TE OGH 1987/5/13 1Ob579/87

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Veröffentlicht am 13.05.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Margarethe S***, Hausfrau, Vomperbach 300, vertreten durch Dr. Günther Maleczek, Rechtsanwalt in Schwaz, wider den Antragsgegner Josef S***, Fabriksarbeiter, Vomperbach 300, vertreten durch Dr. Dietmar Ritzberger, Rechtsanwalt in Schwaz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 9. Jänner 1987, GZ 2bR 198/86-26, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwaz vom 9. Juli 1986, GZ F 6/85-20, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die am 9. Mai 1970 geschlossene Ehe der Streitteile, der zwei noch minderjährige Kinder entstammen, wurde am 31. Oktober 1985 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragsgegners geschieden. Die elterlichen Rechte und Pflichten den beiden ehelichen Kindern gegenüber stehen der Antragstellerin zu.

Die Antragstellerin begehrt die Übertragung der im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Liegenschaft EZ 440 II KG Telfens mit dem Haus Vomperbach 300 in ihr Alleineigentum gegen Übernahme der noch aushaftenden Schulden und eine Ausgleichszahlung im Betrag eines Viertels des Liegenschaftswertes. Wegen der derzeitigen gemeinsamen Benützung von Küche und Bad komme es immer wieder zu Unstimmigkeiten, sodaß eine Trennung der beiderseitigen Lebensbereiche notwendig sei. Die Parteien hätten etwa gleich viel verdient, so daß der Beitrag der Antragstellerin angesichts der Haushaltsführung und Kinderbetreuung wesentlich höher anzusetzen sei. Der Antragsgegner hielt dem entgegen, daß das Haus so wie bisher weiter benützt werden könne; im Aufteilungsverfahren solle an den bestehenden Eigentumsverhältnissen festgehalten werden. Hilfsweise beantragte er, entsprechend der gegenwärtigen Benützung Wohnungseigentum zu begründen.

