Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Vormundschaftssache des mj. Christian S***, geboren am 15. März 1979, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Amtsvormund, infolge Rekurses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried i.I. als Rekursgerichtes vom 17.Februar 1987, GZ R 32/87-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Braunau a.I. vom 19.Jänner 1987, GZ P 54/87-21, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß sowie der erstgerichtliche Beschluß werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 24.10.1979, 2 C 204/79, wurde der nunmehrige Rekurswerber als Vater des mj. Christian S*** festgestellt und zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.000 verpflichtet. Da der Vater unbekannten Aufenthaltes war, gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen zuletzt mit Beschluß vom 25.6.1986 gemäß den §§ 3 und 4 Abs 1 UVG monatliche Unterhaltsvorschüsse in der vorgenannten Höhe. Am 23.12.1986 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Amtsvormund dem Erstgericht unter Hinweis auf die §§ 19 Abs 2 und 21 UVG Kopien u.a. von einer Niederschrift, nach deren Inhalt sich der Vater vor ihr zu einer Unterhaltserhöhung auf monatlich S 1.300 ab 15.1.1987 bereiterklärt hatte, mit dem Ersuchen, die gewährten Unterhaltsvorschüsse "dem geschlossenen Unterhaltsvergleich" anzugleichen.
Mit Beschluß vom 19.1.1987 verpflichtete das Erstgericht den Vater unter Bezugnahme auf das diesbezügliche Einvernehmen zwischen ihm und dem Amtsvormund zur Zahlung eines ab 1.12.1986 erhöhten Unterhaltsbetrages von monatlich S 1.300.
Gegen den Erhöhungsbeschluß erhob der Vater Rekurs mit der Begründung, er könne im Hinblick auf seine im einzelnen dargestellten Unterhalts- und Sorgepflichten sowie seine Einkommensverhältnisse nicht mehr als den bisher auferlegten Unterhalt von monatlich S 1.000 leisten.
Das Rekursgericht hob aus Anlaß des Rekurses den angefochtenen Beschluß als nichtig auf. Es vertrat die Rechtsansicht, in dem am 23.12.1986 beim Erstgericht eingelangten Schreiben des Amtsvormundes sei kein Antrag auf Unterhaltserhöhung enthalten, sondern es werde darin eindeutig die Angleichung der gewährten Unterhaltsvorschüsse an den "geschlossenen Unterhaltsvergleich" beantragt. Somit habe das Erstgericht seine Entscheidung ohne einen darauf gerichteten Antrag gefällt, was ihre Nichtigkeit bewirke. Die in der Niederschrift vom 27.11.1986 enthaltene Erklärung des Vaters, mit der Festsetzung des Unterhaltsbetrages in der Höhe von S 1.300 ab 15.1.1987 einverstanden zu sein, könne nicht als Unterhaltsvereinbarung im Sinne des § 18 Z 3 JWG angesehen werden, zumal dem hiezu gegebenen Einverständnis der Mutter des Minderjährigen mangels Vertretungsbefugnis keine Bedeutung zukomme, sodaß noch kein Exekutionstitel vorliege.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Rekurs des Amtsvormundes mit dem Antrage auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses, in eventu auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an die Unterinstanzen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrages gerechtfertigt. Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Amtsvormund des mj. Christian S*** einen Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse stellte, welcher vom Erstgericht unrichtig als Antrag auf Unterhaltserhöhung behandelt wurde. Spricht das Gericht etwas anderes zu als beantragt wurde, so liegt hierin ein Verstoß gegen die im Außerstreitverfahren analog anzuwendende Bestimmung des § 405 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt eine Verletzung dieser Gesetzesnorm jedenfalls im Außerstreitverfahren aber keine Nichtigkeit (JBl 1954, 45; EFSlg 39.797; 5 Ob 12/81, 3 Ob 583/84, 1 Ob 508/86 ua.), vielmehr liegt lediglich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Der erstgerichtliche Beschluß ist daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht nichtig, wohl aber verfahrensrechtlich verfehlt. Das Erstgericht wird somit über den im gestellten Antrag genannten Verfahrensgegenstand zu entscheiden haben. Dabei ist davon auszugehen, daß die vom Vater am 27.11.1986 vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als vertretungsbefugtem Amtsvormund abgegebene Erklärung, zur Zahlung eines erhöhten Unterhaltsbetrages von S 1.300 monatlich ab 15.1.1987 bereit zu sein, im Hinblick auf die in der Niederschrift erfolgte Beurkundung einer Vereinbarung im Sinne des § 18 Abs 3 JWG entspricht.
Anmerkung
E10892European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00578.87.0512.000Dokumentnummer
JJT_19870512_OGH0002_0020OB00578_8700000_000