Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Leopold S***, Fachhauptlehrer i.R., und 2) Walter S***, Hotelier, beide Bach 87, 9546 Bad Kleinkirchheim, beide vertreten durch Dr. Kurt und Dr. Hanno Burger-Scheidlin, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei K*** L***-H***, Domgasse 5, 9020
Klagenfurt, vertreten durch Dr. Hugo Schally und Dr. Anton Knees, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 600.000 S sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 21. März 1986, GZ 4 R 12/86-19, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. Juni 1985, GZ 27 Cg 175/84-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 21.334,36 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von 3.600 S und Umsatzsteuer von 1.612,21 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger und dessen am 17. Februar 1983 verstorbene Ehegattin Elisabeth S*** nahmen seit 1969 bei der Beklagten Kontokorrentkredite und Hypothekardarlehen in Anspruch. Der Zweitkläger ist als eingeantworteter Alleinerbe nach Elisabeth S*** deren alleiniger Rechtsnachfolger. Am 12. Jänner 1984 beglichen die Kläger im Rahmen einer Umschuldung den ihnen von der Beklagten vorgeschriebenen aushaftenden Betrag von mehr als 6 Millionen Schilling zur Gänze.
Im vorliegenden Rechtsstreit (die Klage wurde am 27. April 1984 eingebracht) begehrten die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 600.000 S sA; sie stellten das Eventualbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, "die Differenz zwischen dem aus den Schuldscheinen vom 22. Februar 1973 und 22. Oktober 1972 (richtig wohl 1973) zugezählten Kapital vermehrt um die gesetzlichen kontokorrentmäßig berechneten Zinsen von 5 % p.a. und den von den Beklagten bzw. von Elisabeth S*** geleisteten Beträge" sA zu bezahlen (ON 3 S 54).
Dazu brachten die Kläger im wesentlichen vor, daß in den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen vom 22. Februar und 22. Oktober 1983 ausdrücklich ein fixer Zinssatz von 8 % (Verzugszinsen 10 %) p.a. vereinbart worden sei. Entgegen dieser vertraglichen Vereinbarung habe die Beklagte jedoch durch Verrechnung von Verwaltungskostenbeiträgen in der Höhe von 1,464.416,75 S und deren Einbeziehung in die Zinsenvorschreibungen Zinssätze bis zu 14 % p.a. verrechnet. Die Beklagte habe sich wohl in den Darlehensverträgen das Recht zur Einhebung von Verwaltungskostenbeiträgen vorbehalten. Diesen von ihr verwendeten nicht allgemein bekannten Begriff habe die Beklagte aber nicht näher definiert, obwohl sie dazu im Rahmen ihrer nebenvertraglichen Aufklärungspflicht verpflichtet gewesen wäre. Unter Verwaltungskostenbeiträgen könne lediglich der Ersatz effektiver Auslagen, Manipulationsgebühr oder dergleichen verstanden werden; nicht jedoch dürften unter diesem Titel Zinsen verrechnet und eingehoben werden. Insbesondere sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, den Klägern ihr durch Veränderungen am Geld- und Kapitalmarkt entstandene Mehrkosten (Refinanzierungskosten) unter dem Deckmantel "Verwaltungskostenbeiträge" anzulasten. Sofern im Wege der Verwaltungskostenbeiträge Zinsschwankungen verrechnet werden könnten, seien die Kläger durch diese unklare Vertragsbestimmung von der Beklagten getäuscht und irregeführt worden; diese Vertragsbestimmung sei sittenwidrig. Die Beklagte habe durch ihr Schreiben vom 12. Juli 1974 wohl die Einhebung eines Verwaltungskostenbeitrages angekündigt, unter dieser Bezeichnung aber nie irgendwelche Beträge verrechnet oder eingehoben, sodaß dieses Schreiben nicht weiter beachtet worden sei; es sei gegen diesen bloß angekündigten Verwaltungskostenbeitrag daher auch nicht zu remonstrieren gewesen. Die Zahlungsaufforderungen der Beklagten hätten immer nur die betragsmäßig angeführten Positionen Zinsen, Verzugszinsen und Tilgung enthalten, ohne daß Zinssätze angeführt worden seien. Die Beklagte habe somit die Verwaltungskostenbeiträge in unüberprüfbarer Weise in Form von Zinsen eingehoben; mangels Anführung eines Zinssatzes in den Vorschreibungen seien die erhöhten Beträge den Klägern nicht aufgefallen. Die Kläger hätten die vorgeschriebenen Beträge (wenngleich mitunter verspätet) gutgläubig und irrtümlich bezahlt. Unter diesen Umständen sei durch das Stillschweigen der Kläger nach diesen Vorschreibungen und die darauf folgenden Zahlungen bzw. Stundungsansuchen kein Anerkenntnis und keine Genehmigung erfolgt. Die Beklagte habe nie darauf hingewiesen, daß der ursprünglich vereinbarte Zinssatz abänderbar sein sollte; der feste Zinssatz sei Vertragsgrundlage gewesen. Geänderte Refinanzierungskosten seien allein in den Risikobereich der Beklagten gefallen. Die Beklagte sei nach den Vertragsbestimmungen nicht zu einer Änderungskündigung berechtigt gewesen; es habe sich um ein Zielschuld- und nicht um ein Dauerschuldverhältnis gehandelt. Die Begründung eines variablen Zinssatzes durch Punkt II der Darlehensverträge würde einer unzulässigen Freizeichnungsklausel entsprechen.
Die von der Beklagten verrechneten Verzugszinsen in der Höhe von 1,379.234,11 S seien zum Teil unberechtigt. Die Kläger seien zwar wiederholt in Verzug geraten, doch habe die Beklagte ihren Stundungsansuchen immer wieder stattgegeben. Die Verrechnung von Verzugszinsen sei daher nicht gerechtfertigt. Die Kläger hätten den Unterschied zwischen "Stundung" und "reiner Stundung" (Aufrechterhaltung des Fälligkeitspunktes bezogen auf den Beginn des Laufes der Verzugszinsen) nicht erkennen können und seien von der Beklagten in Irrtum geführt worden. Weiters seien die von den Klägern nicht erkannten, weil in den Vorschreibungen nicht als solche bezeichneten Verwaltungskostenbeiträge auch in den Verzugszinsen enthalten.
