Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Werner E***, Geschäftsmann, Jonschwil, Poststraße 1, Schweiz, und
2.) Walter E***, Geschäftsmann, Jonschwil, Höhenweg 3, Schweiz, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Pils, Rechtsanwalt in Linz, und der Nebenintervenientin R*** L***, reg. Genossenschaft m. b.H., Linz-Urfahr, Hauptstraße 33, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Erich D***, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Kommanditgesellschaft Alfred S***, Wels, Ascheterstraße 50, wegen Herausgabe, in eventu Feststellung (Streitwert 200.000 S), infolge Revisionen der klagenden Parteien und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10. Oktober 1986, GZ 5 R 125/86-23, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 7. März 1986, GZ 9 Cg 74/85-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
"Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die nachfolgend angeführten Maschinen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution herauszugeben, und zwar:
vier Vertikal-Transportbahnen Worker Total 16 ml mit Endstücken, sechs Verglasungs- und Einrichtungen Worker mit hydraulischer Hebevorrichtung,
drei neue Gebläse,
eine Pendelsäge NK, Motor Nr. 100 L 2 Modell 79,
eine Zuschneidesäge M*** LA 500 Nr.51 227 Typ 79,
ein Vierseitenhobler Weinig N 22 Typ U 22 N, Nr. 2885-2946,
ein Doppelendprofiler Wigo mit Digital-Eingabe,
ein Umfälzautomat Harbs Typ K2VSPNT Nr. 61959,
eine Breitband Schleifmaschine Bore Typ ECR 1300 Nr. 79022023,
eine Staubabzug-Anlage mit Filter und Gebläse,
eine Rahmenpresse Hess mit Digital-Eingabe,
ein Leimangabe-Automat Hemag,
ein Bandeindrehautomat Gipsy AV 2174."
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 103.363,68 S bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (hievon 7.760,33 S Umsatzsteuer und 18.000 S Barauslagen) und dem der Nebenintervenientin die mit 71.435 S bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (hievon 5.585 S Umsatzsteuer und 10.000 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 10. Juli 1981, Sa 18/80-33, wurde der zwischen der Kommanditgesellschaft "Alfred S***" (in der Folge: Kommanditgesellschaft) und ihren Gläubigern bei der Tagsatzung am 29. Jänner 1981 abgeschlossene Ausgleich bestätigt. Die Ausgleichsschuldnerin unterwarf sich der Überwachung durch ein Sachwalterkomitee, bestehend aus dem nunmehrigen Beklagten als Vorsitzenden, dem Kreditschutzverband von 1870 und dem Alpenländischen Kreditorenverband. Die Kommanditgesellschaft stand mit der R*** L*** reg.Gen.m.b.H. (im folgenden: Nebenintervenientin) in Geschäftsverbindung. Da sie zur Erfüllung des Ausgleichs Geldmittel benötigte, war eine Beteiligung der L*** I*** Holding mit dem Sitz in der Schweiz vorgesehen. Die L*** I*** Holding beabsichtigte den Ankauf von Maschinen, die als Sacheinlage in die Kommanditgesellschaft eingebracht werden sollten. Die Nebenintervenientin vertrat den Standpunkt, daß dies der Kommanditgesellschaft keine Liquidität bringe, und schlug vor, daß die Kommanditgesellschaft Maschinen unter Verwendung von Mitteln eines ihr von der Nebenintervenientin zu gewährenden Kredits ankaufe; das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers sollte zur Sicherung der Kreditforderung der Nebenintervenientin abgetreten werden. Die L*** I*** Holding sollte sich mit einer Bareinlage an der Kommanditgesellschaft beteiligen. Im Hinblick auf die beabsichtigte Beteiligung übernahm Mitte Juli 1982 die L*** I*** Holding durch ihren Repräsentanten die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft; die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis