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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Laserpointerverordnung im Hinblick auf das Produktsicherheitsgesetz; Zulässigkeit der Individualanträge der Vertriebsgesellschaft; Beschränkung des Inverkehrbringens aufgrund der Gefährlichkeit der Produkte gerechtfertigt; Festlegung der Beschaffenheit gelindestes Mittel zur Erreichung des Schutzzweckes; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und keine unsachliche Differenzierung zwischen verschiedenen Produktgruppen; Anhörung des Produktsicherheitsbeirates erfolgt; Zuständigkeit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz zur Verordnungserlassung gegebenSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die antragstellende Gesellschaft vertreibt in Österreich Laserprodukte eines taiwanesischen Herstellers. Das meistverkaufte Laserprodukt in Österreich ist - ihren eigenen Angaben zufolge - der Laserpointer TI333, der eine Abstrahllichtleistung von 3,04mW besitzt und somit als Laser der Klasse 3B-5mW im Sinne der ÖNORM/ÖVE EN6825-1 zu klassifizieren ist.
Durch die angefochtene Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das Inverkehrbringen von Laserpointern (LaserpointerV), BGBl. II Nr. 321/1999, werde der Antragstellerin nunmehr die Rechtspflicht auferlegt, genau die genannten Laserpointer nicht mehr zu vertreiben, da nach dieser Verordnung Laserpointer, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, den Laserklassen 1 oder 2 entsprechen müssen. Der Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin erfolge unmittelbar und aktuell, ohne daß es hierfür einer weiteren behördlichen Entscheidung bedürfe.
2.1. Die angefochtene - auf §8 des Produktsicherheitsgesetzes gestützte - LaserpointerV, BGBl. II 321/1999, hat folgenden Wortlaut:
"Auf Grund des §8 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§1. Laserpointer im Sinne dieser Verordnung sind handgeführte Lasergeräte zur Projektion eines Lichtzeichens.
§2. (1) Laserpointer, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, müssen den Laserklassen 1 oder 2 gemäß ÖNORM/ÖVE EN 60825-1 + A11:1997-06 'Sicherheit von Laser-Einrichtungen, Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien' vom 1. Juni 1997 entsprechen.
(2) Die Beschilderung von Laserpointern gemäß Abs1 ist entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM/ÖVE EN 60825-1 + A11:1997-06 in deutscher Sprache vorzunehmen.
§3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
§4. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen
der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 98/579/A der Europäischen Kommission notifiziert."
2.2. §5 und §8 des Produktsicherheitsgesetzes, BGBl. 63/1995, lauten:
"§5. (1) Als sicher ist ein Produkt dann anzusehen, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung während der zu erwartenden Gebrauchsdauer keine Gefahren oder nur so geringe Gefahren birgt, die im Hinblick auf seine Verwendung und die Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Sicherheit von Menschen vertretbar sind.
(2) Bei der Beurteilung der Sicherheit ist vor allem Bedacht zu nehmen:
1. auf Verbraucher (Verbrauchergruppen), wie zB Kinder, die durch das Produkt bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind;
2. auf die Eigenschaften des Produktes, insbesondere seine Zusammensetzung, seine Ausführung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau und sein Verhalten bei der Wartung, Lagerung und beim Transport;
3. seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
4. seine Aufmachung, seine Präsentation, seine Etikettierung, gegebenenfalls seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Anweisungen für seine Wartung, Lagerung und Beseitigung sowie alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des Importeurs.
(3) Sofern es keine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß §2 Abs1 oder §8 gibt, wird die Übereinstimmung eines Produktes mit den Sicherheitsanforderungen gemäß Abs1 und 2 unter Berücksichtigung der innerstaatlichen technischen Normen, die eine harmonisierte Europäische Norm umsetzen, der sonstigen innerstaatlichen technischen Normen oder des auf dem Gebiet der Gesundheit und Sicherheit bestehenden Standes der Technik (§71a Gewerbeordnung 1994) sowie der Sicherheit, die Verbraucher billigerweise erwarten dürfen, beurteilt.
(4) Als gefährlich ist ein Produkt dann einzustufen, wenn es nicht den Sicherheitsanforderungen der Abs1 bis 3 entspricht. Die Übereinstimmung eines Produktes mit den innerstaatlichen technischen Normen oder dem Stand der Technik (§71a Gewerbeordnung 1994) hindert nicht, Maßnahmen gemäß §8 zu treffen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, daß das Produkt eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt."
