TE OGH 1987/5/7 13Os41/87

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg H*** wegen des Vergehens nach §§ 146 f. StGB. über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 4.Juli 1986, GZ 1 a Vr 3064/86-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Bassler, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Steininger zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Georg H*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. schuldig erkannt worden war, wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 2.April 1987, 13 Os 41/87-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstags ist die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 147 Abs 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 StGB. und der rasche Rückfall während eines Strafaufschubs; mildernd hingegen wurde nichts gewertet. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Ausmaßes der Strafe und deren bedingte Nachsicht an. Dies indes zu Unrecht.

Das bloße Anerkenntnis des Ersatzanspruchs des Geschädigten ist entgegen dem Berufungsvorbringen ebensowenig ein Milderungsgrund wie die bloße Erklärung, den Schaden gutmachen zu wollen (Leukauf-Steininger 2 § 34 RN 23).

Von Gewicht wäre hier lediglich gewesen, wenn der Angeklagte den relativ geringen Schaden tatsächlich abgedeckt hätte, wozu er seit der Tat fast zwei Jahre Zeit gehabt hätte. Diese Restitution wäre ihm durchaus zumutbar gewesen, weil sie angesichts dieses verfügbaren Zeitraums auch bei noch so bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen keine für den Angeklagten fühlbare Einschränkung seiner Lebensführung bedeutet hätte. Das Unterbleiben einer auch nur teilweisen Schadloshaltung zeigt vielmehr eine den rechtlich geschützten Werten gegenüber gleichgültige Einstellung, die einer Strafermäßigung nachdrücklich entgegensteht.

Das einschlägig sehr getrübte Vorleben des Berufungswerbers (13, darunter 11 einschlägige Vorstrafen) verbietet auch die Gewährung der bedingten Strafnachsicht.

Angemerkt sei, daß "das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 StGB." und "die einschlägigen Vorstrafen" (worunter nur mehr die über das Erfordernis des § 39 StGB. hinausgehende Zahl der nach § 71 StGB. zu beurteilenden Vorstrafen verstanden werden kann) in Wahrheit nicht zwei Erschwerungsgründe sind, sondern der Sache nach einen einzigen erschwerenden Umstand begründen, nämlich den einer ausgesprochen kriminellen Laufbahn.

Anmerkung

E10859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00041.87.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19870507_OGH0002_0130OS00041_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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