Das Erstgericht räumte den Parteien jeweils die Dienstbarkeit des lebenslangen unentgeltlichen Fruchtgenusses ein, dem Antragsgegner an der Wohnung A laut angeschlossenem Teilungsvorschlag, bestehend aus Werkstätte und Heizraum im Keller, den Räumen im Erdgeschoß mit Ausnahme des Stiegenaufganges, der südlichen Garage und dem südlichen Gartenteil, der Antragstellerin hingegen an der Wohnung B bestehend aus dem vom Stiegenabgang aus erreichbaren Kellerteil, dem Stiegenhaus, dem gesamten Obergeschoß, der nördlichen Garage und dem nördlichen Teil des Gartens, und ordnete die Einverleibung der Dienstbarkeiten jeweils auf dem Hälfteanteil des anderen Miteigentümers an; es teilte ferner das gesamte Inventar auf die Parteien auf, verpflichtete den Antragsgegner zur Vornahme der näher beschriebenen Arbeiten zur Absonderung der beiden Wohnbereiche auf seine Kosten und verhielt außerdem beide Teile jeweils zur Tragung der auf die ihnen zugewiesenen Wohnungen entfallenden Betriebskosten und zur gemeinsamen Tragung der auf die Gesamtliegenschaft entfallenden Kosten und Abgaben. Es stellte - soweit noch bedeutsam - fest, die Antragstellerin habe während der beiden ersten Ehejahre im Gastgewerbe und als Heimarbeiterin für eine Strickwarenfabrik gearbeitet. In der Folge sei sie als Fabriksarbeiterin beschäftigt gewesen. Nach der Geburt des jüngeren Kindes (29. August 1981) habe sie das Karenzjahr in Anspruch genommen, habe aber zeitweilig im gastgewerblichen Betrieben ausgeholfen. Anläßlich der Beendigung ihrer Tätigkeit als Fabriksarbeiterin habe sie eine Abfertigung von etwa S 35.000,-- erhalten. Außerdem habe sie den Haushalt versorgt und die Kinder betreut, doch hätten die Parteien den am 25. Oktober 1970 geborenen Sohn in der Zeit zwischen 1972 und 1974 der Großmutter zur Pflege überlassen. Der Antragsgegner, der das Tischlerhandwerk erlernt habe, habe bis 1976 in einer Tischlerei gearbeitet und dort zwar weniger als die Antragstellerin verdient, habe aber in seiner Freizeit die Maschinen seines Arbeitgebers unentgeltlich benützen dürfen und dort die Fenster und Türen für das gemeinsame Haus und einen Teil der Wohnungseinrichtung angefertigt. Seit 1976 arbeite der Antragsgegner in derselben Fabrik wie die Antragstellerin; von nun an hätten die Streitteile bis zum Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Betrieb etwa gleich viel verdient. Die damals vermögenslosen Parteien hätten unmittelbar nach der Eheschließung die noch unverbaute, 765 m 2 große Liegenschaft EZ 440 II KG Telfens zum Quadratmeterpreis von S 88,-- gekauft und die Anzahlung von S 10.000,-- durch einen Bankkredit aufgebracht. Die Rückzahlungsraten und den Restkaufpreis hätten sie gemeinsam aus ihren Arbeitseinkommen bestritten. Auf dem Grundstück hätten die Parteien 1973 und 1974 das Einfamilienhaus Vomperbach 300 in Eigenregie mit Hilfe von Arbeitskameraden des Antragsgegners errichtet; beide Teile hätten nahezu jede freie Stunde auf dem Bauplatz verbracht. Nur für die Elektroanschlüsse seien Professionisten zugezogen worden. Zur Finanzierung der Baukosten sei der Antragstellerin von ihrem Arbeitgeber ein Gehaltsvorschuß von S 60.000,-- bewilligt worden, den sie aus ihrem Arbeitseinkommen und ihrer Abfertigung abgestattet habe. Außerdem hätten die Parteien gemeinsam Darlehen von S 60.000,-- beim Tiroler Landeswohnbaufonds und S 100.000,-- bei einer Bank aufgenommen. Die Rückzahlungen seien von den Parteien aus dem gemeinsamen bzw. ab 1981 aus dem Arbeitseinkommen des Antragsgegners geleistet worden. Das Bankdarlehen sei vollständig zurückgezahlt; vom Darlehen des genannten Fonds habe zum 30. Juni 1985 noch ein Rest von rund S 50.000,-- ausgehaftet. Seither seien keine Rückzahlungen mehr erfolgt. Zum Ankauf einer beim Hausbau eingesetzten Hobelmaschine hätten die Parteien einen Personalkredit von S 98.000,-- aufgenommen, der bis 1982 zurückgezahlt worden sei. Die Parteien hätten angesichts des Hausbaues sehr sparsam gewirtschaftet. Der Antragsgegner habe durch Arbeiten bei Bekannten ein Nebeneinkommen erzielt, allerdings auch nicht mehr näher feststellbare Aufwendungen für alkoholische Getränke gehabt. Das damals erst notdürftig bewohnbar gewesene Haus sei 1974 bezogen worden. Die Einrichtung sei, soweit sie nicht der Antragsgegner selbst angefertigt habe, nach und nach angeschafft worden. Seit 1981 sei am Bauzustand des Hauses nichts mehr geändert worden. Die eheliche Gemeinschaft sei im Juni 1985 aufgehoben worden. Seither benütze die Antragstellerin mit den beiden Kindern die Räume im Obergeschoß, während der Antragsgegner das Erdgeschoß bewohne. Da die im Erdgeschoß befindliche Küche von beiden Parteien benützt werden müsse, gebe es - zumal wenn der Antragsgegner unter Alkoholeinfluß stehe - unangenehme, aber nicht vermeidbare Begegnungen. Vom Grundstück seien 141 m 2 verbaut. Das Haus bestehe aus Keller, Erd- und Obergeschoß und einer 5,70 x 8,00 m großen Garage. Der Keller (Nutzfläche 73 m 2 ) umfasse einen Werkstättenraum mit eigenem Zugang von außen, einen Heiz- und einen weiteren Raum. Im Erdgeschoß (ca. 69 m 2 ) seien die Wohnküche, ein Zimmer, ein Kabinett, Flur, Bad, WC und eine Terrasse untergebracht, das Obergeschoß (ca. 71 m 2 ) bestehe aus drei Zimmern, zwei Kabinetten, Abstellraum, Flur, Dusche, WC und Balkon. Der Liegenschaft sei ein Verkehrswert von S 2,110.000,-- beizumessen. Mit einem Kostenaufwand von rund S 220.000,-- ließen sich zwei gleichwertige, voneinander vollständig getrennte Wohnbereiche mit jeweils einem Teil des Gartens herstellen.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die beiderseitigen Beiträge zum ehelichen Gebrauchsvermögen seien einander gleichwertig. Vom Grundsatz, in die bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht einzugreifen, müsse nicht abgegangen werden, zumal die Berührungspunkte durch einfache Baumaßnahmen weitgehend ausgeschaltet werden könnten. Wohnungseigentum könne mangels Nutzwertfeststellung nicht begründet werden, weshalb Fruchtgenußrechte anzuordnen seien. Die Umbauarbeiten seien dem Antragsgegner aufzutragen, weil er über entsprechendes handwerkliches Geschick verfüge und die Arbeit deshalb noch wesentlich kostengünstiger als vom Sachverständiger angenommen durchführen könne. Aus dieser Lösung ergebe sich ein Vorteil für die Antragstellerin im Betrag von ca. S 70.000,--; dieser Vorteil sei gerechtfertigt, weil sie sich eine Küche neu anschaffen müsse. Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluß und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Soweit sich die Antragstellerin gegen die wechselseitige Bestellung von Fruchtgenußrechten wende, weil damit faktisch Wohnungseigentum begründet werde, sei ihr entgegenzuhalten, daß die Bestellung von Dienstbarkeiten nach Lehre und Rechtsprechung zulässig sei. Durch die nacheheliche Vermögensaufteilung solle nach Billigkeitsgrundsätzen das Ziel erreicht werden, die Lebensgrundlagen der früheren Eheleute möglichst zu bewahren. Gemäß § 90 Abs 1 EheG solle in bestehende Eigentumsverhältnisse nur dann eingegriffen werden, wenn eine billige Regelung auf andere Weise nicht erreicht werden könne; allerdings sollten sich die Lebensbereiche der Parteien nach der Aufteilung möglichst wenig berühren. Diesen Grundsätzen werde die vom Erstgericht angeordnete Aufteilung gerecht. Durch die Schaffung voneinander separierter Wohneinheiten würden die Eigentumsverhältnisse beibehalten und Berührungspunkte weitgehend ausgeschaltet. Daß damit die vermögensrechtlichen Bindungen nicht vollständig aufgehoben werden, stehe dieser Regelung nicht entgegen, weil § 84 EheG eine bloße Sollvorschrift sei und Ausnahmen gestatte. Die Zuweisung der schon jetzt von den Parteien benützten Wohnbereiche trage auch dem Gedanken Rechnung, daß die Scheidungsfolgen auch in wirtschaftlicher Hinsicht für beide Teile möglichst ausgeglichen geregelt werden. Die Forderung der Antragstellerin, Alleineigentum für sie zu begründen, um die Möglichkeit zu Vermögensverfügungen zu sichern, müsse außer Betracht bleiben, weil die nacheheliche Aufteilung einzig und allein die nach Billigkeit zu gestaltende Zuweisung der real vorhandenen Vermögenswerte zum Gegenstand habe. Das Erstgericht habe auch zutreffend die beiderseitigen Beiträge für gleichwertig gehalten. Die von der Antragstellerin angebotene Ausgleichszahlung von S 530.000,-- sei dementsprechend viel zu gering; sie müßte vielmehr etwa S 1 Mill. betragen. Einen solchen Betrag aufzubringen sei die Antragstellerin aber offensichtlich nicht in der Lage.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt. Sie wendet sich darin in erster Linie gegen die Bewertung der beiderseitigen Beiträge der Parteien zur Schaffung des der Aufteilung unterliegenden Vermögens und in der Folge auch gegen die von den Vorinstanzen gewählte Lösung der Vermögensaufteilung; sie strebt die Zuweisung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum gegen eine ihrer Ansicht nach dem Beitrag des Antragsgegners entsprechenden Ausgleichszahlung von S 530.000,-- an. Die Antragstellerin führt vor allem ins Treffen, die Vorinstanzen hätten die Beiträge der Parteien als einander gleichwertig gehalten, obwohl die Antragstellerin neben Haushalt und Kinderbetreuung viele Jahre einer Beschäftigung nachgegangen sei und zeitweise sogar mehr verdient habe als der Antragsgegner.

