TE OGH 1987/5/14 13Os63/87

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann (Berichterstatter), Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz S*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 f. StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Kreisgerichts Krems/Donau vom 29.August 1986, GZ. 9 d E Vr 424/84-13, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Hauptmann, und des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Einzelrichters des Kreisgerichts Krems/Donau vom 29.August 1986, GZ. 9 d E Vr 424/84-13, verletzt die Bestimmung des § 53 Abs. 2 StGB.

Dieser Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird in dem Ausspruch, daß die Probezeit auf 5 (fünf) Jahre verlängert wird, aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichts Krems/Donau vom 28.Juni 1984, GZ. 9 d E Vr 424/84-4 (Protokolls- und Urteilsvermerk), wurde über den am 24.Juli 1965 geborenen Franz S*** wegen des am 5.Mai 1984 begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 2 StGB. eine viermonatige Freiheitsstrafe verhängt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichts Eggenburg vom 28.Juni 1984, GZ. U 344/84-6, wurde Franz S*** wegen Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB. (Tatzeit 21. April 1984) zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Überdies wurde mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 12.Oktober 1984, GZ. 22 U 583/84-22, die von Franz S*** zufolge dem rechtskräftigen Urteil des letzterwähnten Gerichts vom 22. Jänner 1982, GZ. 22 U 886/81-8, wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB. (Tatzeit 13.September 1981) verwirkte Strafe, deren Ausspruch und Vollstreckung gemäß § 13 JGG. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben worden war, festgesetzt und über den Genannten rechtskräftig (unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf die beiden oben erwähnten Urteile des Kreisgerichts Krems und des Bezirksgerichts Eggenburg sowie zwei weitere Urteile des Jugendgerichtshofs Wien als Zusatzstrafe) eine unbedingte Geldstrafe verhängt.

Aufgrund dieser nachträglichen Verurteilungen sah der Einzelrichter des Kreisgerichts Krems/Donau mit Beschluß vom 29. August 1986, GZ 9 d E Vr 424/84-13, zwar vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab (wobei er insoweit dem Antrag der Staatsanwaltschaft Krems/Donau vom 26.August 1986 entsprach), verlängerte aber die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre. In der Begründung wird dargelegt, daß eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 StGB. für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht gegeben sei, weil die letzte Verurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien nur eine Straffestsetzung zum Schuldspruch nach § 13 JGG. darstelle; deshalb sei vom Widerruf abzusehen, die Probezeit sei jedoch zu verlängern.

Rechtliche Beurteilung

Dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsene Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Die oben dargestellten und auch in der Begründung des Beschlusses vom 29.August 1986 angeführten beiden letzten Verurteilungen des Franz S*** ergingen nicht wegen während der Probezeit begangener, sondern wegen bereits vor dem Urteil des Kreisgerichts vom 28.Juni 1984 verübter Straftaten; der Widerrufsgrund nach § 53 Abs. 1 StGB. lag mithin nicht vor. Demnach fehlte es aber auch an der Grundlage für eine Probezeitverlängerung (auf höchstens fünf Jahre) nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle, welche zur Voraussetzung hat, daß "im Falle des Abs. 1", also trotz der abermaligen, während der Probezeit begangenen Verfehlung(en) die bedingte Strafnachsicht (oder Entlassung) nicht widerrufen wird.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die beiden nachträglichen Verurteilungen (§ 31 StGB.) auch keinen Anlaß zur Feststellung einer von Gesetzes wegen eingetretenen Probezeitverlängerung im Sinn des § 55 Abs. 3 StGB. zu geben vermocht hätten, weil die dort vorgesehene Verlängerung der Probezeit (bis zum Ablauf der zuletzt endenden von mehreren zusammentreffenden Probezeiten, jedoch nicht länger als fünf Jahre) nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Gewährung bedingter Strafnachsicht in mehreren, im Verhältnis des § 31 StGB. zueinander stehenden Urteilen voraussetzt.

Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde stattzugeben und gemäß § 292 StPO. der den Verurteilten benachteiligende Ausspruch über die Probezeitverlängerung ersatzlos aufzuheben. Die auf diesem Ausspruch beruhenden Anordnungen sind ipso iure hinfällig (siehe EvBl. 1984 Nr. 147, letzter Absatz, 13 Os 59/84, 13 Os 158/84, 13 Os 180/85, 13 Os 117/86).

Anmerkung

E10856

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00063.87.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19870514_OGH0002_0130OS00063_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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