"Überwachung und behördliche Maßnahmen
§8. (1) Soweit den Sicherheitsanforderungen (§5) durch Hersteller oder Importeure nicht entsprochen worden ist, sind zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch den zuständigen Bundesminister (§25 Abs2 und 3) folgende behördliche Maßnahmen zu treffen:
1. die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung der Gebrauchsanweisung oder zur Anbringung von Kennzeichnungselementen auf der Verpackung oder auf dem Produkt;
2. die Verpflichtung, auf dem Produkt so vor Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben, wie es der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entspricht;
3. die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Warnhinweisen oder anderen dringenden Informationen in der für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Weise und den dafür geeigneten Medien;
4. Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen für Produkte;
5. die Festlegung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen (zB Sicherheitsvorkehrungen), insbesondere durch die gänzliche oder teilweise Verbindlicherklärung von nationalen oder internationalen Normen;
6. die Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung bestimmter Prüfanforderungen;
7. Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens (zB hinsichtlich eines bestimmten Personenkreises oder der Vertriebsart);
8. Verbote oder Beschränkungen des Exports (zB hinsichtlich eines Bestimmungslandes);
9. die Verpflichtung zur unverzüglichen Rücknahme eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens und nötigenfalls dessen Vernichtung unter geeigneten Bedingungen;
10. die Veröffentlichung von Rückrufaktionen in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.
(2) Die in Abs1 angeführten Maßnahmen sind - mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein - durch Verordnung oder, falls die Maßnahmen nur für einzelne Inverkehrbringer bestimmt sind, mit Bescheid zu treffen; dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden."
3. Die antragstellende Gesellschaft hält die in der bekämpften Verordnung getroffene Unterscheidung in Laserpointer der Laserklassen 1 und 2 einerseits sowie sonstiger Laserklassen andererseits für unsachlich, da es weder durch die eine noch durch die andere Gruppe von Laserpointern zu Augenschäden bzw. Augenverletzungen kommen könne. Die angefochtene Verordnung verletze somit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Sie stelle auch einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung dar. Da Laserpointer der Laserklasse 3B als sicher anzusehen seien, verstoße die Verordnung weiters gegen §5 bzw. jedenfalls gegen §8 des Produktsicherheitsgesetzes 1994 (im folgenden: PSG). Entgegen der Bestimmung des §17 Abs2 PSG sei die gebotene Anhörung des Produktsicherheitsbeirats nicht erfolgt. Überdies sei die belangte Behörde zur Erlassung der Verordnung gar nicht zuständig gewesen.
4. Das Bundeskanzleramt legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der den Bedenken der antragstellenden Gesellschaft entgegengetreten wird.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).
1.2. Durch §2 Abs1 der angefochtenen Verordnung wird der antragstellenden Gesellschaft untersagt, andere als den Laserklassen 1 oder 2 entsprechende Laserpointer an Letztverbraucher abzugeben. Die - eine untrennbare Einheit darstellenden - Regelungen greifen somit unmittelbar in die Rechtssphäre der Einschreiterin ein, ohne daß es des Dazwischentretens eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung bedürfte. Der antragstellenden Gesellschaft steht auch kein anderer zumutbarer Weg als der vorliegende Individualantrag offen, um die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Individualantrag zulässig.
2. Der Antrag ist nicht begründet.
2.1. Die Antragstellerin geht vorerst in ihrem Vorbringen davon aus, daß es weder durch Laserpointer der Laserklassen 1 oder 2 noch durch solche der Laserklasse 3B-5mW zu Augenschäden bzw. Augenverletzungen kommen könne.
Die von der Antragstellerin zur Unterstützung ihrer Auffassung vorgelegten Gutachten sind jedoch nicht geeignet, die zahlreichen von der verordnungserlassenden Behörde berücksichtigten, auch im Zuge des Begutachtungsverfahrens vorgebrachten Argumente und Gutachten derart zu widerlegen, daß der verordnungserlassenden Behörde ein die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Verordnung bewirkender Fehler unterstellt werden könnte.
Wie sich aus der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes und den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Verordnungsakten ergibt, werden Laser der Klasse 3B von der Europäischen Norm EN 60825-1 + A11:1997-06, die auch Teil des österreichischen Normenwerkes ist, als potentiell gefährlich eingestuft. So hat die Europäische Kommission im März 1999 eine Aufstellung veröffentlicht, wonach in mehreren Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Laserpointern der Klassen 3 und höher untersagt oder ähnlich weitreichende Maßnahmen angeordnet wurden, um das Leben und die Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen zu schützen. Sogar in dem von der Antragstellerin zur Unterstützung ihrer Auffassung zitierten Gutachten des Österreichischen Forschungszentrums Seibersdorf wird ausdrücklich auf die Gefährlichkeit von Laserpointern der Klasse 3B hingewiesen und überdies die Frage aufgeworfen, ob selbst Laser der Klasse 2 an Kinder und Jugendliche verkauft werden sollen.
Aufgrund der auch in Österreich bekannten Fakten - wie sie etwa aus einem Fact Sheet der Weltgesundheitsorganisation WHO, aber auch aus zahlreichen anderen Dokumenten hervorgehen - und der - laut Bundeskanzleramt - zunehmenden Gefährdung insbesondere von Jugendlichen war die (damals) zuständige Bundesministerin für Konsumentenschutz gehalten, dem Ziel des §1 PSG - Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen - in geeigneter Weise zu entsprechen.
