Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*** H***- und G***
registrierte Genossenschaft mbH, 6020 Innsbruck, Sillgasse 19, vertreten durch Dr. Albert Tachezy, Rechtsanwalt in Innsbruck, und mehrerer beigetretener betreibender Gläubiger, wider die verpflichteten Parteien 1. Maria H***, Gastwirtin, und 2. Martina H***, Angestellte, beide 6365 Kirchberg I/104, wegen S 2,753.000,-- samt Anhang und weiterer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin Ö*** H***- und F***
Gesellschaft mbH, 1010 Wien, Parkring 12 a, vertreten durch Dr. Walter Kausel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 17. März 1987, GZ 1 a R 167/87-124, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 29. Dezember 1986, GZ E 46/86-115, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck mit dem Auftrag zurückgestellt, die Rekursentscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs nach dem § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO iVm § 528 Abs. 2 ZPO und § 78 EO zulässig ist, und sodann die Akten allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
Zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen mehrerer Gläubiger wurde die Zwangsversteigerung unter anderem der Liegenschaft EZ 185 II KG Kirchberg bewilligt. Diese Liegenschaft wurde bei der öffentlichen Versteigerung am 12. Dezember 1984 der Meistbietenden S*** F*** und
G*** Gesellschaft mbH um das Meistbot von
S 3,000.000,-- zugeschlagen. Auf Antrag der Ersteherin bewilligte das Erstgericht die einstweilige Verwaltung der Liegenschaft (Beschluß vom 8. Jänner 1985, GZ E 46/83-59). Die Grundverkehrsbehörde stellte mit Bescheid vom 6. Mai 1985 fest, daß die Übertragung des Eigentums an die meistbietende Gesellschaft den Vorschriften des Tiroler Grundverkehrsgesetzes widerspricht, und lehnte zugleich eine Sachentscheidung ab. Die Landesgrundverkehrsbehörde wies die Berufung der Ersteherin als unbegründet ab. Darauf bestimmte das Erstgericht den neuerlichen Versteigerungstermin und erteilte bei dieser zweiten Versteigerung am 20. März 1986 der erstbetreibenden Bank um das Meistbot von
S 3,000.001,-- den Zuschlag. Das Erstgericht hob den Zuschlag an die Ersteherin im ersten Versteigerungstermin und die ihr bewilligte einstweilige Verwaltung auf. In der Meistbotsverteilungstagsatzung am 12. November 1986 erhob die Pfandgläubigerin
Ö*** H***- und F*** Gesellschaft mbH
gegen die Berücksichtigung der als Vorzugspost angemeldeten Forderung der einstweiligen Verwalterin von S 201.959,96 an Auslagen (§ 216 Abs. 1 Z 1 und § 120 Z 4 EO) Widerspruch.
Das Erstgericht verteilte das Meistbot für die versteigerten Liegenschaften, wies den Widerspruch ab und verfügte, daß aus dem Meistbot für die Liegenschaft EZ 185 II KG Kirchberg von S 3,000.001,-- als Vorzugspost die mit S 185.402,68 bestimmten Kosten der einstweiligen Verwaltung vom 10. Jänner 1985 bis 20. März 1986 berichtigt werden; der Pfandgläubigerin wurde aus der Verteilungsmasse ein Meistbotsrest von S 2,803.573,32 zur teilweisen Berichtigung ihrer besicherten Forderungen von insgesamt S 3,806.829,97,-- zugewiesen.
Das Rekursgericht gab dem nur von dieser Pfandgläubigerin nur gegen die Zuweisung von S 185.402,68 an die einstweilige Verwalterin erhobenen Rekurs teilweise Folge. Es änderte den im übrigen als unangefochten unberührt gebliebenen Meistbotsverteilungsbeschluß dahin ab, daß es die Pfandgläubigerin mit ihrem auch die Notwendigkeit und Angemessenheit der von der einstweiligen Verwalterin getätigten und angemeldeten Aufwendungen von S 182.935,93 und der Kosten von S 2.466,75 bestreitenden Widerspruch auf den Rechtsweg verwies und eine Monatsfrist für die Einleitung des Streitverfahrens und deren Nachweisung festsetzte. Das Rekursgericht meinte, ein Ausspruch nach § 78 EO und § 526 Abs. 3 ZPO iVm § 500 Abs. 3 ZPO entfalle, weil das zu verteilende Meistbot aus der Verteilungsmasse für die versteigerte Liegenschaft mit S 3,000.001,-- jedenfalls S 300.000,-- übersteige und daher ein Revisionsrekurs schon nach § 78 EO und § 528 Abs. 2 sowie § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässig sei.
Die Pfandgläubigerin bekämpft mit ihrem Revisionsrekurs die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit damit der erstrichterliche Verteilungsbeschluß bestätigt und ihrem Rekurs nicht Folge gegeben wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der Ansicht des Rekursgerichtes, es habe nicht auszusprechen gehabt, ob ein Revisionsrekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO iVm § 528 Abs. 2 EO und § 78 EO zulässig ist, kann nicht gefolgt werden. Nach § 78 EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittelverfahren zur Anwendung zu kommen, soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist. § 239 Abs. 3 EO eröffnet den weiteren Rechtszug über den Meistbotsverteilungsbeschluß insoweit, als das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Verteilungsbeschluß bestätigt hat und daher sonst nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs unzulässig wäre (MietSlg. 37.781). Alle übrigen Beschränkungen der Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz bleiben aber erhalten (vgl. SZ 57/42). Die Sonderbestimmung ist bloß als Ausnahme vom Rechtsmittelausschluß des § 502 Abs. 1 Z 1 ZPO anzusehen (Petrasch, ÖJZ 1983, 204). Bei der gebotenen sinngemäßen Anwendung der demnach auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des § 528 Abs. 2 und § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO ist zwar im Meistbotsverteilungsverfahren der Geldbetrag des Meistbots bestimmend, doch ist der weitere Rechtszug nur dann jedenfalls offen, wenn der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld S 300.000,-- übersteigt. Es muß auch im Verfahren über Rechtsmittel gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß eine der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO vorliegen, damit der Revisionsrekurs zulässig ist (Petrasch, ÖJZ 1985, 302; EvBl 1984/77). Dabei ist aber nicht der vom Erstgericht zu verteilende Betrag des gesamten Meistbots maßgebend, sondern nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur der Betrag, über den das Rekursgericht entschieden hat (EvBl 1985/131 ua). In zweiter Instanz war hier nur die Zuweisung eines S 300.000,-- nicht übersteigenden Geldbetrages bekämpft und Gegenstand der Entscheidung. Der Revisionsrekurs kann daher nur allenfalls nach § 78 EO, § 528 Abs. 2 ZPO und § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sein, so daß der unterbliebene Ausspruch nach § 78 EO, § 526 Abs. 3 und § 500 Abs. 3 ZPO unentbehrlich und nachzutragen ist (EFSlg. 49.358). Sollte nach der Berichtigung nur der außerordentliche Revisionsrekurs zulässig sein, wäre der Rechtsmittelwerberin durch Verbesserungsauftrag die Gelegenheit einzuräumen, ihr Rechtsmittel im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO zu ergänzen.
Anmerkung
E11113European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00064.87.0513.000Dokumentnummer
JJT_19870513_OGH0002_0030OB00064_8700000_000