TE OGH 1987/5/13 1Ob592/87

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Veröffentlicht am 13.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** K***, reg.Gen.mbH, Klosterneuburg, Rathausplatz 7,

vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagte Partei Andrea P***, dzt. arbeitslos, Mödling, Weißes Kreuz-Gasse 55 a, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 395.983,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Jänner 1987, GZ 4 R 6/87-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 30. Juli 1986, GZ 4 Cg 112/86-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.870,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 988,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei räumte Karl P*** jun. einen Abstattungskredit in der Höhe von S 1 Million ein. Die Beklagte unterfertigte zwei an die klagende Partei gerichtete Wechselverpflichtungserklärungen folgenden Wortlauts:

"Endesgefertigte hat zur Sicherstellung aller wie immer gearteten Forderungen und Ansprüche die Ihnen aus der Geschäftsverbindung mit dem oben stehenden Akzeptanten entstanden sind oder künftig entstehen werden, zwei Stück Blankowechsel als Wechselbürge mitgefertigt und bekennt sich vollinhaltlich zu vorstehender Wechselverpflichtungserklärung. Diese Ermächtigung zur Ausfüllung des Wechsels als Rektawechsel gilt nur für einen Betrag bis zu S 1 Million (erste Wechselverpflichtungserklärung) bzw. 2 Milllionen (zweite Wechselverpflichtungserklärung)."

Weiters unterfertigte die Beklagte vier Blankowechsel als Bürge. Die klagende Partei begehrt von der Beklagten als Bürge die Bezahlung des Betrages von S 395.983,-- s.A.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Sie machte geltend, daß sie über den Inhalt der von ihr übernommenen Verpflichtung vom geschäftsführenden Direktor der klagenden Partei in Irrtum geführt worden sei. Sie sei sich jedenfalls über den Inhalt der übernommenen Verpflichtung nicht im klaren gewesen; andernfalls hätte sie die Bürgschaftsverpflichtung nicht übernommen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, die Beklagte habe bei Unterfertigung der Wechselverpflichtungserklärung und der Blankowechsel die volle Tragweite ihrer Verpflichtungserklärung gekannt, sie sei hierüber in keinem Irrtum befangen gewesen. Auf Grund der Unterfertigung der Wechselverpflichtungserklärung und der Blankowechsel hafte die Beklagte für den offenen Kreditbetrag als Bürgin.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten Folge und änderte es dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Das Berufungsgericht führte, gestützt auf die Entscheidung SZ 53/75, aus, daß die Wechselverpflichtungserklärung keine selbständige bürgerlich-rechtliche Bürgschaftsverpflichtung neben der wechselrechtlichen Bürgschaftsverpflichtung begründe. Da die Beklagte aus dem Wechsel nicht in Anspruch genommen werde, fehle dem Klagebegehren die Rechtsgrundlage.

Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der klagenden Partei kommt Berechtigung nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 53/75 unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre dargetan hat, ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß durch die Unterfertigung eines Wechsels eine Haftung sowohl nach Wechselrecht als auch nach bürgerlichem Recht übernommen werden soll; die Übernahme einer Wechselbürgschaft begründet vielmehr nur dann auch eine Haftung nach bürgerlichem Recht, wenn dies von den Parteien vereinbart wurde. Durch die bloße Unterfertigung der Wechselverpflichtungserklärungen und der Blankowechsel wurden selbständige, von den eingegangenen Wechselbürgschaften unabhängige bürgerlich-rechtliche Bürgschaftsverträge zwischen den Streitteilen nicht begründet. Da die klagende Partei die Beklagte aus den von ihr als Bürge gefertigten Wechseln nicht in Anspruch nimmt, ist das Klagebegehren nicht gerechtfertigt. Der Entscheidung SZ 11/148 kann eine andere Rechtsansicht nicht entnommen werden. Auch in dieser Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß im Verhältnis zwischen Wechselschuldner und Gläubiger im Zweifel nur eine wechselrechtliche Verpflichtung anzunehmen sei.

Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Ein Zuspruch von Kosten des Verfahrens erster Instanz, deren Verzeichnung in der Revisionsbeantwortung nachgeholt wurde, kommt nicht in Betracht.

Anmerkung

E10882

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00592.87.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19870513_OGH0002_0010OB00592_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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