Die Beklagten hätten entgegen ihrer vertraglichen Nebenpflicht zur Aufklärung die Kläger falsch beraten. Die Kläger hätten ursprünglich den im Jahr 1973 erfolgten Bau des Hotels in Bad Kleinkirchheim durch den Verkauf ihrer Liegenschaften in Steindorf am Ossiachersee finanzieren wollen. Es sei ein Anbot eines burgenländischen Elektrizitätsunternehmens in der Höhe von 6 Millionen Schilling für diese Liegenschaften vorgelegen. Die Beklagte habe jedoch von einem Verkauf abgeraten und die Finanzierung des geplanten Baues mit Darlehen der Beklagten angeraten. Die Kläger seien diesem Rat gefolgt, der sich jedoch als falsch herausgestellt habe. Das neu erbaute Hotel in Bad Kleinkirchheim habe bei einem Jahresumsatz von rund 900.000 S die für die Rückzahlung notwendigen Beträge vorhersehbar nicht erwirtschaften können; in den Jahren 1972 bis 1983 seien stets Verluste eingetreten. Die Beklagte habe die Kläger auch hinsichtlich der zu erwartenden Belegziffern falsch beraten. In den Jahren 1973 und 1974 seien die Zimmer nicht die prognostizierten 200 Tage, sondern nur 176 bzw. 150 Tage belegt gewesen. Letztlich habe die Liegenschaft am Ossiachersee um einen um ein Drittel unter dem seinerzeitigen Anbot liegenden Preis verkauft werden müssen. Die Beklagte hätte den Klägern ihr Vorhaben nicht nur dringend abraten, sondern ihnen auch die Darlehensgewährung verweigern müssen. Diese Darlehensgewährung im Jahr 1973 sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Ende 1983 hätten sich die Kläger nach Vorliegen eines günstigeren Angebotes eines anderen Kreditinstitutes zur Umschuldung entschlossen. Über Ersuchen der Kläger habe die Beklagte wohl eine Aufstellung der aushaftenden Beträge übermittelt, jedoch formlos und nicht detailliert. Die Kläger seien unter Zeitdruck gestanden und hätten den begehrten Betrag am 12. Jänner 1984 bezahlt. Erst später seien Unterlagen gefunden worden, aus denen die darin angeführten fixen Zinssätze erkannt worden seien. Die Kläger hätten erst dann erkannt, daß Verwaltungskostenbeiträge als Abgeltung für Zinsschwankungen verrechnet und von ihnen bezahlt worden seien. Die Kläger stützten ihr Begehren ausdrücklich auf die §§ 870 ff, 879, 1299, 1431 ABGB, § 1 Wuchergesetz, § 6 Abs. 1 Z 2 und Z 5 Konsumentenschutzgesetz, § 15 Abs. 5 Kreditwesengesetz, §§ 16 und 19 Abs. 2 Hypothekenbankgesetz sowie alle sonstigen zur Durchsetzung ihres Anspruches heranziehbaren Gesetzesbestimmungen. Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß von Anfang an zumindest konkludent ein variabler Zinssatz vereinbart worden und Geschäftsgrundlage gewesen sei. Bereits in den Kredit- bzw. Darlehenszusagen vom 13. März 1969 und 12. Februar 1973 sowie auch im Kreditvertrag vom 28. April 1972 (Zwischenkredit) sei der Zinssatz jeweils als variabel ("derzeit") bezeichnet worden. Wohl sei in den Schuldscheinen ein Zinssatz von 8 % für das Jahr angeführt. Gleichzeitig habe sich die Beklagte aber das Recht vorbehalten, einen Verwaltungskostenbeitrag einzuheben, dessen Höhe und Verrechnungsart von den satzungsgemäßen Organen der Anstalt jeweils festgesetzt werde. Mit diesem Verwaltungskostenbeitrag hätte Zinssatzsteigerungen am Kapitalmarkt gefolgt werden sollen. Die Kläger hätten bei keinem anderen Kreditinstitut einen günstigeren Zinssatz als den um den Verwaltungskostenbeitrag erhöhten Zinssatz der Beklagten eingeräumt bekommen. Die Festsetzung und Änderung des Verwaltungskostenbeitrages sei entsprechend der geänderten Marktlage am Kapitalmarkt, insbesondere der geänderten Refinanzierungskosten, durch die satzungsgemäßen Organe der Beklagten erfolgt. Die Kläger seien jeweils nachweislich und detailliert davon verständigt worden. Wohl seien in den einzelnen Vorschreibungen der Beklagten die Verwaltungskostenbeiträge bzw. die Zinssätze nicht ausgewiesen gewesen; aus der Höhe der Zinsenvorschreibungen hätten die Kläger aber im Zusammenhang mit der angekündigten Einhebung der Verwaltungskostenbeiträge die Änderungen nicht übersehen können. Die Kläger hätten gegen die angekündigte Einhebung des Verwaltungskostenbeitrages, die später mitgeteilten Veränderungen desselben und auch gegen die halbjährlichen Zahlungsvorschreibungen keine Einwendungen erhoben. Schon dieses Stillschweigen sei nach den konkreten Umständen als Einverständnis zu werten. Bei zahlreichen anschließenden Besprechungen infolge von Stundungsansuchen der Kläger seien die Zinssatzerhöhungen erörtert worden. Die Kläger seien auf Grund dieser Aufklärungen von der Beklagten keinesfalls getäuscht oder irregeführt worden. Solche Zinssatzerhöhungen seien in ganz Österreich erfolgt und von den Fremdgeldnehmern akzeptiert worden; die Kläger hätten dies hinsichtlich des gleichzeitig von ihnen bei der Beklagten in Anspruch genommenen Kontokorrentkredites auch getan.
Die Beklagte habe jedenfalls die Zustimmung der Kläger zu den auf Grund der Einhebung von Verwaltungskostenbeiträgen geänderten Zinsenvorschreibungen annehmen können. Infolge mehrmaligen Verzuges der Kläger hätte die Beklagte die Darlehen aufkündigen können. Die Darlehensverträge hätten weiters aus wichtigen Gründen (entscheidend geänderte Refinanzierungskosten) auch schon vor Ablauf der vereinbarten Zeit aufgelöst werden können. Lediglich weil der in Form höherer Zinsen verrechnete Verwaltungskostenbeitrag völlig unbestritten gewesen sei, sei keine Kündigung wegen Verzuges bzw. geänderter Verhältnisse erfolgt. Eine Kündigung wäre auch wegen falscher Information der Kläger über die Baukosten des Hotels und dessen Ertragssituation gerechtfertigt gewesen. Die Kläger möchten nun wider Treu und Glauben das Entgegenkommen der Beklagten, die das gegenüber einer Kündigung gelindere Mittel einer kapitalmarkt-angepaßten Einhebung des Verwaltungskostenbeitrages angewendet habe, durch Rückforderung dieser Verwaltungskostenbeiträge vergelten.
Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes seien nicht nur wegen der Kaufmannseigenschaft der Kläger, sondern auch wegen des Vertragsabschlusses noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
Bei den den Klägern eingeräumten Stundungen hätte die Beklagte keinesfalls auf die Einhebung von Verzugszinsen verzichtet. Die Beklagte habe die Kläger auch nicht beraten. Sie sei zu einer Beratung nicht verpflichtet gewesen; von einer stattgefundenen falschen Beratung könne keine Rede sein. Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei - sofern er überhaupt jemals bestanden habe - verjährt.
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren der Kläger ab.
Es steht außer Streit, daß sich die von der Beklagten gegenüber den Klägern in Form von Zinsenerhöhungen verrechneten Verwaltungskostenbeiträge zumindest auf den Betrag von 600.000 S belaufen haben.
Im übrigen stellte das Erstgericht im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die verstorbene Elisabeth S*** war Eigentümerin der Liegenschaften EZ 88 (Cafe H*** und Minigolfanlage) und EZ 124 (Fremdenpension und Restaurant H***) KG Steindorf in Bodensdorf/Ossiachersee. Sie führte diese gastgewerblichen Betriebe wie auch später das Hotel in Bad Kleinkirchheim auf eigene Rechnung und besaß die notwendigen gewerberechtlichen Berechtigungen. Der Erstkläger (geboren 1908) war Fachhauptlehrer in einer Berufsschule; er unterrichtete in handwerklichen bzw. technischen Sparten. Er half wohl in den Betrieben seiner Gattin mit, hatte aber keine entsprechende Ausbildung. In der Zeit vom 10. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1968 betrieb er allerdings in Bodensdorf ein Badeanstaltsgewerbe. Die Führung der gastgewerblichen Betriebe lag generell in den Händen seiner Gattin. Die meisten Vorsprachen bei der Beklagten mit dem Ersuchen um Stundung hat wohl - bedingt auch durch die Kränklichkeit seiner Gattin - der Erstkläger durchgeführt. Seine grundsätzliche Stellung als bloß mithelfender Ehegatte blieb dadurch jedoch unverändert. Auch nach dem Tod seiner Gattin im Feber 1983 und der daraufhin erfolgten Einantwortung ihres gesamten Nachlasses an den gemeinsamen Sohn, den Zweitkläger, hat sich an dieser bloß Hilfe und Mitarbeit erbringenden, jedoch keine eigenen Rechte (Mitbestimmung, Entlohnung usw) beanspruchenden Stellung des Erstklägers nichts geändert.
Im September 1968 traten der Erstkläger und seine Gattin erstmalig an die Beklagte heran. Zum Zweck der Modernisierung bzw. eines großzügigen Ausbaues der Betriebe in Bodensdorf suchten sie um ein Darlehen von 3,5 Millionen Schilling an. Die Beklagte lehnte eine solche Darlehensgewährung ab; es sei keine Gewähr dafür gegeben, daß die erforderlichen Rückzahlungen erwirtschaftet werden könnten. Einem darauffolgenden Darlehensansuchen des Erstklägers und seiner Gattin um einen Betrag von 1 Million Schilling zum Zweck der Abdeckung eines Kredites bei der V*** F*** sowie zum Ankauf eines Grundstückes in Bad Kleinkirchheim gab die Beklagte mit Beschluß des Kuratoriums vom 10. März 1969 statt. In der schriftlichen Darlehenszusage vom 13. März 1969 wurde ein "derzeitiger" Zinssatz von 7,75 % und eine Tilgung von 6,95 % des ursprünglichen Darlehensbetrages angeführt. Im Schuldschein vom 12. März 1969 ist dieser Zinssatz ohne Einschränkung angeführt; die ab dem 1. März 1970 zu leistenden Halbjahresraten von 73.500 S seien bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens zu entrichten. Im Punkt II wurde die Möglichkeit der Einhebung von Verwaltungskostenbeiträgen vorbehalten. Im Punkt III wurden die Verzugszinsen mit 10 % p.a. bestimmt.
Der Erstkläger und seine Gattin entschlossen sich in der folgenden Zeit zum Bau eines Hotels in Bad Kleinkirchheim. Dieses sollte nach einem Voranschlag 5,9 Millionen Schilling kosten; der Erstkläger und seine Gattin behaupteten, Eigenmittel in der Höhe von 1,5 Millionen Schilling zu haben. Von ursprünglichen Überlegungen, die Betriebe im Sommersaisonort Bodensdorf zur Finanzierung des Hotelbaues im Zweisaisonenort Bad Kleinkirchheim zu veräußern - vorläufige Anbote von Privatpersonen bis zu 7 Millionen Schilling lagen dafür vor - kamen der Erstkläger und seine Gattin wieder ab. Der damalige Leiter der Kreditabteilung der Beklagten, Direktor G***, betrachtete die Rückzahlungsmöglichkeit der voraussichtlichen Halbjahresraten aus den Erträgnissen der sodann vorhandenen drei Betriebe bei normalem Verlauf als wahrscheinlich. Genaue Betriebsanalysen lagen nicht vor; der Beklagten wurden auch keine Bilanzen vorgelegt. Das Hauptinteresse der Beklagten war darauf gerichtet, daß die Gesamtdarlehen die Hälfte des ermittelten Wertes der zu belehnenden Liegenschaften nicht übersteigen. Auch hinsichtlich der voraussichtlichen Bettenauslastung des Hotels in Bad Kleinkirchheim hat die Beklagte nicht beratend gewirkt; die von Direktor G*** (beiläufig) erwähnten 200 bis 220 Tage im Jahr wurden vom Gemeindeamt Bad Kleinkirchheim bestätigt; alteingesessene Betriebe erreichten jährliche Auslastungen bis zu 280 Tagen. Die geringe Auslastung des Hotels der Kläger in den ersten Jahren war vor allem im noch geringen Bekanntheitsgrad begründet. Die Beklagte gab dem Darlehensantrag des Erstklägers und seiner Gattin über den Betrag von 4,5 Millionen Schilling am 18. Februar 1972 grundsätzlich statt. Die Abwicklung erfolgte wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme von öffentlichen Zinsenzuschüssen vorerst durch Einräumung eines Zwischenkredites bis zur Höhe von 4 Millionen Schilling; im diesbezüglichen Schreiben vom 11. April 1972 wurden die Sollzinsen mit "derzeit" 8 % p.a. angegeben und zudem ausgeführt, daß eine Änderung dieser Kreditkonditionen vorbehalten bleibe.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 1973 ersuchten der Erstkläger und seine Gattin unter Hinweis auf erhöhte Baukosten von 8,9 Millionen Schilling (verursacht durch allgemeine Preissteigerungen, verbesserte Ausstattung sowie Neueinführung der Investitionssteuer) um eine Darlehensaufstockung von 3 Millionen Schilling; widrigenfalls bestehe die Gefahr der Baueinstellung. Nach Besichtigung der Liegenschaft und um Schlimmeres zu verhindern (Gefährdung des bisher gegebenen Zwischenkredites) bewilligte die Beklagte am 25. Jänner 1973 die Aufstockung des Darlehens auf 6 Millionen Schilling und (wegen der Einschuldbarkeit des Pfandbriefdarlehens nur bis zur Hälfte der Liegenschaftswerte) die Einräumung eines Kontokorrentkredites von 1 Million Schilling. Mit Schreiben vom 12. Februar 1973 teilte die Beklagte dem Erstkläger und seiner Gattin diese Darlehens- und Kreditbewilligung mit und führte zugleich an, daß für dieses Darlehen derzeit 8 % Zinsen p.a. zu entrichten seien. Durch die Zahlung der Zinsen und der Tilgungsrate von zusammen 10,3 % jährlich werde die Schuld nach 20 Jahren zur Gänze getilgt sein. Das Darlehen sei von der beklagten Partei - solange die Darlehensbedingungen erfüllt würden - nicht kündbar. Die Kläger könnten dagegen das Darlehen mit einer Frist von 6 Monaten aufkündigen. Für den Kontokorrentkredit wurde ein Sollzinssatz von derzeit 9 % p.a. angeführt. Am 22. Februar 1973 kam es zur Unterfertigung des von der Beklagten auf einem ihrer Vertragsformblätter vorbereiteten Schuldscheines durch den Erstkläger und seine Gattin. Die für den Rechtsstreit bedeutungsvollen Bedingungen lauten im wesentlichen folgend:
"Wir Schuldner (Leopold S*** und Elisabeth S***, geborene T***) bestätigen von der K*** L***
(im folgenden Anstalt) ein Darlehen im Betrag von S 6 Millionen
zugezählt erhalten zu haben.
