TE OGH 1987/5/7 12Os48/87

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner S*** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 20.Februar 1987, GZ 20 Vr 3171/86-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem (auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden) angefochtenen Urteil wurde der 30-jährige Werner S*** des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 7.September 1986 in Innsbruck Helga G*** durch Versetzen eines Stiches mit einem Küchenmesser in den Bauch vorsätzlich zu töten versucht.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf "§ 281 Abs. 1 Z 3" (richtig: § 345 Abs. 1 Z 4) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er eine Nichtigkeit bewirkende Verletzung der Vorschrift des § 152 StPO mit der Begründung reklamiert, daß Helga G*** seine Lebensgefährtin war, diese Lebensgemeinschaft nicht etwa durch freiwillige Trennung, sondern durch seine Verhaftung aufgelöst wurde und die Zeugin daher "in Analogie zur Fortdauer des Zeugnisverweigerungsrechts aus ehelicher Verbundenheit auch nach Auflösung der Ehe" nicht vernommen werden hätte dürfen, ohne ausdrücklich auf ihr Entschlagungsrecht verzichtet zu haben.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 9 zu § 152) besteht zwischen früheren Lebensgefährten nach Beendigung der Lebensgemeinschaft weder ein faktisches noch ein im Familienrecht beruhendes, den geschützten verwandtschaftlichen Gefühlen gleichzusetzendes Verpflichtungsverhältnis, weshalb das Gesetz an eine nicht mehr existente Lebensgemeinschaft keine Rechtswirkungen knüpft. Das ergibt sich nicht nur aus der Formulierung des § 72 Abs. 2 StGB, der von Personen verschiedenen Geschlechts spricht, die miteinander in außerehelicher Gemeinschaft leben, sondern auch aus der Vorschrift des § 290 Abs. 2 StGB, die unter Bedachtnahme auf den im § 152 Abs. 1 Z 1 StPO erwähnten (gegenüber dem § 72 StGB erweiterten) Kreis der von der Ablegung einer Zeugenaussage befreiten Personen gleichfalls ausdrücklich anordnet, daß nur die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger auch dann aufrecht bleibt, wenn die Ehe nicht mehr besteht; eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf ehemalige Lebensgefährten, wie sie der Beschwerdeführer ins Treffen führt, ist unzulässig. Daß im Tatzeitpunkt zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin G*** keine Lebensgemeinschaft mehr bestand, geht aus den Angaben des Beschwerdeführers sowohl vor der Polizei (S 80 dA) als auch in der Hauptverhandlung (S 244 dA) hervor, wobei die davon abweichenden Bekundungen der Zeugin (S 93, 255 dA) daran nichts zu ändern vermögen, setzt doch der Bestand einer Lebensgemeinschaft den Willen beider Partner voraus, miteinander in einer Beziehung zusammenzuleben, die der zwischen miteinander verheirateten Personen bestehenden Beziehung gleichkommt. Ein solcher Wille war aber im Tatzeitpunkt jedenfalls beim Beschwerdeführer (seinen Angaben zufolge) nicht mehr vorhanden, was dieser auch äußerlich dadurch zu erkennen gegeben hatte, daß er seit ca. 14 Tagen vor der Tat nicht mehr in der Wohnung der Helga G*** nächtigte (abermals S 80 dA). Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß §§ 344, 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§§ 344, 296 Abs. 3 StPO).

Anmerkung

E11283

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00048.87.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19870507_OGH0002_0120OS00048_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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