Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Vormundschaftssache der mj. Theresa K***, geboren am 12. Juli 1976, infolge Revisionsrekurses des außerehelichen Vaters Dkfm. Dr. Dieter K***, Wirtschaftsforscher, Weidling, Reicherstraße 78, vertreten durch Dr. Herbert Jahn u.a., Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 26. Februar 1987, GZ. 47 R 3/87-204, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 14. November 1986, GZ. 2 P 152/86-198, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Dkfm. Dr. Dieter K*** ist der außereheliche Vater der am 12. Juli 1976 geborenen Theresa K***.
Das Erstgericht hat seine Zuständigkeit zur Besorgung der Vormundschaftssache zur Gänze an das Bezirksgericht Klosterneuburg übertragen, wobei es davon ausging, daß die Minderjährige seit Herbst 1986 das Bundesrealgymnasium in Klosterneuburg besucht und seit fünf Jahren auch an der Städtischen Musikschule in Klosterneuburg Klavierspielen lernt. Sie lebt gemeinsam mit ihrer Mutter in Weidling, Lenaugasse 7. Die Mutter betreibt dort ihr Unternehmen als Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater. Die Tatsache, daß die Mutter und das Kind noch einen weiteren Wohnsitz in Wien 18. haben und die Mutter auch unselbständig in Wien tätig ist, erscheine in diesem Fall zweitrangig.
Das Rekursgericht hat den Antrag des Vaters auf Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Vormundschaftssache vom Bezirksgericht Döbling an das Bezkirksgericht Klosterneuburg abgewiesen. Es führte hiezu aus, eine Übertragung nach § 111 JN sei nur statthaft, wenn dies im Interesse eines Mündels oder Pflegebefohlenen liege und wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten vormundschaftsbehördlichen Schutzes voraussichtlich befördert werde. Derartige Gründe seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der vom Vater gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß gemäß § 111 JN allein unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Kindes auch der Fall zu beurteilen ist, daß der Pflegebefohlene seinen ständigen Aufenthalt und somit den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel verlegt (6 Nd 515/85, 7 Nd 503/83). Eine Zuständigkeitsübertragung nach der erwähnten Gesetzesstelle hat nur zu erfolgen, wenn dies im Interesse des Kindes und zur Beförderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes erforderlich erscheint (7 Nd 503/83, 1 Nd 504/82 ua.). Der Aufenthalt des Pflegebefohlenen mit der erziehungsberechtigten Mutter in einem anderen Gerichtssprengel muß nicht in allen Fällen die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN zur Folge haben (1 Nd 501/85, 8 Ob 123/72 ua.).
Im vorliegenden Fall hat zwar die Mutter der Minderjährigen mit dieser ihren hauptsächlichen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Klosterneuburg, doch kann hier von einem ausschließlichen Lebensschwerpunkt nicht die Rede sein, weil eine weitere Wohnung in Wien-Währing vorhanden ist und damit auch weitere Anknüpfungspunkte zu diesem Bezirk bestehen. Dazu kommt, daß das Vormundschaftsverfahren vom Bezirksgericht Döbling bereits seit Jahren geführt wird und die Angelegenheit diesem Gericht bestens bekannt ist. Das Verhalten des Vaters hat bisher oft dazu geführt, daß komplizierte Erhebungen und zweckmäßige Anträge erforderlich waren. Aus diesem Grunde ist seit langem das Bezirksjugendamt für den 19. Bezirk für die Erlangung eines angemessenen Unterhaltes für die Minderjährige als besonderen Sachwalter nach § 22 JWG eingeschaltet. Dieses Amt kennt die Verhältnisse. Es erscheint daher im Interesse einer zweckmäßigen Führung der Vormundschaft geboten, die weitere Betrauung des Bezirksjugendamtes Döbling zu belassen, was seinerseits wieder für eine Belassung der Zuständigkeit beim Bezirksgericht Döbling spricht.
Der Wohnsitz des Vaters kann für sich allein bei der Beurteilung der Frage, ob eine Übertragung der Zuständigkeit vorzunehmen ist, keine Rolle spielen. Die Zureise von Weidling zum Bezirksgericht Döbling ist aber für die Minderjährige mit einem derart geringen Mehraufwand verbunden, daß dieser Nachteil durch die mit einer Belassung der Zuständigkeit beim Bezirksgericht Döbling verbundenen Vorteilen bei weitem aufgewogen wird.
Anmerkung
E11073European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00582.87.0514.000Dokumentnummer
JJT_19870514_OGH0002_0070OB00582_8700000_000