der Alfred S*** Beteiligungsgesellschaft m.b.H. blieb jedoch unberührt. Mit Vertrag vom 3. August 1982 (Beilage A) räumte die Nebenintervenientin der Kommanditgesellschaft zum Ankauf von Maschinen einen Kredit in der Höhe von 6 Mio. S ein; die Kläger übernahmen die Bürgschaft für diese Zahlungsverpflichtung der Kommanditgesellschaft. In der Folge schloß die Kommanditgesellschaft mit der schweizerischen Firma K*** Fenster, Uster, einen Kaufvertrag über die im Spruch genannten Maschinen. Der Verkauf erfolgte unter Eigentumsvorbehalt, das vorbehaltene Eigentum wurde der Nebenintervenientin, die den Kaufpreis an die Fa. K*** Fenster, Uster, überwies und die Kaufpreisforderung gemäß § 1422 ABGB einlöste (Beilage B), übertragen. Die Kommanditgesellschaft nahm die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums an die Nebenintervenientin zur Kenntnis (Beilage C). Im Dezember 1982 wurden die Maschinen aus der Schweiz in die Betriebsräumlichkeiten der Kommanditgesellschaft gebracht. Das Sachwalterkomitee hat weder den von der Kommanditgesellschaft abgeschlossenen Kaufvertrag noch den Kreditvertrag mit der Nebenintervenientin genehmigt. Am 7. Oktober 1982 war die L*** I*** Holding von der Nebenintervenientin darauf hingewiesen worden, daß die Zustimmung des nunmehrigen Beklagten als Sachwalters zur Kreditaufnahme nicht eingeholt worden sei. Es wurde in Aussicht gestellt, daß Alfred S*** mit dem Beklagten sprechen werde, zugleich wurde die I*** Holding ersucht, mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen. Dem Beklagten kamen die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zwar in der Folge "zu Ohren", die Sachlage stellte sich für ihn aber völlig verworren dar, zumal ihm von der Nebenintervenientin, an die er sich um Aufklärung gewandt hatte, keine Auskunft erteilt wurde. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 22. August 1984, S 57, 58/84-6, wurde über das Vermögen der Kommanditgesellschaft und der S*** Beteiligungsgesellschaft m. b.H. der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die Sachwalterschaft hatte bis zur Konkurseröffnung fortgedauert. Die Betriebsliegenschaft einschließlich des darauf befindlichen Inventars wurde vom Beklagten an die S***-Fenster Vertriebsgesellschaft mbH in Bestand gegeben. Dabei wurde auf die Frage, in wessen Eigentum die Maschinen stehen, nicht Bedacht genommen. Durch die Anmeldung eines Aussonderungsanspruchs der Nebenintervenientin im Konkurs der Kommanditgesellschaft erfuhr der Beklagte, daß die Nebenintervenientin ein Aussonderungsrecht an den Maschinen behauptet; er hat eine Erklärung zum geltend gemachten Aussonderungsanspruch im Konkursverfahren nicht abgegeben. Da die S***-Fenster Vertriebsgesellschaft nach Ablauf der Bestandzeit die Herausgabe der Betriebsliegenschaft samt Inventar verweigerte, erhob der Beklagte Räumungsklage. Dieser Rechtsstreit wurde durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der S***-Fenster Vertriebsgesellschaft unterbrochen. In der Folge kam hervor, daß die S***-Fenster Vertriebsgesellschaft die Betriebsliegenschaft ohne Zustimmung des Masseverwalters einer Fa. R*** in Unterbestand gegeben hat, die jedoch zur Herausgabe der Maschinen an den Masseverwalter über dessen Verlangen bereit ist.
In dem vor dem Kreisgericht Wels zu 9 Cg 270/84 am 18. Dezember 1984 abgeschlossenen Vergleich verpflichteten sich die Kläger, der Nebenintervenientin den Betrag von 1,111.784,30 S s.A. Zug um Zug gegen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums an den klagsgegenständlichen Maschinen zu bezahlen. Die Kläger haben diese Verpflichtung erfüllt.