2.2. Da Laserpointer der Klasse 3B somit keinesfalls als "sicher" im Sinne des §5 PSG anzusehen sind, liegen die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß §8 PSG vor.
§8 PSG sieht vor, daß die Behörde durch Verordnung - oder Bescheid - mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein zu treffen hat, um eine Gesundheitsgefährdung zu vermeiden; dabei hat sie das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden.
In §8 Abs1 Z5 leg. cit. ist als behördliche Maßnahme "die Festlegung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen (...), insbesondere durch die gänzliche oder teilweise Verbindlicherklärung von nationalen oder internationalen Normen" vorgesehen; Z7 ermöglicht die Erlassung von Verboten und Beschränkungen des Inverkehrbringens.
Wie bereits dargelegt, geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß auf Basis der innerstaatlichen Gutachten und der internationalen Erfahrungen und Konsequenzen die Behörde eine Maßnahme im Sinne des §8 PSG zu treffen hatte. Es erhebt sich also die Frage, ob die durch die Verordnung normierten "Beschaffenheitsanforderungen" auch das gelindeste Mittel iS des §8 Abs2 leg. cit. darstellten.
Wie schon dargetan, ermöglicht §8 PSG sogar das gänzliche Verbot des Inverkehrbringens gefährlicher Produkte. Die Behörde hatte bei Erlassung der Verordnung abzuwägen, ob eine teilweise Beschränkung des Inverkehrbringens der möglichst gelindeste Eingriff wäre. Es ist plausibel, davon auszugehen, daß unter Bedachtnahme auf "moderne" Vertriebswege wie das Internet eine Beschränkung des Vertriebes - etwa in Form eines Verbotes der Abgabe an Jugendliche - nicht effizient wäre. Um den Schutzzweck zu erreichen, ist daher - noch vor einem absoluten Verbot des Inverkehrbringens - die Festlegung der Beschaffenheit des Produktes das gelindere Mittel.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß dies im Effekt dazu führen kann, daß zu einem gegebenen Zeitpunkt faktisch das Inverkehrbringen von Laserpointern größer als Klasse 2 nicht möglich ist; das ändert allerdings nichts an der Beurteilung, zumal dem gesetzlichen Auftrag anders offensichtlich nicht entsprochen hätte werden können.
Die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung treffen daher nicht zu.
2.3. Die Antragstellerin rügt weiters eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Erwerbsausübung, da ein Verbot von Laserpointern der Klasse 3B-5mW kein geeignetes Mittel zum Schutz vor Augenverletzungen bzw. Augenschäden darstelle und hinsichtlich des Zwecks der Hintanhaltung von Mißbrauchsfällen nicht adäquat sei.
Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.179/1984, 12.578/1990, 12.677/1991). Gleiches gilt für Verordnungen, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung derartige Eingriffe verfügen (VfSlg. 15.122/1998).
Wie aus den Ausführungen zu Pkt. 2.2. hervorgeht, wird die Freiheit der Erwerbsausübung bereits durch die gesetzliche Grundlage insoweit berücksichtigt, als durch Verordnung nur der jeweils geringste noch zum Ziel - der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen - führende Eingriff verfügt werden darf. Im Hinblick auf die dokumentierte Gefährlichkeit von Laserpointern der Klasse 3B sowie darauf, daß im vorliegenden Fall kein weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung steht, um das verfolgte Ziel zu erreichen, erscheint die bekämpfte Verordnung insgesamt auch unter dem Blickwinkel der Erwerbsausübungsfreiheit verhältnismäßig.
2.4. Angesichts der bereits dargelegten Gefährlichkeit von Laserpointern der Klasse 3B im Unterschied zu jenen der Klassen 1 und 2 kann auch nicht von einer unsachlichen Differenzierung zwischen den genannten Gruppen von Laserpointern ausgegangen werden, weshalb die behauptete Gleichheitswidrigkeit der Verordnung nicht vorliegt.
2.5. Wie sich aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Verordnungsakten ergibt, ist die gemäß §17 Abs2 PSG erforderliche Anhörung des Produktsicherheitsbeirats erfolgt; das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin geht somit ins Leere.
2.6. Auch die behauptete Unzuständigkeit der verordnungserlassenden Behörde ist nicht gegeben. Die Konsumentenschutzagenden einschließlich des Schutzes vor gefährlichen Produkten fielen seit der Novelle zum Bundesministeriengesetz BGBl. I 21/1997 in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes. Mit der "Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird", BGBl. II 62/1997, wurden u.a. die "Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten" an die Bundesministerin Mag. Barbara Prammer übertragen. Diese war somit zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung zuständige Bundesministerin im Sinne des §8 iVm. §25 PSG.
3. Der Antrag war daher abzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Erwerbsausübungsfreiheit, Gesundheitswesen, Produktsicherheit, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V104.1999Dokumentnummer
JFT_09989075_99V00104_00