I. 1. Das Darlehenskapital ist mit 8 % für das Jahr, und zwar halbjährlich im vornhinein, zu verzinsen.
2. Die Anstalt ist berechtigt, die Darlehensforderung bzw. das für diese einverleibte Pfandrecht zur Deckung der von ihr ausgegebenen Emissionen zu bestellen. ....
3. Die Fälligkeitstermine der Zinsen- und Tilgungsraten werden mit 1. März und mit 1. September jeden Jahres festgesetzt.
Die in Punkt 2 angeführten Geldbeschaffungskosten in der Höhe von derzeit 2,5 % des Darlehenskapitals werden mit den 3 ersten Zinsenraten verrechnet.
Für die weitere Verzinsung sowie für die Tilgung des Darlehenskapitals sind zu den vorgenannten Fälligkeitsterminen, beginnend mit 1. März 1975, unaufgefordert gleichbleibende Halbjahresraten, jede im Betrage von S 309.000,--, so lange zu entrichten, bis das Darlehen zur Gänze getilgt ist.
II. Die Anstalt behält sich das Recht vor, einen Verwaltungskostenbeitrag einzuheben, dessen Höhe und Verrechnungsart von den satzungsmäßigen Organen der Anstalt jeweils festgesetzt werden. Dieser Verwaltungskostenbeitrag stellt eine Nebengebühr im Sinne des Punktes XI dar.
III. Im Falle jeder Zahlungsversäumnis sind der Anstalt bis zum Erlagstage von den fälligen Forderungen Verzugszinsen in der Höhe bis zu 10 % für das Jahr zu vergüten.
VI. Das Darlehen ist seitens der Anstalt unkündbar, soferne es im Sinne des Punktes I 2 zur Deckung der von der Anstalt oder von einem von ihr beauftragten Institut ausgegebenen Emissionen bestellt ist und solange der Schuldner seinen übernommenen Verpflichtungen nachkommt. Im Fall eines Zahlungsverzuges erlischt die Unkündbarkeit; die Anstalt ist in diesem Falle berechtigt, das Darlehen binnen 14 Tagen zurückzufordern.
Der Schuldner ist (nach Kündigung) berechtigt, das Darlehen vorzeitig zur Gänze oder in Teilbeträgen von wenigstens einer halben Jahresleistung zurückzuzahlen. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung steht der Anstalt das Recht zu, eine vom Kuratorium festzusetzende Gebühr einzuheben.
VII. b) Die Anstalt ist berechtigt, das Darlehen mit sofortiger Wirkung zurückzufordern,
2. wenn sich die Angaben in den vorgelegten Beleihungsunterlagen als unzutreffend erweisen oder wenn und soweit das Darlehen nicht oder nicht mehr innerhalb der nach der Satzung der Anstalt zulässigen Beleihungsgrenze liegt.
3. wenn eine Zwangsversteigerung in die verpfändeten Liegenschaften eingeleitet wird.
Das Rückforderungs- und Kündigungsrecht besteht bei Fortdauer des zur Rückforderung bzw. Kündigung berechtigenden Zustandes im Falle der Nichtausübung solange fort, bis die Anstalt ausdrücklich darauf verzichtet hat.
VIII. f) Die Schuldner unterwerfen sich im übrigen für sich und ihre Rechtsnachfolger den Vorschriften der Satzungen und Geschäftsordnung der Anstalt und etwaigen künftigen Änderungen derselben.
IX.) Mehrere Schuldner haften zur ungeteilten Hand. Zur Empfangnahme des Darlehenserlöses oder zur Verfügung über diesen sowie zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Entgegennahme von Schriftstücken der Anstalt ist jeder einzelne Schuldner mit Wirkung gegen sämtliche anderen berechtigt und ermächtigt.
Die in dieser Urkunde übernommenen Verpflichtungen gehen auch auf die Erben und Rechtsnachfolger über und sind von diesen unter denselben Rechtsfolgen zu erfüllen.
XI.) Als Sicherstellung für das Darlehen samt allen Nebenverpflichtungen, für alle in diesen Schuldschein übernommenen Nebengebühren und Nebenverbindlichkeiten, insbesondere für die mehr als 3 Jahre rückständigen Zinsen, den Verwaltungskostenbeitrag und die gestundeten Geldbeschaffungskosten bis zum Höchstbetrag von 1,2 Millionen Schilling bestelle ich, Elisabeth S***, als Pfand die mir gehörigen Liegenschaften EZ 124 und 88 KG Steindorf, Gerichtsbezirk Feldkirchen, sowie EZ 371 KG Klein Kirchheim, Gerichtsbezirk Millstatt, ...".
Diesem Schuldschein - wie auch den beiden anderen Schuldscheinen über je 1 Million Schilling im Frühjahr 1969 und Herbst 1973 - war nach einem entsprechenden Notariatsakt die Vollstreckbarkeitsklausel angefügt.