Die Kläger begehren vom beklagten Masseverwalter die Herausgabe der im Spruch der Entscheidung genannten Maschinen; sie stellten weiters das Eventualbegehren, es werde festgestellt, daß sie Eigentümer dieser Maschinen seien. Sie hätten durch Zahlung die Forderung der Nebenintervenientin gegen die Kommanditgesellschaft eingelöst und das zur Sicherung des verbürgten Kredits der Nebenintervenientin übertragene Vorbehaltseigentum erworben. Der Mangel der allenfalls erforderlichen Genehmigung der von der Kommanditgesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte (Kaufvertrag und Kreditvertrag) durch das Sachwalterkomitee sei dadurch saniert, daß der Beklagte diese Maschinen in der Folge vermietet habe. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klagebegehren. Er bestritt, daß zugunsten der Nebenintervenientin ein Eigentumsvorbehalt begründet worden sei. Weder der Kreditvertrag noch auch der Vertrag über die Abtretung des vorbehaltenen Eigentums an die Nebenintervenientin sei dem Sachwalterkomitee zur Kenntnis gebracht worden. In Ermangelung der erforderlichen Genehmigung seien diese Rechtsgeschäfte rechtsunwirksam.
Das Erstgeicht wies das Hauptbegehren und das Eventualbegehren ab. Zur Zeit des Abschlusses des Kreditvertrages und des Kaufvertrages sei die Ausgleichsschuldnerin unter der Überwachung durch ein Sachwalterkomitee gestanden. Die Rechtsgeschäfte seien ohne Wissen und Zustimmung dieses Sachwalterkomitees zustandegekommen. Beide Verträge hätten aber der Genehmigung des Sachwalterkomitees bedurft, weil sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgegangen seien. Der Nebenintervenientin sei auch bekannt gewesen, daß sich die Kommanditgesellschaft zur Erfüllung des Ausgleichs der Überwachung durch ein Sachwalterkomitee unterworfen hatte. Sie habe auch aus der Art und dem Umfang des Kreditgeschäftes erkennen müssen, daß es über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Ausgleichsschuldnerin hinausgehe. In Ermangelung der Genehmigung durch das Sachwalterkomitee sei der Eigentumsvorbehalt zugunsten der Nebenintervenientin nicht rechtswirksam begründet worden, so daß das vorbehaltene Eigentum auch nicht den Klägern übertragen werden konnte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Nach überwiegender Rechtsprechung erfordere die unbestritten zulässige Übertragung des Vorbehaltseigentums bei der Legalzession (§ 1358 ABGB) der Kaufpreisforderung keine besondere Traditionshandlung. Die Rechtsprechung gehe davon aus, daß das vorbehaltene Eigentum als Nebenrecht ipso jure auf den Zessionar übergehe. Dieser Auffassung sei die Lehre entgegengetreten. Das Vorbehaltseigentum sei kein akzessorisches Nebenrecht zur Kaufpreisforderung. Die Kläger hätten demnach Eigentum an den Maschinen nur erwerben können, wenn die Gemeinschuldnerin angewiesen worden wäre, die Maschinen nicht mehr für die Nebenintervenientin, sondern für die Kläger innezuhaben; allenfalls hätte auch eine der Anweisung entsprechende Verständigung des Inhabers genügt. Eine solche Besitzanweisung oder auch nur Verständigung des Inhabers der Maschinen sei weder behauptet noch erwiesen, so daß den Klägern der Nachweis ihres Eigentums mißlungen sei.
