TE OGH 1987/5/14 7Ob26/87

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Wolfgang K***, Facharzt, Salzburg, Georg-Muffat-Straße 7, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin E*** A*** V***-AG, Salzburg, Paris-Lodron-Straße 2, vertreten durch Dr. Otto Philp und Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Schiedsrichterbestellung (Streitwert 370.000 S), infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 5. Februar 1987, GZ 1 R 2/87-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 7. November 1986, GZ 14 a Nc 18/86-4, "abgeändert" wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen aus einer mit dieser abgeschlossenen Unfallversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) 1976 zugrundeliegen. Diese sehen in Art. 14 für die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallsfolgen oder darüber, in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf dem Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallsfolgen durch Krankheit oder Gebrechen, die Bestellung einer Ärztekommission derart vor, daß jede der Parteien einen ärztlichen Gutachter namhaft zu machen hat. Die beiden Gutachter haben ihrerseits einen Obmann zu wählen.

Der Antragsteller hat einen Gutachter vorgeschlagen, wendet sich jedoch gegen den von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Arzt mit der Behauptung, dieser sei in der Sache bereits für die Antragsgegnerin tätig geworden. Er stellt daher das Begehren festzustellen, daß ein bestimmter, von ihm namhaft gemachter Arzt für die Antragsgegnerin als bestellter Arzt der Ärztekommission gelte. Ferner stellt der Antragsteller zwei Eventualbegehren, einerseits auf Bestellung eines Arztes für die Antragsgegnerin durch das Gericht, andererseits es möge ausgesprochen werden, daß der Schiedsvertrag außer Kraft getreten ist.

Das Erstgericht hat sämtliche Anträge mit der Begründung abgewiesen, Art. 14 AUVB sehe nicht die Entscheidung durch ein Schiedsgericht, sondern lediglich die Bestellung einer Schiedsgutachterkommission vor. Die §§ 577 ff ZPO beschäftigten sich lediglich mit Schiedsgerichten nach der ZPO. Demnach sei das Gericht nicht berufen, im Außerstreitverfahren einen Schiedsgutachter nach Art. 14 AUVB zu bestellen. Ferner sei im Außerstreitverfahren die angestrebte Feststellung nicht möglich.

Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne einer Zurückweisung der Anträge des Antragstellers "abgeändert". Es hat ausgesprochen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Antragsteller gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Einzige Grundlage für eine Entscheidung des Gerichtes könnte im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 582 ZPO sein. § 582 Abs 2 ZPO sieht zwar seinem Wortlaut nach generell einen Rechtsmittelausschluß gegen Entscheidungen im Sinne des Abs 1 vor, doch gilt dieser Ausschluß nicht für die Abweisung des Antrages (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 2197).

Richtig ist, daß es sich bei dem Verfahren nach § 582 ZPO um ein außerstreitiges Verfahren handelt. Dieses außerstreitige Verfahren ist jedoch nicht im Außerstreitgesetz, sondern in der Zivilprozeßordnung geregelt. Gegen Beschlüsse, die in einem Verfahren ergehen, das nach der Zivilprozeßordnung abgeführt wird, kann nach § 514 ZPO ein Rekurs erhoben werden. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 514 ff ZPO und nicht die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Demnach ist die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nicht nach § 16 AußStrG, sondern nach § 528 Ziff. 1 Abs 1 ZPO zu prüfen (Fasching IV, 765, SZ 6/383).

Nach § 528 Ziff. 1 Abs 1 ZPO sind Revisionsrekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes grundsätzlich unzulässig. Eine bestätigende Entscheidung setzt einerseits einen identen sachlichen Inhalt und andererseits eine Übereinstimmung der vom Gesetz gebotenen Erledigungsart voraus. Demnach handelt es sich nicht um eine bestätigende Entscheidung, wenn das Erstgericht eine materielle Sachentscheidung fällt, das Rekursgericht dagegen den Antrag aus formellen Gründen zurückweist. Die Erledigungsart der Vorinstanzen ist jedoch nicht nach deren Wortlaut, sondern nach deren Inhalt zu beurteilen. Die verschiedene Formulierung des Spruches in erster und zweiter Instanz vermag daran nichts zu ändern, daß es sich um eine Bestätigung im Sinn des § 528 Ziff. 1 Abs 1 ZPO handelt, wenn der Spruch der zweiten Instanz den Beschwerdeführer nicht mehr belastet als den Spruch des Gerichtes erster Instanz. Das gilt auch bei Formalentscheidungen; so etwa dann, wenn das Erstgericht einen Antrag wegen Verneinung der Antragslegitimation abgewiesen, das Rekursgericht aus denselben Gründen die Rekurslegitimation verneint und den Rekurs zurückgewiesen hat oder wenn die erste Instanz die Wiederaufnahmsklage wegen Verspätung irrig mit Urteil abgewiesen, die zweite Instanz aber das Ersturteil aufgehoben und die Klage zurückgewiesen hat (Fasching IV, 453 f). Hat der Erstrichter die Unzulässigkeit des Rechtsweges fehlerhafterweise mit Urteil ausgesprochen und das Berufungsgericht mit Beschluß die Aufhebung des Verfahrens und die Zurückweisung der Klage verfügt, so liegen gleichlautende Entscheidungen ebenso vor, wie wenn inhaltlich gleichlautende Entscheidungen in einer Instanz in Form eines Urteiles in der zweiten Instanz in Form eines Beschlusses ergingen (SZ 40/14, SZ 23/100, JBl 1966, 45 ua).

Im vorliegenden Fall hat zwar das Erstgericht im Spruch die Form einer Antragsabweisung, das Rekursgericht die Form einer Zurückweisung des Antrages gewählt. Beide Vorinstanzen gingen jedoch übereinstimmend davon aus, daß das Gericht deshalb nicht zu entscheiden habe, weil kein Fall des § 582 ZPO vorliege und demnach die Gerichte zu einer Entscheidung nicht berufen seien. Es ergibt sich sohin, daß die Vorinstanzen inhaltlich gleich entschieden, für ihre Entscheidung jedoch lediglich eine andere Form des Spruches gewählt haben. Richtig hat das Rekursgericht hiebei erkannt, daß die Wahl der Entscheidungsform durch das Erstgericht auf einem Irrtum beruht. Auch das Erstgericht hätte richtig den Antrag zurück- und nicht abweisen müssen, was es im übrigen selbst in Erwägung gezogen hat. Demnach stellt sich die Entscheidung des Rekursgerichtes als eine Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung dar, wobei die angebliche "Abänderung" in Wahrheit nur eine Richtigstellung der erstgerichtlichen Entscheidungsform ist. Eine solche bloße Richtigstellung der Bezeichnung einer inhaltlich richtigen und aus denselben Gründen vom Rekursgericht gebilligten erstgerichtlichen Entscheidung ist keine Abänderung.

Aus den aufgezeigten Gründen erweist sich sohin der Revisionsrekurs als unzulässig.

Die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil, worauf bereits das Rekursgericht zutreffend verwiesen hat, kein Fall des § 521 a ZPO vorliegt.

Anmerkung

E11203

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00026.87.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19870514_OGH0002_0070OB00026_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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