Es trifft zu, daß auch die Haushaltsführung und die Obsorge für die gemeinsamen Kinder als Beiträge zu werten (§ 83 Abs 2 EheG) und daher, wenn die Frau daneben noch einem Erwerb nachgeht und die Einkünfte für die Anschaffung aufzuteilender Vermögenswerte verwendet werden, gesondert zu berücksichtigen sind (SZ 55/45 ua). Es darf aber nicht übersehen werden, daß das Haus - als der ins Gewicht fallende Vermögenswert - von den Parteien nahezu zur Gänze in Eigenregie unter Mithilfe von Arbeitskameraden des Antragsgegners geschaffen wurde; der Antragsgegner als gelernter Handwerker hat nicht nur den wertvolleren Beitrag zum Bau und vor allem zur Einrichtung des Hauses geleistet, sondern auch die Mithilfe seiner Arbeitskameraden dadurch abgegolten, daß er - wie die Antragstellerin selbst bekundete (ON 15, S 4) - für diese seinerseits Arbeiten verrichtete. Außerdem erzielte der Antragsgegner durch Arbeiten für Bekannte ein Nebeneinkommen, das nur zum Teil durch seinen Alkoholkonsum aufgezehrt wurde. Die Antragstellerin hat zwar in den ersten Jahren der Ehe etwas mehr verdient, dafür konnte der Antragsgegner aber die Maschinen seines Arbeitgebers unentgeltlich benützen und hat auf diese Weise sämtliche Türen und Fenster für das Haus sowie einen Teil der Wohnungseinrichtung angefertigt. Außerdem fiel die Kinderbetreuung während der Bauarbeiten nicht so ins Gewicht, zumal das damals einzige Kind zu einer Großmutter in Pflege gegeben wurde; nach der Geburt des zweiten Kindes hat die Antragstellerin ihre regelmäßige Beschäftigung aber aufgegeben.

