Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K*** L***-H***, Klagenfurt, Domgasse 5, wider die verpflichtete Partei R***-W*** Gesellschaft mbH, Klagenfurt, Bichlhofweg 5, vertreten durch Dr. Peter Sommeregger, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, wegen 2,500.000 S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 8.September 1986, GZ 1 R 391/86-30, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 16.Juli 1986, GZ 8 E 98/26-20, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Auf Grund einer im März 1985 vorgenommenen Schätzung wurde der Wert der Liegenschaft EZ 563 KG Goritschitzen mit S 4,396.500,-- ermittelt und nach Abweisung von Einwendungen der verpflichteten Partei dem Versteigerungsedikt vom 9.5.1986 zugrunde gelegt. Am 16.7.1986, dem Tag der Versteigerung, überreichte die verpflichtete Partei einen Antrag auf Einstellung des Exekutionsverfahrens und Durchführung einer neuerlichen Schätzung, weil von der verpflichteten Partei nach Vornahme der Schätzung werterhöhende Investitionen im Betrag von S 3,077.985,-- getätigt worden seien. In der Versteigerungstagsatzung wurde dieser Antrag vorgetragen und vom Erstgericht abgewiesen. In der daraufhin durchgeführten Versteigerung erstattete nur die K*** L***- und H*** ein Anbot zum geringsten Gebot. Gegen die Erteilung des Zuschlages erhob die verpflichtete Partei beim Versteigerungstermin "Widerspruch nach § 182 EO", weil dem Zuschlag ein falscher Schätzwert zugrunde liege. Das Erstgericht wies diesen Widerspruch ab und erteilte der K*** L***- und H*** den Zuschlag.
In der Ausfertigung dieser beiden Beschlüsse vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß der Antrag auf Neudurchführung einer Schätzung unberechtigt sei, weil nicht bescheinigt worden sei, daß werterhöhende Investitionen stattgefunden hätten. Der Widerspruch sei abzuweisen, weil keiner der gesetzlich zulässigen Widerspruchsgründe geltend gemacht werde.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs der verpflichteten Partei mit der Begründung zurück, daß gegen den Zuschlag keiner der in § 187 Abs 1 EO vorgesehenen Rekursgründe geltend gemacht werde. Sei aber der Zuschlag rechtskräftig, so fehle es an einer Beschwer für eine Neudurchführung einer Schätzung.
Der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Rekurs der verpflichteten Partei ist zulässig, und zwar wegen der Höhe der betriebenen Forderung und der strittigen Wertdifferenz des Schätzwertes als sogenannter Vollrekurs. Die Entscheidung über den Widerspruch ist nicht bestätigend. Denn das Erstgericht wies den Widerspruch ab (oder zurück), weil kein Widerspruchsgrund geltend gemacht werde; das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs zurück, weil kein zulässiger Rekursgrund geltend gemacht werde. Auch wenn das Fehlen der Beschwer bestritten wird, steht gegen einen darauf gestützten Zurückweisungsbeschluß ein Rekurs zu.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Zutreffend hat die zweite Instanz erkannt, daß die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, keinen der nach § 187 Abs 1 EO allein zulässigen Rekursgründe geltend machte. Es wurde weder einer der Gründe behauptet, die einen Widerspruch im Sinne des § 184 EO gerechtfertigt hätten, noch eine Aktenwidrigkeit im Sinne des 2. Satzes des § 187 Abs 1 EO.
Lediglich der Widerspruchsgrund nach § 184 Abs 1 Z 5 EO iVm § 180 Abs 4 EO oder der Widerspruchsgrund nach § 184 Abs 1 Z 6 EO könnten in Betracht kommen, wenn der Standpunkt vertretbar wäre, daß vor rechtskräftiger Erledigung eines Antrages auf neuerliche Schätzung die Versteigerungsbedingungen noch nicht endgültig festgestellt seien und daher das abgegebene geringste Gebot zu niedrig sein könnte. Eine solche erweiternde Auslegung der Bestimmungen über die erwähnte Beschränkung des Rekursrechtes könnte aber im Sinne der Zwecke des Exekutionsverfahrens und der Rechtssicherheit nur bei sehr schweren Verstößen des Gerichtes in Betracht kommen (vgl. Heller-Berger-Stix 1382). Ein "schwerster" Verstoß in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn wie im vorliegenden Fall erst am Versteigerungstag nur vag0 Behauptungen vorgebracht und solche "Bescheinigungen" vorgelegt werden, aus denen sich zwar gewisse Investitionen, nicht aber deren Zeitpunkt und wahrer Wert ergeben.
War aber ein Rekurs gegen den Beschluß auf Erteilung des Zuschlages unzulässig und wurde damit dieser Rekurs von der zweiten Instanz zutreffend zurückgewiesen, dann trifft auch die weitere Ansicht der zweiten Instanz zu, daß über den Antrag auf neuerliche Durchführung einer Schätzung wegen weggefallener Beschwer nicht mehr zu entscheiden ist. Nach durchgeführter Versteigerung wäre nämlich eine neue Schätzung zwecklos (EvBl 1973/7).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E11116European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00011.87.0513.000Dokumentnummer
JJT_19870513_OGH0002_0030OB00011_8700000_000