmen der Aufteilung eine Wertsteigerung durch die Bauführung in der Höhe von 549.000 S zu berücksichtigen sei. Um verläßlich beurteilen zu können, ob und in welcher Höhe wertsteigernd wirkende Leistungen des Antragstellers bei der Bauführung der Aufteilung unterlägen, werde das Erstgericht konkrete Feststellungen darüber zu treffen haben, inwieweit Material und Arbeitskosten mit dem der Antragsgegnerin geschenkten Geld finanziert worden seien. Das Erstgericht werde bei seiner neuerlichen Entscheidung zu beachten haben, daß eine Zuteilung der Liegenschaft Töplach 15 an die Antragsgegnerin nicht zu erfolgen habe, weil die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliege. Was die Eigentumswohnung in St. Veit an der Glan anlange, werde das Erstgericht zu klären haben, ob mit dieser Wohnung auch ein Kellerraum im Wohnungseigentum stehe. Andernfalls sei dieser Raum nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Das Erstgericht werde sich auch Klarheit darüber verschaffen müssen, welche dem ehelichen Gebrauchsvermögen zuzurechnenden Einrichtungsgegenstände sich im Zeitpunkt der Heimtrennung in der Ehewohnung und in den Baulichkeiten in Töplach befunden hätten. Im Spruch seiner neuerlichen Entscheidung werde es die den Parteien jeweils zugewiesenen Fahrnisse einzeln anzuführen haben, wobei selbstverständlich eine Zuteilung fehlender Fahrnisse nicht zu erfolgen habe. Der Wert allenfalls von der Antragsgegnerin nach Scheidung der Ehe aus der Ehewohnung und von der Liegenschaft Töplach 15 verbrachter Fahrnisse werde gemäß § 91 Abs. 1 EheG bei der Aufteilung zu berücksichtigen sein. Bei der Aufteilung sei zu berücksichtigen, daß die Parteien während der Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft ungefähr gleich viel verdient hätten und mit jeweils rund zwei Drittel ihres Einkommens, somit zu gleichen Teilen, zu den Kosten der Haushaltsführung beigetragen hätten. Der Antragsgegnerin komme zugute, daß sie ab 1969 den gemeinsamen Haushalt allein geführt habe. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Antragsteller den ihm verbliebenen Einkommensrest, soweit dieser nicht zur Anschaffung der für seine Berufsausübung erforderlichen Kraftfahrzeuge verwendet worden sei, zur Bauführung auf der Liegenschaft Töplach 15 herangezogen, seine gesamte Freizeit dem Ausbau und der Substanzerhaltung der Liegenschaft gewidmet und ein Leben unter Konsumverzicht geführt habe. Dies stelle einen der Finanzierung der Eigentumswohnungen durch die Antragsgegnerin durchaus gleichwertigen Beitrag des Antragstellers zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse dar, zumal die Antragsgegnerin das ihr verbliebene Einkommensdrittel, soweit sie damit nicht die Wohnbauförderungsraten zurückgezahlt habe, zur Anschaffung von Pelzmänteln, Schmuck und Kleidungsstücken verwendet und im Gegensatz zum Antragsteller auch Reisen unternommen habe. Bei der derzeit gegebenen Situation sei daher eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 billig.
Dieser Beschluß des Rekursgerichtes wird von beiden Parteien mit Revisionsrekurs bekämpft.
Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Rekursgericht unter Überbindung der Rechtsansicht, wonach die Liegenschaft Töplach 15 Gegenstand der Aufteilung im Sinne des § 81 EheG sei, zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ein Aufteilungsverhältnis von 2/5 : 3/5 zu ihren Gunsten als angemessen erachtet werde oder den Beschluß aufzuheben und die Rechtssache an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. Beide Parteien beantragen jeweils, dem Rechtsmittel ihres Gegners nicht Folge zu geben.
Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller wendet sich ausschließlich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, die Liegenschaft Töplach 15 sei nicht Gegenstand der Aufteilung im Sinne des § 81 EheG.
Soweit der Antragsteller meint, die Liegenschaft unterliege schon deshalb der Aufteilung, weil sie in den Sommermonaten als Ehewohnung gedient habe, kann dies nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs. 2 EheG ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben (SZ 54/114 ua). Es ist zwar richtig, daß für ein Ehepaar auch mehrere Wohnungen Ehewohnungen sein können (SZ 54/126 ua). Hätte sich etwa jeweils eine Jahreshälfte der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten in dem Hause auf der Liegenschaft Töplach 15, die andere Jahreshälfte aber in der Eigentumswohnung in St. Veit an der Glan befunden, würde es sich bei beiden Wohnungen um Ehewohnungen im Sinne des § 81 Abs. 2 EheG handeln. Wurde dagegen das Haus in Töplach Nr. 15 nur als Ferien- und Wochenendhaus benützt, könnte von einer Ehewohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht gesprochen werden (EFSlg. 48.904). Über die Art der Benützung dieses Sommerhauses durch die vormaligen Eheleute fehlen jedoch bisher Feststellungen.
