TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/7 2002/08/0115

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Mag. K in M, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer, Rechtsanwalt in 2136 Laa an der Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 19. Februar 2002, Zl. 220.270/1-7/02, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien:

1. Mag. K in L, 2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 14-16, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, 4. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 5. Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Landesgeschäftsstelle, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer übte im Zeitraum vom 1. April 1999 bis 30. Juni 2000 eine zunächst auf unbestimmte Zeit angelegte Nebenbeschäftigung als EDV-Konsulent in einem freien Dienstverhältnis zur erstmitbeteiligten Partei aus. Für diese Nebenbeschäftigung erhielt er eine Vergütung von S 800,-- pro Monat. Daneben war der Beschwerdeführer hauptberuflich seit 1. Mai 1998 als Rechtsanwaltsanwärter tätig. Das Entgelt hiefür hat die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen.

1.2. Mit Schriftsätzen vom 7. Dezember 1999 sowie 1. Februar 2000 stellte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse den Antrag, diese möge bescheidmäßig feststellen, dass seine Tätigkeit als EDV-Konsulent im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses zur erstmitbeteiligten Partei seit 1. April 1999 der Voll(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherung nach dem ASVG unterliege.

2. Mit Bescheid vom 13. September 2000 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Tätigkeit als Konsulent für die erstmitbeteiligte Partei vom 1. April 1999 bis 30. Juni 2000 als freier Dienstnehmer lediglich der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen. In der Begründung führte sie zur Beurteilung des unstrittigen Sachverhaltes aus, der Beschwerdeführer sei als Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 5 Abs. 1 Z. 8 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen und sei daher nicht dem im § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG genannten Personenkreis zuzurechnen. Eine Zusammenrechnung der Entgelte aus der Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters und der daneben ausgeübten geringfügigen Beschäftigung als Konsulent sei daher nicht vorzunehmen, sondern sei jede Tätigkeit für sich allein zu beurteilen. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 7 Abs. 1 lit. e ASVG der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung unterliege und er auf Grund seiner Konsulententätigkeit nach § 7 Z. 3 lit. a ASVG als geringfügig Beschäftigter lediglich in der Unfallversicherung teilversichert sei.

3. Der Landeshauptmann von Niederösterreich gab mit Bescheid vom 25. Jänner 2001 dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge. Die Spezialnorm des § 5 Abs. 1 Z. 8 ASVG sehe für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters die Teilversicherung in der Unfall- und Krankenversicherung unabhängig von der Höhe des Entgeltes vor. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG seien Dienstnehmer im Sinne des § 4 leg. cit. lediglich auf Grund des unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgeltes von der Vollversicherung ausgenommen. Eine "Verknüpfung" des § 5 Abs. 1 Z. 8 ASVG mit § 4 ASVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. sei daher nicht zulässig. Geringfügig Beschäftigte unterlägen dann der Vollversicherung, wenn ein und derselbe (freie) Dienstnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübe und das Gesamtentgelt aus diesen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Der Beschwerdeführer stehe lediglich in einem (freien) geringfügigen Beschäftigungsverhältnis und übe die der Teilversicherung unterliegende Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters aus.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und sprach in Bestätigung des bekämpften Einspruchsbescheides aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Konsulent für die erstmitbeteiligte Partei in der Zeit vom 1. April 1999 bis 30. Juni 2000 als freier Dienstnehmer lediglich der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG unterlegen sei. Die Auffassung des Beschwerdeführers, eine Zusammenrechnung seines Entgeltes aus der Tätigkeit als Konsulent und als Rechtsanwaltsanwärter sei vorzunehmen, würde die Ausnahmebestimmung des § 7 Z. 1 lit. e ASVG ad absurdum führen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, das Arbeitsmarktservice Niederösterreich sowie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt haben mitgeteilt, dass sie von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nehmen. Die erstmitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Feststellung einer Vollversicherung (d.h. Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) und der Feststellung einer Teilversicherung (im Beschwerdefall der Unfallversicherung) um zwei verschiedene Gegenstände des Verfahrens. Die (hier in Rede stehende) Unfallversicherung ist nämlich im Verhältnis zur Vollversicherung kein modifiziertes, sondern ein anderes Rechtsinstitut (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, 99/08/0007, m.w.N.).

Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung, dass seine Tätigkeit als EDV-Konsulent im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses zur erstmitbeteiligten Partei der Voll(Kranken- , Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht nach dem ASVG unterliege.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sprach mit ihrem Bescheid vom 13. September 2000 dazu aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Konsulent für die erstmitbeteiligte Partei als freier Dienstnehmer lediglich der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei. Diese Formulierung des Spruches ("lediglich") im Zusammenhang mit der Begründung des Bescheides lässt erkennen, dass damit implizit der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde und die Kasse gleichzeitig von Amts wegen über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers auf Grund seiner Konsulententätigkeit gemäß § 410 Abs. 1 Z. 1 ASVG entschieden hat. Auch die im Instanzenzug ergangenen Bescheide sind in diesem Sinne zu deuten.

In der Sache selbst gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, 2000/08/0185, zu Grunde lag. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis die Auffassung, gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG müssten zunächst alle Beschäftigungsverhältnisse - unabhängig von einer Teil- oder Vollversicherungspflicht - zur Beurteilung herangezogen werden, ob die Entgelte daraus die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, verworfen. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort angeführten Erwägungen war auch im vorliegenden Fall die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080115.X00

Im RIS seit

18.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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