Daß die AGB für die gewährten Pfandbriefdarlehen gelten sollten, wurde weder mündlich besprochen noch schriftlich vereinbart. Das Statut der Beklagten regelt unter anderem auch ihre Beziehungen zu den Pfandbriefinhabern und Darlehensnehmern. Gemäß § 2 Abs. 3 und 4 setzt das Kuratorium bei allen der Anstalt zukommenden Geschäften die Gebühren, die Provisionen und Kostenersätze sowie in zinsfußregulierender und volkswirtschaftlicher Weise die Höhe des Darlehenszinsfußes fest. Die Formulierung Verwaltungskostenbeitrag wird weder hier noch sonst verwendet; ebenso wird zur Frage einer Änderbarkeit des Zinssatzes und damit der Annuitäten nichts gesagt. Gemäß § 26 werden die Verpflichtungen des Schuldners durch den Inhalt der von ihm ausgefertigten Urkunden festgestellt. Insoweit die besonderen Bedingungen der einzelnen Darlehensverträge nicht im Statut zwingend vorgeschrieben sind, unterliegen sie der Vereinbarung der Anstalt mit dem Darlehensnehmer. Gemäß § 30 sind die Zinsen bzw. Annuitäten zu den vereinbarten Terminen pünktlich zu bezahlen, sodaß 10 Tage nach Ablauf eines Termines - vorbehaltlich aller weiteren Rechte der Anstalt - Verzugszinsen, deren Höhe das Kuratorium beschließt - für die rückständige Zahlung vom Fälligkeitstage an berechnet werden und bar zu vergüten sind.
Die Parteien, also der Erstkläger und seine Gattin einerseits und Direktor G*** andererseits, haben den Schuldschein (und auch das Statut) nicht genau durchbesprochen; für den Erstkläger und seine Gattin war lediglich die Gewährung des Darlehens zu normalen Konditionen wichtig. Den angeführten Zinssatz von 8 % p.a. haben der Erstkläger und seine Gattin als günstig zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Möglichkeit von Änderungen bezogen sie - bedingt durch das bisher ziemlich stabile Zinsniveau - gar nicht in ihre Überlegungen ein. Ob der Erstkläger und seine Gattin bei Betrachtung aller möglichen Folgen eines variablen Zinssatzes von einer Darlehensaufnahme unter solchen Bedingungen abgesehen hätten, kann nicht festgestellt werden; jedoch war zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme konkret mit wesentlichen Änderungen im Zinsniveau nicht zu rechnen. Der Erstkläger hat den Schuldschein gar nicht durchgelesen; ob es seine Gattin getan hat, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls hat auch sie gegen den im Punkt II erwähnten Verwaltungskostenbeitrag nichts eingewendet. Dieser Verwaltungskostenbeitrag wurde von der Beklagten dem Erstkläger und seiner Gattin gegenüber nicht erläutert. Direktor G*** war nicht berechtigt, auf diesen Vertragspunkt zu verzichten. Er hat dies nicht getan und auch sonst wurde von der Beklagten mündlich ein fester Zinssatz (ohne Änderbarkeit) nicht zugesagt. Das im Punkt II des Schuldscheines der Beklagten vorbehaltene Recht zur Einhebung von Verwaltungskostenbeiträgen gründet sich auf die ursprüngliche Übung der Hypothekenanstalten, bei gleichen Soll- und Habenzinsen die eigenen Kosten (Personal, Gebäude, sonstige Betriebskosten, Schaffung des notwendigen Eigenkapitals usw.) durch Einhebung von Verwaltungskosten bzw. Regiebeiträgen hereinzubringen. Im Zuge der Weiterentwicklung der Hypothekenanstalten wurde anstelle des Verwaltungskostenbeitrages ein unterschiedlicher Ein- und Ausleihungszinssatz gewählt. Auf die Möglichkeit der Einhebung eines Verwaltungskostenbeitrages wurde von den Hypothekenanstalten aber nicht verzichtet; dieser sollte mit seiner Margenkomponente Veränderungen in den Kosten, auch der Refinanzierungskosten, abfangen. Nach dem Zweiten Weltkrieg (zumindest bis zum Ende der Sechzigerjahre) wurden von der Beklagten nur für sogenannte Altdarlehen (vorher mit bis zu 30jähriger Laufzeit und dem nunmehrigen Markt nicht entsprechenden Zinsen abgeschlossene Darlehensverträge) Verwaltungskosten bzw. Regiebeiträge verrechnet und eingehoben. Die Kapitalmarktpolitik war nach dem Jahr 1945 besonders auf Stabilität ausgerichtet, also auf möglichst gleichbleibende Renditen der Wertpapiere (6 - 7,5 % p.a.). Lediglich dadurch war es möglich, genügend langfristige Kapitalmarktmittel für die österreichische Wirtschaft zu erhalten. Als reiner Verwaltungskostenbeitrag (ohne Zinsenkomponente) ist ein Prozentsatz bis zu 4 % der Darlehenssumme gerechtfertigt. Im August und September 1973 ersuchten der Kläger und seine Gattin die Beklagte wiederum unter Hinweis auf erhöhte Baukosten und einen Finanzierungsabgang von 1,5 Millionen Schilling um Stundung der Herbstrate sowie um Einräumung eines weiteren Darlehens in der Höhe von 1 Million Schilling. Am 11. Oktober 1973 bewilligte die Beklagte ein weiteres Pfandbriefdarlehen in dieser Höhe, rückzahlbar in zehn Jahren. Der aus einem gleichen Vertragsformblatt bestehende und sohin dieselben vorgedruckten Bedingungen enthaltende Schuldschein über diese Darlehenszuzählung hat ebenfalls einen Zinssatz von 8 % und hinsichtlich Verzugszinsen 10 % angeführt, als Halbjahresraten ab dem 1. September 1974 75.000 S. Dieser Schuldschein wurde vom Erstkläger und seiner Gattin am 22. Oktober 1973 unterfertigt. Dem ging die Darlehenszusage vom 11. Oktober 1973 mit einem angeführten "derzeitigen" Zinssatz von 8 % p.a. voraus; nähere Besprechungen über den Zinssatz, insbesondere ob variabel oder fest, wurden nicht geführt.