Ebensowenig kann derzeit beurteilt werden, ob die Liegenschaft Töplach 15 dann, wenn sie nicht (auch) Ehewohnung gewesen sein sollte, Gegenstand der Aufteilung ist.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem Beschluß vom 9. März 1983, 6 Ob 807/82 ausgeführt, daß diese Liegenschaft von der Aufteilung nur dann ausgeschlossen wäre, wenn sie und das darauf erbaute Haus aus Mitteln angeschafft wurden, welche Maria B*** ausschließlich der Antragsgegnerin geschenkt hat. Dazu haben die Vorinstanzen zwar festgestellt, daß das Grundstück mit dem von Maria B*** zu diesem Zweck der Antragsgegnerin geschenkten Geld gekauft wurde. Der weit überwiegende Wert dieser Liegenschaft besteht jedoch in dem darauf während der aufrechten Lebensgemeinschaft erbauten Haus samt Garage und Schwimmbad. Diesbezüglich steht aber noch nicht fest, welchen Wert die Leistungen aus Geschenken an die Antragsgegnerin einerseits und die vom Antragsteller erbrachten Leistungen andererseits hatten. Die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes wurden vom Rekursgericht als widersprüchlich nicht übernommen. Der Umstand, daß der Grund für sich allein gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG aus der Aufteilungsmasse herausfiele, schließt noch nicht aus, daß die Liegenschaft in der gegenwärtigen Ausgestaltung als Ganzes doch in die Aufteilung einbezogen werden muß. Dies würde dann in Betracht kommen, wenn die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegen sollte. Im vorliegenden Fall wäre dabei allerdings zu beachten, daß nicht nur das Geld zur Anschaffung des Grundstückes geschenkt wurde, sondern nach den Behauptungen der Antragsgegnerin auch die zur Bauführung erforderlichen Mittel von den Verwandten der Antragsgegnerin dieser geschenkt worden sind. Nach diesen Grundsätzen wird zu ermitteln sein, ob die gesamte Liegenschaft oder nur die Wertschöpfung während der aufrechten Lebensgemeinschaft in die Aufteilungsmasse fällt. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann daher derzeit noch nicht gesagt werden, daß eine Zuteilung der Liegenschaft Töplach 15 an den Antragsteller deshalb nicht in Frage komme, weil die Liegenschaft nicht der Aufteilung unterliege. Zur Klarstellung sei aber hinzugefügt, daß auch, wenn die gesamte Liegenschaft in die Aufteilungsmasse einbezogen werden müßte, die Geschenke an die Antragsgegnerin als deren Beitrag zu veranschlagen wären. Da die beiderseitigen Beiträge zur Errichtung des Hauses samt Garage und Schwimmbad noch nicht eindeutig feststehen, hat jedoch das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes mit Recht aufgehoben, weshalb der Revisionsrekurs des Antragstellers im Ergebnis nicht berechtigt ist.
Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:
Die Antragsgegnerin wendet sich ausschließlich gegen die vom Rekursgericht für billig erachtete Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse im Verhältnis 1 : 1. Dagegen bestehen jedoch nach den derzeitigen Feststellungen keine Bedenken.
Das Rekursgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß die Nettoeinkommen der vormaligen Ehegatten annähernd gleich hoch waren - die Differenz von 150.000 S fällt bei einem Zeitraum von mehr als 20 Jahren kaum ins Gewicht - der Antragsteller aber praktisch sein gesamtes Einkommen zur Bestreitung der Ausgaben des Hauses und zur Bauführung auf der Liegenschaft Töplach Nr. 15 verwendete, und darüber hinaus seine gesamte Freizeit dem Ausbau und der Substanzerhaltung der Liegenschaft widmete und ein Leben unter Konsumverzicht führte. Die Antragsgegnerin verwendete jedoch das ihr nach Abzug der Ausgaben für den Haushalt verbliebene Einkommensdrittel für ihre persönlichen Zwecke. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Antragsgegnerin nach 1969 den gemeinsamen Haushalt allein führte und darin auch die Pflege des gemeinsamen Sohnes inbegriffen war, erscheint unter diesen Umständen grundsätzlich eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt. Allerdings werden bei der endgültigen Zuweisung der Vermögensobjekte und bei Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung auch die Geschenke der Verwandten der Antragsgegnerin und deren Verwendung zu berücksichtigen sein.
Auch dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin war somit ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG in sinngemäßer Anwendung des § 52 ZPO.
Anmerkung
E11193European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00533.87.0507.000Dokumentnummer
JJT_19870507_OGH0002_0060OB00533_8700000_000