TE OGH 1987/5/14 6Ob584/87

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Geridhtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Vormundschaftssache des Patrick Thomas G***, geboren am 1. März 1973, im Haushalt seiner Mutter und Vormünderin Ernestine G***, Krankenschwester, Wien 3., Kölblgasse 36/3/6, in Verfolgung der Unterhaltsansprüche gegen den unehelichen Vater, vertreten durch das zum besonderen Sachwalter bestellte Bezirksjugendamt für den 3. Bezirk, wegen Unterhaltserhöhung infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr. Herbert S***, Privatgelehrter, Offenhausen, Schloß Würting, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. Februar 1987, GZ 43 R 791/86-216, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. November 1986, GZ 3 P 128/80-211, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der pflegebefohlene Knabe wurde am 1.März 1973 unehelich geboren. Seine Mutter ist Vormund, zur Verfolgung der Unterhaltsansprüche gegen den unehelichen Vater ist das Bezirksjugendamt zum besonderen Sachwalter bestellt. Das nunmehr vierzehn Jahre alte Schulkind besucht ein Halbinternat und wächst im übrigen im Haushalt seiner Mutter heran. Im Jahre 1976 wurde die Vaterschaft des nunmehrigen Rekurswerbers urteilsmäßig festgestellt und der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in der Höhe von 700 S verpflichtet.

Das Kind stellte am 8. Mai 1980 den Antrag, die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf 1.600 S zu erhöhen. Der Vater beantragte in der Folge wiederholt seine Entbindung von jeder Unterhaltszahlungsverpflichtung.

Das Erstgericht gab mit seinem im zweiten Rechtsgang gefaßten Beschluß vom 4.November 1986 unter gleichzeitiger Abweisung der Herabsetzungsbegehren des Vaters dem Erhöhungsbegehren des Kindes statt.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Vater am 17.März 1987 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Vater überreichte am 2.April 1987 beim Erstgericht einen Rekurs gegen die Rechtsmittelentscheidung. Er strebt eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Erhöhungsbegehrens und Stattgebung seiner eigenen Anträge auf Entbindung von jeder Unterhaltszahlungsverpflichtung an. Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sind gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig. Gegenstand der angefochtenen Rekursentscheidung waren die für die umstrittene Leistungsfähigkeit des Vaters maßgebenden Tatumstände und die danach zu erfolgende Bestimmung des für den Unterhaltspflichtigen verkraftbaren Unterhaltsbeitrages. Die Rechtsmittelausführungen, das Rekursgericht habe die mit 55 % eingeschätzte Erwerbsminderung des nunmehr 51 Jahre alten Rekurswerbers, die auf seiner landtäflichen Liegenschaft lastenden Hypothekardarlehen in Millionenhöhe, die wirtschaftliche Unverwertbarkeit aller dem Unterhaltspflichtigen gehörenden Liegenschaften, die Eigenschaft des Grundbesitzes als "letzte Reserve" und die Rücksichtnahme auf die Interessen der halbbürtigen Geschwister des pflegebefohlenen Kindes teils übergangen, teils nicht angemessen gewürdigt, betreffen durchwegs nur Fragen der Unterhaltsbemessung im Sinne des Judikates 60 (= SZ 27/177). Der Rekurs ist daher unzulässig.

Er wäre nach der Aktenlage auch verspätet, weil die vierzehntägige Rekursfrist nach der am 17.März 1987 erfolgten Zustellung mit Ablauf des 31.März 1987 endete, das Rechtsmittel aber erst am 2.April 1987 überreicht wurde. Da das Kind aus der angefochtenen Entscheidung bereits Rechte erworben hatte, in die durch ein verspätet überreichtes Rechtsmittel nicht hätte eingegriffen werden dürfen (§ 11 Abs 2 AußStrG), wäre eine sachliche Behandlung des Rekurses unstatthaft gewesen.

Das Rechtsmittel war aus diesen Erwägungen zurückzuweisen.

Anmerkung

E10984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00584.87.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19870514_OGH0002_0060OB00584_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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