Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Ernst P*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall, sowie 15 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14.Jänner 1987, AZ 11 Bs 5/87, ergangen in der Strafvollzugssache AZ 11 a Ns 11/86 des Kreisgerichtes Steyr betreffend den obgenannten Verurteilten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Josef Ernst P*** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.Jänner 1981, AZ 23 Vr 771/80 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall sowie 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt; außerdem wurde gemäß § 23 Abs. 1 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 11.Dezember 1986, GZ 11 a Ns 11/86-11, wurde gemäß § 24 Abs. 2 StGB festgestellt, daß die Unterbringung des - damals noch in der Strafvollzugsanstalt Garsten in Strafhaft befindlichen - Verurteilten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter notwendig ist; sein auf eine bedingte Entlassung gerichteter Antrag wurde daher abgewiesen. Der gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde des Verurteilten wurde mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. Jänner 1987 (in der Ausfertigung unrichtig: 1986), AZ 11 Bs 5/87, nicht Folge gegeben.
Die gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz gerichtete, beim Obersten Gerichtshof direkt eingebrachte Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als Beschwerdegerichte in Strafvollzugssachen ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§§ 17 Abs. 5, 163 StVG).
Anmerkung
E10876European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00067.87.0512.000Dokumentnummer
JJT_19870512_OGH0002_0150OS00067_8700000_000