Zu Beginn des Jahres 1974 stieg die Inflationsrate und das Zinsenniveau weltweit sehr stark an; langfristige Geldeinlagen zu den bisher festen Habenzinssätzen von 6 - 7,5 % waren kaum oder nicht mehr aufzubringen. Festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen) mit dieser geringen Nominalverzinsung gerieten gegenüber anderen Geldanlagemöglichkeiten entscheidend ins Hintertreffen. Der Kurswert dieser festverzinslichen Wertpapiere drohte enorm zu fallen; ein Zusammenbruch des langfristigen Kapitalmarktes drohte. Österreichweit wurde deshalb mit Billigung des Finanzministeriums von den Emittenten festverzinslicher Wertpapiere, sohin auch von den neun Landes-Hypothekenbanken sowie den beiden sogenannten gemischten Hypothekenbanken CA und ÖCI, eine einmalige Besserstellung der Wertpapierinhaber in Form einer Bonifizierung des Habenzinssatzes auf durchwegs 8,5 % p.a. beschlossen. Diese Bonifizierung hat sich zur Aufrechterhaltung des langfristigen Kapitalmarktes im Vergleich zu den entgegengesetzten Vorgängen in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich als notwendig und geeignet erwiesen. Dieser erhöhte Habenzinssatz galt auch für neuemittierte festverzinsliche Wertpapiere. Die Kosten der Bonifizierung der bereits im Umlauf befindlichen Pfandbriefe wurden vor allem durch die Aktivierung der in den Schuldscheinen vorgesehenen, wenn auch darin nicht näher definierten "Verwaltungskostenbeiträge" hereinzubringen getrachtet. Eine Trennung zwischen den Verwaltungskostenbeiträgen und den Zinsen dahingehend, daß zu einem bestimmten einheitlichen Haben- und Zollzinssatz ein bestimmter Verwaltungskostenbeitrag dazuzurechnen gewesen wäre, hat nicht stattgefunden; es wurde von den Pfandbriefemittenten dem in den Schuldscheinen angeführten Sollzinssatz (welcher bisher auch die Kosten usw. der Bank abgedeckt hatte) ein solcher Verwaltungskostenbeitrag zugeschlagen, daß der gesamte Prozentsatz dem von den Hypothekenanstalten als marktkonform erachteten Sollzinssatz entsprach. Die Beklagte war der Ansicht, daß dieser Verwaltungskostenbeitrag unbegrenzt Refinanzierungskosten (Habenzinssätze) enthalten dürfe; er begründe im Ergebnis die Berechtigung zur Einhebung eines normalen variablen Zinssatzes. Das Kuratorium der Beklagten beschloß in seiner 934. Sitzung am 29. Mai 1974 die Bonifizierung ihrer Emissionen ab dem 1. Juni 1974 auf 8,5 % p.a. und erhöhte zugleich, ausgleichend, die Sollzinssätze durch Einhebung der in den Schuldscheinen vorgesehenen Verwaltungskostenbeiträge; ziffernmäßig wurde der (Gesamt)zinssatz bei den Altdarlehen vorerst auf 10,25 % p.a. erhöht. In den folgenden Jahren (zumindest bis zur Rückzahlung der klagsgegenständlichen Darlehen am 12. Jänner 1984) wurde tatsächlich durch den Zuschlag eines Verwaltungskostenbeitrages zu den vertragsmäßigen Sollzinsen von der Beklagten eine Annäherung an die Sollzinsen anderer Großbanken angestrebt und auch durchgeführt, allerdings mit gewissen zeitlichen Verzögerungen sowohl bei den Erhöhungen als auch bei den Herabsetzungen. Grundsätzlich waren die von der Beklagten verrechneten Gesamtzinsen (einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge) im Zeitraum 1974 bis Jänner 1984 im unteren Bereich variabler Sollzinssätze anderer Kreditinstitute gelegen.
Die Beklagte hat dem Erstkläger und seiner Gattin bzw. den Klägern hinsichtlich der im Jahr 1973 gewährten nicht geförderten Darlehen neben dem vertragsmäßigen Zinssatz von 8 % p.a. noch folgende Verwaltungskostenbeiträge bzw. Verzugszinsen verrechnet: Ab 1. März 1974 0,5 % bzw. 10 %, ab 1. Juni 1974 2,25 % bzw. 12 %, ab 1. März 1977 1,75 % bzw. 12 %, ab 1. März 1979 1,5 % bzw. 12 %, ab 1. April 1980 2 % bzw. 12 %, ab 1. November 1980 2,5 % bzw. 12 %, ab 1. September 1981 3,5 % bzw. 14 %, ab 1. November 1981 4 % bzw. 14 % und ab 1. Mai 1983 3 % bzw. 13,5 %. Betreffend das geförderte Darlehen wurden (vor Berücksichtigung der Förderung) in der Zeit vom 1. Juni 1974 bis 1. Mai 1980 1,75 % Verwaltungskostenbeiträge verrechnet und sodann bis Herbst 1980 2 %; Verzugszinsen wurden für diese Zeiträume durchgehend 12 % p.a. verrechnet.
Die Beklagte hat den Erstkläger und seine Gattin bzw. die Kläger von allen Änderungen mittels gesonderter Schreiben verständigt. Die Schreiben zu Beginn brachten unmißverständlich zum Ausdruck, daß in Anpassung an das veränderte Zins- und Kostenniveau des Geld- und Kapitalmarktes die Verzinsung der Altdarlehen (10,25 % p.a.) erhöht wird. Die Verrechnung dieser Erhöhung erfolge im Einklang mit den geltenden Schuldscheinbestimmungen durch Zuschlag eines Verwaltungskostenbeitrages. Die späteren Schreiben enthielten den Ausdruck Verwaltungskostenbeitrag nicht mehr, jedoch war in grundsätzlich allen Schreiben das Ausmaß oder das Ergebnis dieser Zinssatzerhöhung prozentmäßig angeführt. Weiters wurden entweder erhöhte Annuitäten ziffernmäßig angeführt oder es wurde auf eine verlängerte Laufzeit hingewiesen. Schließlich wurden die Kläger aufgefordert, die Zinsendifferenz zwischen den Änderungszeitpunkten und der nächsten Halbjahresrate einzuzahlen; der Differenzbetrag wurde entweder in diesem Schreiben angeführt oder es wurde auf beigeschlossene Zahlscheine verwiesen. Diese Mitteilungen über Konditionsänderungen wurden auch immer begründet, vor allem mit erhöhten Refinanzierungskosten. Alle diese Änderungen waren durch entsprechende Beschlüsse des Kuratoriums, des satzungsgemäßen Organes der Beklagten, gedeckt.
