TE OGH 1987/5/14 13Os56/87

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin K*** wegen des Vergehens nach § 108 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 23.Jänner 1987, GZ. 3 d Vr 6865/86-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Hauptmann, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Draxler zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Erwin K*** wegen Vergehens der Täuschung nach § 108 StGB. (II) sowie in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Erwin K*** wird von der Anklage, er habe am 24.März 1986 (in Wien) an seinem nicht zum Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen für ein anderes Fahrzeug ausgegebene Kennzeichentafeln angebracht und das Fahrzeug in diesem Zustand im Straßenverkehr benützt, somit Straßenaufsichtsorgane durch Täuschung über Tatsachen zur Duldung der Benützung zu verleiten und dem Staat in seinem Recht auf Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr absichtlich einen Schaden zuzufügen getrachtet, er habe hiedurch das Vergehen der (versuchten) Täuschung nach § 108 (§ 15) StGB. begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte hierauf verwiesen.

Text

Gründe:

Der am 30.Juni 1936 geborene (zuletzt beschäftigungslos gewesene) Erwin K*** wurde des Vergehens der (versuchten) Täuschung nach § 108 (§ 15) StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 24.März 1986 in Wien dem Staat in seinem Recht auf Zulassung von Kraftfahrzeugen dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen getrachtet, daß er an dem der Christine G*** gehörenden, "nicht zum Verkehr zugelassenen" Personenkraftwagen die seit 3.Jänner 1986 "amtlich nicht mehr zugelassene Nummer W 398.172" seines eigenen Personenkraftwagens anbrachte und am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm.

Rechtliche Beurteilung

Teilweise im Widerspruch zu diesem Urteilssatz stellte der Schöffensenat in den Entscheidungsgründen (in Übereinstimmung mit der Aktenlage: S. 141) fest, daß das am 24.März 1986 durch seine Freundin Christine G*** gekaufte Fahrzeug Fiat 131 S noch auf den Verkäufer Sreten P*** als Zulassungsbesitzer zum Verkehr zugelassen und ordnungsgemäß haftpflichtversichert war. Am selben Tag brachte der Beschwerdeführer die anläßlich der - von der Behörde inzwischen aufgehobenen (§ 44 KFG.) - Zulassung seines Kraftwagens Peugeot 204 ausgegebenen Kennzeichentafeln mit dem zugewiesenen Kennzeichen W 398.172 an dem Fiat 131 S an, "um damit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können, ohne von Straßenaufsichtsorganen aufgehalten zu werden". Dabei wollte er "verhindern, daß er von Sicherheitswachebeamten angehalten wird" (S. 118, 119).

Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) zutreffend aufzeigt, rechtsirrig als Vergehen der Täuschung nach § 108 (Abs. 1 und 2) StGB. Ein Kennzeichenmißbrauch bewirkt nämlich, unbeschadet der §§ 36 lit. b, 134 Abs. 1 KFG., dann keine Rechtsschädigung (§ 108 StGB.), wenn der Täter (noch dazu als rechtmäßiger Fahrzeugbesitzer: § 37 Abs. 2 KFG.) ein zum Verkehr zugelassenes (§ 36 lit. a KFG.), ordnungsgemäß haftpflichtversichertes (§§ 44 Abs. 1 lit. c, 61 Abs. 4 und 5 KFG.) Fahrzeug mit für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichentafeln (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 KFG.) versieht. Dazu kommt noch, daß gegenständlichenfalls der andere Kraftwagen auf den Namen des Täters zugelassen war, sodaß über das angebrachte Kennzeichen der jeweilige Fahrzeuglenker ermittelt werden konnte (vgl. Bertel im WK. Rz. 45, aber auch 47 ff.).

Es war daher, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen (Z. 5, 9 lit. b und 10) einzugehen, der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E11060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00056.87.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19870514_OGH0002_0130OS00056_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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