Den gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revisionen der Kläger und der Nebenintervenientin kommt Berechtigung zu. Es trifft zu, daß nach ständiger Rechtsprechung im Falle der Einlösung (§ 1422 ABGB) oder der Legalzession (§ 1358 ABGB) einer Forderung das zu ihrer Besicherung vorbehaltene Eigentumn ipso jure als Nebenrecht auf den Zessionar übergeht (HS 7346, 6405, 5382/50, 5379; SZ 37/118; SZ 37/91; EvBl. 1956/7 ua). Ob an dieser Rechtsprechung, auf die sich die Praxis eingestellt hat, ungeachtet der Einwände der Lehre (vgl. Bydlinski in Klang Komm2 IV/2, 646; Koziol-Welser, Grundriß7 I 136; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 104 zu § 1063 ABGB) festzuhalten ist, kann dahingestellt bleiben, da die Revisionswerber mit Recht geltend machen, daß im vorliegenden Fall die Besitzanweisung an den Sachinhaber erfolgte. Wie Bydlinski aaO 666 zutreffend hervorhebt, kann die Besitzanweisung in beliebiger Form erfolgen. Schon der Hinweis, der Erwerber sei nunmehr Eigentümer, bringe bei verkehrsüblicher Auslegung zureichend zum Ausdruck, daß der Inhaber für diesen innehaben solle. Eine formelhafte Anweisung des Sachinhabers ist nicht erforderlich. Die Nebenintervenientin hat in dem dem Beklagten zugestellten Schriftsatz vom 28. März 1985 (ON 2) darauf hingewiesen, daß den Klägern das vorbehaltene Eigentum an den klagsgegenständlichen Maschinen abgetreten worden sei. In der Klage wird dargetan, daß die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums in Erfüllung des vor dem Kreisgericht Wels zu 9 Cg 270/84 abgeschlossenen Vergleichs zufolge Leistung der bedungenen Zahlung seitens der Kläger erfolgte. Der Masseverwalter räumt in der Revisionsbeantwortung auch ein, daß ihm der Rechtsübergang schon mit dem Schriftsatz des Vertreters der Kläger vom 12. Februar 1985 mitgeteilt worden sei. In der älteren Lehre (Schey-Klang in Klang Komm2 II 84; Wahle in Klang2 IV/2, 29; wohl auch Ehrenzweig, System2 II/1, 78) wurde die Auffassung vertreten, daß die Besitzanweisung die Annahme der Anweisung voraussetzt. Die neuere Lehre erachtet eine Zustimmung des Angewiesenen nicht für erforderlich (Bydlinski in Klang, Komm2 IV/2, 666; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 429;
Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Österreichisches Sachenrecht2 19; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 68; einschränkend Koziol-Welser, Grundriß7 II 27). Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht eindeutig. Teilweise scheint die Annahme der Anweisung (HS 7264/50) oder doch deren zustimmende Kenntnisnahme (SZ 37/118; SZ 25/62) als relevant angesehen zu werden, andere Entscheidungen sehen von diesen Erfordernissen ab (ÖBA 1987/14; 3 Ob 27/80; HS I/73; SZ 20/117; SZ 9/155; vgl. auch SZ 54/51; SZ 26/281). Da eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Sachinhabers durch die Besitzanweisung, wie Bydlinski aaO 664 überzeugend nachgewiesen hat, nicht eintritt (so auch Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher aaO), folgt der Oberste Gerichtshof der in der neueren Lehre vertretenen Ansicht. Nur diese Auffassung trägt den Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung, weil sonst der Vorbehaltskäufer die für ihn rechtlich nicht nachteilige Übertragung des vorbehaltenen Eigentums an den Drittfinanzierer durch die Erklärung, die Besitzanweisung nicht zur Kenntnis zu nehmen, verhindern könnte. Dem Erfordernis der Besitzanweisung wurde aber Rechnung getragen.
Zu prüfen bleibt, ob die Nebenintervenientin Eigentum erworben hatte. Die Kommanditgesellschaft hatte sich im Ausgleich gemäß § 55 Abs. 2 AO (idF vor dem Insolvenzrechtsänderungesetz 1982) der Überwachung durch ein Sachwalterkomitee unterworfen. Gemäß § 55 b Abs. 2 AO (aF) fanden auf die Überwachung durch Sachwalter die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 AO Anwendung. Die dort vorgesehenen Rechte des Ausgleichsverwalters standen den Sachwaltern zu, mehrere Sachwalter hatten die Geschäfte gemeinschaftlich zu führen. Gemäß § 8 Abs. 2 AO (aF) bedurfte der Schuldner zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Gemäß § 8 Abs. 3 AO sind Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Bestimmungen des Abs. 2 ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters vorgenommen hat, den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt hat. Die Dispositionsbeschränkungen, denen der Ausgleichsschuldner nach der Regelung des § 8 AO unterworfen ist, dauern bis zum Eintritt der durch die Konkurseröffnung auferlegten Verfügungsbeschränkungen an und gehen unmittelbar in diese über (EvBl. 1967/409). Die ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters abgeschlossenen, einer solchen Zustimmung bedürftigen Rechtsgeschäfte sind relativ unwirksam (EvBl. 1975/79; SZ 43/24).
