TE OGH 1987/5/14 12Os22/87

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg W*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2.Juli 1986, GZ 26 Vr 3834/83-73, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Dr. Tschulik, des Angeklagten Georg W*** und des Verteidigers Dr. Friedberg zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen des ihm zur Last fallenden Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB gemäß § 147 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 100 Tagen (Ersatz-)Freiheitsstrafe. Die Höhe des Tagessatzes setzte es mit 600 S fest. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die zweifache Deliktsqualifikation als erschwerend, hingegen als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die Unbescholtenheit und die (vom Sportcenter geleistete) Schadensgutmachung (vgl. die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen V. Band, S 231) sowie das mehrjährige Wohlverhalten des Angeklagten seit der Tat. Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 22. April 1987, GZ 12 Os 22/87-4, dem auch der nähere Inhalt des Schuldspruches zu entnehmen ist, zurückgewiesen worden war, bildete nur mehr die Berufung des Angeklagten den Gegenstand des Gerichtstages. Mit diesem Rechtsmittel strebt der Genannte die Herabsetzung der Zahl der Tagessätze und die Verkürzung der Probezeit auf zwei Jahre an.

Auch diesem Rechtsmittel ist ein Erfolg nicht beschieden:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst sind die vom Erstgericht festgehaltenen Strafzumessungsgründe dahin zu korrigieren, daß die - hier vorliegende - Unbescholtenheit nur eine Voraussetzung des bisherigen ordentlichen Lebenswandels im Sinne des Milderungsumstandes des § 34 Z 2 StGB und keinen eigenen Milderungsgrund bildet. Auf der Grundlage der im übrigen aber zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe erweist sich die Anzahl der vom Erstgericht bestimmten Tagessätze bei richtiger Wertung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der vom Angeklagten zu veantwortenden, (auch) durch Urkundenfälschung begangenen Betrugstat mit einem 28.769 S betragenden Schaden nicht als reduktionsbedürftig.

Ungeachtet der langen Verfahrensdauer besteht auch kein Anlaß zur Verkürzung der Probezeit. Die Effizienz der ausgesprochenen Strafe würde damit auf ein general- und auch spezialpräventiv unvertretbares Maß verringert werden.

Aus den aufgezeigten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E10846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00022.87.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19870514_OGH0002_0120OS00022_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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