Wägt man den größeren und jedenfalls auch wertvolleren Beitrag des Antragsgegners zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin neben Haushaltsführung und teilweiser Betreuung des älteren Kindes gegeneinander ab, so fällt keinem der Beiträge ein meßbares Übergewicht zu, so daß sie von den Vorinstanzen zutreffend als gleichwertig beurteilt wurden. Soweit die Antragstellerin die - auf beinahe übereinstimmenden Parteiaussagen beruhenden - Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft, genügt der Hinweis auf § 232 Abs 2 AußStrG, wonach Entscheidungen des Rekursgerichtes im Aufteilungsverfahren nur wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden können.

Bei gleichwertigen Beiträgen müßte die Zuweisung der Liegenschaft ins Alleineigentum durch eine billige Ausgleichszahlung (§ 94 Abs 1 EheG) abgegolten werden, weil andere ins Gewicht fallende Vermögenswerte der früheren Eheleute nicht vorhanden sind. Der Ausgleich durch eine Geldzahlung soll aber nur dann aufgetragen werden, wenn eine der Billigkeit entsprechende reale Aufteilung des Gebrauchsvermögens nicht möglich erscheint (SZ 56/193; EvBl 1982/113 uva; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 94 EheG). Bei Bedachtnahme auf die gleichwertigen Beiträge der Parteien müßte die Ausgleichszahlung entsprechend dem festgestellten Verkehrswert der Liegenschaft in einer für die Antragstellerin kaum tragbaren Höhe bestimmt werden.

Die von den Vorinstanzen verfügte Aufteilung trägt sowohl dem im § 84 EheG festgelegten Grundsatz, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren sollen, als auch dem im § 90 Abs 1 EheG verankerten Bewahrungsschutz in angemessener Weise Rechnung: Durch die Schaffung voneinander separierter Wohnbereiche werden die Berührungspunkte auf ein erträgliches Maß verringert; durch die Bestellung wechselseitiger Fruchtgenußrechte bleibt den Parteien nicht nur ihr bisheriger Lebensbereich und ihr Eigentum gewahrt (vgl. SZ 52/145 ua), sondern es werden damit auch Zahlungsverpflichtungen vermieden, die mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien nicht in Einklang zu bringen wären und das Aufteilungsergebnis somit ernstlich in Frage stellen würden (vgl. SZ 54/114; JBl 1982, 321 ua). Dementsprechend hat der erkennende Senat auch bereits ausgesprochen, daß der auf die Ehewohnung angewiesene Ehegatte dann, wenn die Eheleute Miteigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen sind und in etwa gleicher Weise zur Schaffung dieser Vermögenswerte beigetragen haben, zwar nicht durch eine bloße Benützungsregelung, wohl aber durch die Einräumung einer Servitut gesichert werden kann (MietSlg 35.688; vgl. auch JBl 1985, 365). Gleiches erscheint dann billig, wenn es sich zwar um ein Einfamilienhaus handelt, dieses aber derart geräumig ist, daß mit verhältnismäßig geringfügigen Aufwendungen zwei Wohneinheiten hergestellt werden können. Dem Revisionsrekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Da der Antragsgegner in der Revisionsrekursbeantwortung keinerlei neue, seinen Standpunkt stützende Gesichtspunkte aufgezeigt hat, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens in dritter Instanz gegeneinander aufzuheben.

Anmerkung

E10879

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00579.87.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19870513_OGH0002_0010OB00579_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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