Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna S***, Wien 5., Franzensgasse 5/2/25, vertreten durch Dr. Gerhard Winterstein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann S***, ÖBB-Beamter, Kitzbühel, Bahnhofstraße 11 b, vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Feststellung der Vaterschaft, aus Anlaß des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. September 1986, GZ 43 R 2032/86-76 a, womit die Zurücknahme der Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Verlängerung der Frist zur Verbesserung des Schriftsatzes vom 25. Dezember 1985 (ON 55) wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26. März 1987 wurde der Klägerin zur Behebung der näher bezeichneten Formgebrechen eine Frist von 3 Wochen gesetzt. Der Beschluß wurde dem Vertreter der Klägerin am 2. April 1987 zugestellt. Die Frist endete daher gemäß § 125 Abs. 2 ZPO am 23. April 1987. Mit dem am 12. Mai 1987 überreichten Schriftsatz begehrt die Klägerin eine Verlängerung der Frist bis 30. Juni 1987 mit der Begründung, daß es ihrem rechtsfreundlichen Vertreter offenbar aufgrund des Umstandes, daß sie verreist ist, bis jetzt nicht gelungen ist, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 128 ZPO kann eine richterliche Frist, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag vom Gericht verlängert werden, wenn die Partei, welcher die Frist zugutekommt, aus unabwendbaren oder doch sehr erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozeßhandlung gehindert ist und insbesondere ohne die Fristverlängerung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde. Der Antrag muß jedoch vor Ablauf der zu verlängernden Frist bei Gericht eingebracht werden.
Wird der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Frist eingebracht, ist er zurückzuweisen (Rspr. 1928/295; Fasching II 679, derselbe in LB Rdz 555). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, wurde doch der Antrag auf Fristverlängerung erst am 19. Tag nach Ablaub der Frist eingebracht. Es kann daher unerörtert bleiben, ob der von der Klägerin geltend gemachte Grund ein solcher im Sinne des § 128 Abs. 2 ZPO ist. Ebenso kann auch die Frage der Zulässigkeit einer amtswegigen Verlängerung der Frist (vgl. hiezu Fasching LB Rdz 555) dahingestellt bleiben. Außer dem Vorliegen eines unabwendbaren oder doch sehr erheblichen Grundes ist weitere Voraussetzung für die Verlängerung einer Frist, daß die Partei ohne die Fristverlängerung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde. Dies ist aber hier zu verneinen, steht es doch der Klägerin frei, allenfalls im fortgesetzten Verfahren eine prozessual wirksame Rücknahme der Klage zu erklären.
Demgemäß ist der Antrag zurückzuweisen.
Anmerkung
E11452European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00508.8700005.0514.000Dokumentnummer
JJT_19870514_OGH0002_0070OB00508_8700005_000