TE OGH 1987/5/20 14Os60/87

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Veröffentlicht am 20.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Mai 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Krenn als Schriftführer in der Strafsache gegen Eduard Alfred A*** und Ewald B*** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 3.Februar 1987, GZ 13 Vr 2664/86-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, des Angeklagten Ewald B*** sowie der Verteidiger Dr. Kojer und Dr. Weidinger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Eduard Alfred A*** zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*** gegen das oben näher bezeichnete Urteil, mit dem er und Ewald B*** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden waren, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 29.April 1987, GZ 14 Os 60/87-6, dem der für den Schuldspruch beider Angeklagten maßgebliche Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Beim Gerichtstag war also nur mehr über die Berufungen der Angeklagten zu befinden.

Das Schöffengericht legte beiden Angeklagten als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, den Umstand, daß durch ihre Tathandlungen zwei Personen verletzt wurden, die besondere Brutalität, mit der sie mit ihren Füßen auf den am Boden liegenden Fritz OTT eintraten sowie ihre Alkoholisierung zur Last, zog als mildernd bei A*** das Alter unter einundzwanzig Jahren und bei B*** das Geständnis in Betracht und verhängte über sie gemäß §§ 28, 84 Abs 1 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über A*** in der Dauer von fünfzehn Monaten und über B*** im Ausmaß von acht Monaten.

Die Berufungen der Angeklagten, mit denen sie Strafherabsetzung anstreben, sind nicht begründet.

Da der Angeklagte A*** bei der Gendarmerie die Tat bestritt und eine niederschriftliche Einvernahme verweigerte (S 42), er vor dem Untersuchungsrichter sich auf eine alkoholbedingte totale Erinnerungslücke berief (S 61 a) und in der Hauptverhandlung (S 140) bei dieser Version verblieb, kann weder von einem Geständnis noch von einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung gesprochen werden. Da er andererseits gar nicht in Abrede stellte, daß bei seinen drei einschlägigen Vorverurteilungen wegen Körperverletzung Alkohol mit im Spiel war (S 140 unten), fällt auch die im § 35 StGB geregelte Vorwurfsabwägung eindeutig zu seinem Nachteil aus. Seine Alkoholisierung bei den gegenständlichen Verfehlungen wurde ihm daher zurecht nicht als mildernd zugute gehalten, sondern als erschwerend zur Last gelegt (vgl. EBRV 1971, 129).

Wenn der Angeklagte B*** behauptet, bei ihm müsse

zusätzlich als mildernd gewertet werden, daß er - anders als sein Komplize - nicht flüchtete, sondern auf das Erscheinen der Polizeibeamten wartete, kann dies mit den Akten nicht in Einklang gebracht werden; ist er doch nach dem Inhalt der Gendarmerieanzeige gleichzeitig mit dem Eintreffen des Streifenwagens gemeinsam mit A*** vom Tatort geflüchtet und konnte er erst nach Verfolgung gestellt werden (S 18). Auch daß er - wie er sich darzutun bemüht - an den Tathandlungen lediglich in eher untergeordneter Art und Weise beteiligt war, findet in den Akten, insbesondere auch in seiner eigenen Verantwortung, keine Stütze (vgl. S 31 f, 72 und 139). Da endlich der Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung die Bedeutung eines Milderungsumstandes nicht zukommt (vgl. Mayerhofer-Rieder StGB 2 § 34 Nr. 47 und 48), bedürfen mithin bei beiden Angeklagten die tatrichterlichen Strafzumessungsgründe insgesamt keiner nennenswerten Korrektur. Geht man aber davon aus und legt man namentlich den einschlägigen Vorverurteilungen der Rechtsmittelwerber die gebührende Bedeutung bei, dann erweisen sich die geschöpften Unrechtsfolgen als keineswegs überhöht und sonach einer Reduktion unzugänglich.

Es mußte daher beiden Berufungen ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E10871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00060.87.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19870520_OGH0002_0140OS00060_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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