Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** AG, Ingolstadt, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christine B*** Gesellschaft mbH, Wien 18., Gersthoferstraße 122, vertreten durch Dr. Alfred Haberhauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 44.197,72 DM (318.223,58 S) samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19. Februar 1987, GZ. 1 R 273/86-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14. Oktober 1986, GZ. 38 Cg 354/85-19, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.766,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 978,75 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt als Preis für der Beklagten gelieferte Waren den Schillinggegenwert von 44.197,72 DM.
Die Beklagte wendet mangelnde passive Klagslegitimation mit der Behauptung ein, nicht sie, sondern ein Verein "Motorsportklub B 2000 Racing Team" sei Vertragspartner der Klägerin gewesen. Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren stattgegeben, wobei sie von folgenden wesentlichen Feststellungen ausgingen:
Als Besteller der Waren trat gegenüber der Klägerin der Geschäftsführer der Beklagten Alfred B*** auf, wobei er nie erklärte, nicht die Beklagte, sondern einen Verein B 2000 zu vertreten. Zwischen B*** und dem Vertreter der Klägerin Reinhard R*** war stets klar, daß die Beklagte als Sponsor eines Autorennteams auftrat und in diesem Zusammenhang bei der Klägerin begünstigt Leistungen abrief und zu zahlen hatte. Über Ersuchen Alfred B***'S wurden die Fakturen von der Klägerin auf "B 2000 Racing Team" ausgestellt, damit diese Ausgaben von den übrigen Ausgaben der Beklagten getrennt werden könnten. Entsprechend diesem Wunsch fakturierte die Klägerin die Rechnungen an "B 2000 Racing Team, 1180 Wien, Gersthoferstraße 122", also den Sitz der Beklagten, während der Sitz des erst nach den Besprechungen zwischen B*** und R*** gegründeten Vereines B 2000 in Wien 6.,
Mariahilferstraße 19-21, war.
Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs.1 Z 2 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Ob das Berufungsgericht erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen bereits aufgrund der Aktenlage für unbedenklich hält oder ob es zur Überprüfung ihrer Richtigkeit weitere Verfahrensschritte für notwendig erachtet, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen, das einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist. Wenn daher das Berufungsgericht, wie im vorliegenden Fall, die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung für richtig erachtet, ist dies ein Akt der Beweiswürdigung, der nicht Gegenstand einer Revision sein kann (JBl. 1972, 572 u.a.). Überhaupt können vom Berufungsgericht verneinte erstgerichtliche Verfahrensmängel mit einer Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 27/4, EvBl. 1969/273 u.a.). Es erübrigt sich demnach ein weiteres Eingehen auf die Mängelrüge der Revision, weil damit nur der unzulässige Versuch einer Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen unternommen wird. Auch mit der Rechtsrüge bekämpft die Beklagte nur die Tatsachenfeststellungen, weshalb dieser Teil der Revision nicht gesetzgemäß ausgeführt ist. Es wurde eindeutig festgestellt, daß der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber der Klägerin nie als Vertreter eines Vereines, sondern immer nur für die Beklagte als deren Geschäftsführer aufgetreten ist. Auch die von ihm angegebene Adresse, an die die Rechnungen zu richten waren, ist nicht die Anschrift des erst später gegründeten Vereines, sondern die Anschrift der Beklagten. Damit ist aber klar, daß nicht ein Verein, sondern die Beklagte Vertragspartner der Klägerin geworden ist. Auf die Ausführungen zum Zinsenzuspruch war nicht einzugehen, weil die Beklagte das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit gestellt hat. Eine Einwendung bezüglich der Fälligkeit wurde nie gemacht. Dazu kommt, daß gemäß § 1298 ABGB die Beklagte ihre Schuldlosigkeit an einem Verzug beweisen hätte müssen. Dies bezüglich liegt nicht einmal ein Vorbringen vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E11202European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00591.87.0514.000Dokumentnummer
JJT_19870514_OGH0002_0070OB00591_8700000_000