Die Rechtswirksamkeit des von der Kommanditgesellschaft abgeschlossenen Kaufvertrages über die den Gegenstand des Klagebegehrens bildenden Maschinen ist gemäß § 36 IPRG nach Schweizer Recht als dem Recht der charakteristischen Leistung zu beurteilen. Für die Beurteilung der weiteren Frage, ob und inwieweit die Dispositionsfähigkeit des Käufers durch die Sachwalterbestellung beschränkt war, ist hingegen (vgl. § 12 IPRG) österreichisches Recht maßgebend. Der Masseverwalter hat geltend gemacht (ON 8, S 1), daß die von der Kommanditgesellschaft abgeschlossenen Verträge über den Ankauf der Maschinen und über die Aufnahme eines Kredits der Genehmigung des Sachwalterkomitees bedurft hätten; er hat aber nicht geltend gemacht, daß dem Verkäufer bei Abschluß des Rechtsgeschäftes die Bestellung des Sachwalterkomitees und das Erfordernis der Genehmigung des Kaufvertrages bekannt war oder bekannt sein mußte; es wurde auch eine Feststellung in dieser Richtung nicht getroffen. Demnach ist aber Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages anzunehmen. Ob sich an der Rechtslage etwas ändern würde, wenn der Vertrag mit der Fa. K*** Fenster anfechtbar wäre, aber diese dennoch ihr Eigentum an die Nebenintervenientin (und diese an die Kläger) übertragen hätte, kann dahingestellt bleiben.
Gemäß Art. 715 ZBG ist der Eigentumsvorbehalt an einer beweglichen Sache nur dann wirksam, wenn er in das am Wohnort des Erwerbers vom Betreibungsbeamten geführte öffentliche Register eingetragen wurde. Solange die Eintragung nicht erfolgt ist, ist der vereinbarte Eigentumsvorbehalt ohne rechtliche Wirkung (Scherrer in Wieland, Komm.z. Schweizer Zivilgesetzbuch2, Band IV, Rz 72 zu Art. 715, 716 ZGB; Liver in Gutzwiller, Hinderling u.a., Schweizerisches Privatrecht 336). Da der Erwerber, die Kommanditgesellschaft, in der Schweiz keine Niederlassung hatte, kam eine Eintragung in das Register wohl nicht in Betracht (Scherrer aaO Rz 55). Nach österreichischem internationalem Privatrecht ist aber ein Eigentumsvorbehalt, der nach schweizerischem Recht mangels Registereintragung unwirksam ist, als wirksam anzusehen, wenn die Sache nach Österreich geliefert wird (SZ 34/67; ähnlich BGHZ 45, 95; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 31 IPRG; Schwind, Handbuch des österreichischen internationalen Privatrechts, 267 FN 14). Von der Übertragung des vorbehaltenen Eigentums wurde die Kommanditgesellschaft verständigt. Die von der Nebenintervenientin mit den Verkäufern getroffene Vereinbarung über die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums bedurfte keiner Genehmigung durch das Sachwalterkomitee, weil im Sinne der obigen Ausführungen für die spätere Gemeinschuldnerin die Frage, in wessen Eigentum die gekauften Maschinen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises stehen, unerheblich ist und die Kommanditgesellschaft und spätere Gemeinschuldnerin die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums von den Verkäufern auf die Nebenintervenientin nicht hätte hindern können. Da somit die Vereinbarung über die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums zwischen den Verkäufern und der Nebenintervenientin rechtswirksam ist und mit der Verständigung der Kommanditgesellschaft selbst ein sachenrechtlicher Traditionsakt gesetzt wurde, ist die Nebenintervenientin Eigentümerin der klagsgegenständlichen Maschinen geworden und konnte dann auch das (vorbehaltene) Eigentum an die Kläger übertragen. Demnach erweist sich der Herausgabeanspruch der Kläger als gerechtfertigt, so daß spruchgemäß zu entscheiden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E11330European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00543.87.0513.000Dokumentnummer
JJT_19870513_OGH0002_0010OB00543_8700000_000