Der Erstkläger und seine Gattin bzw. die beiden Kläger haben gegen diese Konditionsänderungsschreiben und auch gegen die zum Teil geänderten Annuitätenvorschreibungen nicht protestiert. In den halbjährigen Zahlungsvorschreibungen waren allerdings die Zinsen und Zinseszinsen nur betragsmäßig und nicht prozentmäßig angeführt; die Verwaltungskostenbeiträge waren überhaupt in den vorgeschriebenen Zinsen und Zinseszinsen (ohne besonderen Hinweis darauf) enthalten. Der Erstkläger und seine Gattin bzw. die Kläger waren ständig (schon ab der ersten Rate im September 1973) im Zahlungsrückstand, so z.B. am 8. Februar 1974 mit 327.200 S, am 27. März 1974 mit 834.000 S, am 30. September 1974 mit 1,080.000 S, am 25. Februar 1974 mit 910.000 S, am 29. April 1976 mit 1,490.000 S, am 22. März 1978 mit 1,580.000 S, am 28. Februar 1979 mit 2,040.000 S usw. Der Erstkläger und seine Gattin, überwiegend jedoch der Erstkläger allein, haben in der Zeit zwischen Feber 1974 und März 1979 bei der Beklagten mehr als zwanzigmal mit dem Ersuchen um Stundung usw. vorgesprochen. Im Endergebnis, zum Teil nach angedrohter bzw. sogar eingeleiteter Exekution, wurde diesen Ersuchen von der Beklagten immer wieder entsprochen.
Direktor G*** hat dem Erstkläger und seiner Gattin zumindest einmal die Erhöhung der Zinsen durch Einhebung des Verwaltungskostenbeitrages mündlich mitgeteilt. Auch bei dieser Aussprache haben der Erstkläger und seine Gattin nicht protestiert; sie haben offenbar selbst den variablen Zinssatz für vertragskonform gehalten. Hätten sie protestiert, hätte die Beklagte zumindest bei anhaltendem Protest alle Schritte zur sofortigen Kündigung unternommen. Dem Erstkläger und seiner Gattin bzw. den Klägern wäre es bei ihrer finanziellen Situation nicht gelungen, die ausstehenden Beträge binnen 2 Wochen nach Übermittlung einer auf die Kündigung hinweisenden Mahnung zu bezahlen.
Im Jahr 1980 verkaufte die Gattin des Erstklägers ihre Liegenschaft EZ 124 KG Steindorf um einen Betrag von 4,5 Millionen Schilling ihrem Bruder Josef T***. Vorangegangene Verkaufsverhandlungen mit der B*** usw. haben sich (ohne irgendwelche Einflußnahme der beklagten Partei) zerschlagen. Mit einem Teil des Verkaufserlöses (3,5 Millionen Schilling) wurden überwiegend Zahlungsrückstände beglichen; darüber hinaus wurden die Darlehen Hyp. Nr. 501.318 und 570.163 getilgt. Ab November 1980 verblieben daher nur noch das Darlehen Hyp. Nr. 507.044 und der Kontokorrentkredit Nr. 65.788 offen.
Bis zum 11. Jänner 1984 leisteten der Erstkläger und seine Gattin bzw. die Kläger für die vier Darlehen und den Kontokorrentkredit (Darlehens- und Kreditsumme zusammen 9,000.000 S) Zahlungen in der Höhe von knapp 11 Millionen Schilling. Sie waren der Meinung, daß diese Zahlungen durch die getroffenen Vereinbarungen vollständig begründet sind.
Die von der Beklagten verrechneten Verzugszinsen bewegten sich zwischen 1,5 und 2,5, sohin durchschnittlich um 2 %, über der normalen Verzinsung einschließlich dem Verwaltungskostenbeitrag. Die Beklagte hat bei der Gewährung der angesuchten Stundungen auf die Verrechnung von Verzugszinsen nie verzichtet; es bestand hiefür weder ein entsprechendes Ersuchen der Kläger noch ein sonstiger Anlaß.
Nachdem der Zweitkläger im Jahr 1983 das Erbe seiner Mutter angetreten hatte, bemühte er sich um eine Herabsetzung der Belastungen. Nachdem die Beklagte seinen Vorstellungen nicht gerecht wurde, entschloß sich der Zweitkläger zur Umschuldung. Den ihm bekanntgegebenen ausstehenden Betrag von 6,088.000 S überwies er am 12. Jänner 1984 der Beklagten ohne irgendwelchen Vorbehalt. Sodann erhielt der Zweitkläger von der Beklagten die Darlehensunterlagen rückübermittelt. In der Folge erfuhr der Zweitkläger von der Verrechnung des Verwaltungskostenbeitrages. Zum Zeitpunkt der Rückzahlung im Jänner 1984 waren die Schuldscheine, da noch von Elisabeth S*** irgendwo verräumt, für die Kläger zumindest nicht leicht greifbar. Die Kläger vertrauten daher der Richtigkeit der Vorschreibungen der Beklagten.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Einhebung des Verwaltungskostenbeitrages in der Form eines Zinssatzes von höchstens 12 % jährlich durch die Marktlage verursacht und sohin gerechtfertigt gewesen sei. Außerdem sei eine nachträgliche Genehmigung erfolgt. Eine Nichtanerkennung der den Ehegatten S*** erklärten und aus der erhöhten Zahlungsvorschreibung nicht zu übersehenden Einhebung von Verwaltungskostenbeiträgen in der Form erhöhter Zinsen würde gegen Treu und Glauben verstoßen. Das Verhalten der Ehegatten S*** könne nur als Zustimmung zur Konditionsanpassung verstanden werden. Die Verzugszinsen hätten selbstverständlich auch die Verwaltungskostenbeiträge enthalten dürfen, weil sonst die Verzinsung der fälligen Forderungen niedriger gewesen wäre als die der noch nicht fälligen. Die gewährten Stundungen hätten nur den Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Verzugsfolgen wie gänzliche Fälligstellung, Einleitung von Zwangsmaßnahmen usw. zum Inhalt gehabt. Die nicht rechtzeitige Rückzahlung des fälligen Saldos rechtfertige höhere Bankzinsen als Verzugsschaden. Eine Pflicht zur Beratung habe für die Beklagte nicht bestanden. Irreführung, Sitten- oder Gesetzwidrigkeit oder eine sonstige Ungültigkeit des Vertrages sei nicht gegeben. Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes seien nicht anwendbar, weil der Vertrag noch vor Inkrafttreten desselben geschlossen und zum Teil durchgeführt worden sei und zumindest der Elisabeth S*** als Kaufmann diese Schutzbestimmungen nicht zugute kämen. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Kläger gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich aus, dem Hypothekenbankgesetz unterlägen Aktiengesellschaften, bei denen der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Hypotheken bestehe (Hypothekenbanken). Landes-Hypothekenbanken seien öffentlichrechtliche Kreditanstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 Geltung habe. Die Bestimmungen des Hypothekenbankgesetzes könnten daher auf die Beklagte keine Anwendung finden.
Die Parteien hätten einerseits eine jährliche 8 %ige Verzinsung der den Ehegatten S*** gewährten Darlehen vereinbart und andererseits habe sich die Beklagte das Recht vorbehalten, einen Verwaltungskostenbeitrag einzuheben, dessen Höhe und Verrechnungsart der Festsetzung durch die satzungsmäßigen Organe der Beklagten anheimgestellt worden sei.
Ganz allgemein sei die Höhe eines Zinsfußes unter anderem durch die Lage auf dem Geld- und Kapitalmarkt sowie durch Angebot und Nachfrage bedingt. Für langfristige Darlehen werde bei Geldinstituten der jeweils erforderliche Zinssatz so kalkuliert, daß zu jenem Zinssatz, welches das Institut selbst dem Kunden für die bei ihm veranlagten Gelder zahle, ein Prozentsatz für die Verwaltungsauslagen des Institutes dazugeschlagen werde. Dieser Zuschlag werde als Verwaltungskosten- oder Regiebeitrag bezeichnet. Die Spanne zwischen Passiv- und Aktivzinssatz werde entweder durch eine Erhöhung des Darlehenszinssatzes von vornherein berücksichtigt oder sie werde als Verwaltungskosten- oder Regiebeitrag gesondert vereinbart. Häufig behielten sich Institute auch vor, diesen Verwaltungskostenbeitrag je nach der Marktlage zu verändern. Der Verwaltungskostenbeitrag stelle somit tatsächlich Verwaltungsauslagen des Institutes dar und nicht etwa Zinsen, wie die Kläger zu Unrecht unterstellten.
Im vorliegenden Fall habe die Beklagte bereits bei Gewährung der Darlehen einen Prozentsatz für die Verwaltungsauslagen zu den Soll-Zinsen dazugeschlagen (6 % bis 7 1/2 % Habenzinssatz gegenüber 8 % Darlehenszinssatz). Überdies habe sich die Beklagte das Recht vorbehalten, einen Verwaltungskostenbeitrag einzuheben, dessen Höhe und Verrechnungsart erst in der Zukunft festzustellen sein sollte. Dieser Vorbehalt stelle nichts anderes dar als die Möglichkeit, den bei Gewährung der Darlehen vereinbarten Zinsfuß über den Verwaltungskostenbeitrag je nach der Marktlage zu verändern. Wenn die Beklagte in der Folge in Anpassung an das veränderte Zins- und Kostenniveau des Geld- und Kapitalmarktes die Verzinsung der Altdarlehen zu erhöhen beschlossen habe und die Verrechnung dieser Erhöhung im Einklang mit den geltenden Schuldscheinbestimmungen durch Zuschlag eines Verwaltungskostenbeitrages vorgenommen habe, so habe sie sich nur der in den Schuldscheinen vorbehaltenen Möglichkeit bedient, die neu entstandene Spanne zwischen Passiv- und Aktivzinssatz auszugleichen. Daß die Beklagte eine Verrechnungsart beschlossen habe, die den Anschein erweckte, daß der Zinssatz willkürlich erhöht worden sei, könne nicht schaden, da die Parteien nicht nur die Bestimmung der Höhe, sondern auch jene der Verrechnungsart der Beklagten vorbehalten hätten.
Die Ehegatten S*** seien von den satzungsmäßigen
Beschlüssen der Organe der Beklagten verständigt worden. Dabei sei es nicht von Bedeutung, ob sie mehrmals verständigt worden seien oder nur einmal. Durch die Verständigung seien sie davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die Beklagte das ihr im Punkt II der Schuldscheine vorbehaltene Recht ausübte. Von einer einseitigen Änderung, von Täuschung oder Irreführung könne daher schon deshalb nicht die Rede sein. Daß schließlich der Vorbehalt, wie er in Punkt II der Schuldscheine angeführt sei, gegen Sitte und Moral verstoße, sei nicht erfindlich. Punkt II der Schuldscheine stelle darüber hinaus auch keine Bestimmung ungewöhnlichen Inhaltes im Sinne des § 864 a ABGB dar. Die Vereinbarung finde sich nicht an einem versteckten Ort; die klare und eindeutige Formulierung widerlege die Vermutung einer "überraschenden Klausel". Auch die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe wohl die Einhebung eines Verwaltungskostenbeitrages angekündigt, unter dieser Bezeichnung aber nie etwas vorgeschrieben oder verrechnet, gehe damit ins Leere. Damit habe es aber auch weder eines stillschweigenden noch eines tatsächlichen Anerkenntnisses durch die Kläger oder gar eines Widerspruches von ihrer Seite bedurft. Die Kläger hätten nur die Möglichkeit gehabt, das ihnen im Punkt VI der Schuldscheine vorbehaltene Recht geltend zu machen.
Auch von Mehrdeutigkeit und/oder Unverständlichkeit des Punktes II der Schuldscheine könne nicht die Rede sein.
Der Umstand, daß das Erstgericht von einem Anerkenntnis in Richtung Vertragsabänderung spreche, sei bei der gegebenen Sachlage unerheblich.
Die Beklagte habe mit der Vorschreibung und Einhebung eines Verwaltungskostenbeitrages nur eine ihr in den Schuldscheinen eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit ausgenützt und damit vereinbarungsgemäß gehandelt.
Während die Stundung keinen Verzug des Schuldners unterstelle und nur die Fälligkeit hinausschiebe, werde bei der sogenannten reinen Stundung die Fälligkeit nicht berührt; der Gläubiger schiebe nur die Geltendmachung der Forderung hinaus, der Schuldner bleibe im objektiven Verzug. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe die Beklagte bei den Stundungsgewährungen nie auf die Einhebung von Verzugszinsen verzichtet. Damit sei aber ihre Einhebung gerechtfertigt. Von einer unberechtigten Berechnung derartiger Zinsen könne keine Rede sein. Die verrechneten Verzugszinsen hätten sich nach den Feststellungen des Erstgerichtes durchschnittlich um 2 % über der normalen Verzinsung, somit im Rahmen der Vereinbarung laut Punkt III der Schuldscheine bewegt.
Das Beweisverfahren habe nicht zutage gebracht, daß die Beklagte im Auftrag der Ehegatten S*** eine Beratungstätigkeit ausgeübt habe. Dies hätte, wollte man daraus Folgen ableiten, wohl ausdrücklich vereinbart gewesen sein müssen.
Es könne dahingestellt bleiben, ob das Konsumentenschutzgesetz für die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossenen Verträge überhaupt Anwendung finde. Es finde jedenfalls auf Elisabeth S*** keine Anwendung. Diese Tatsache müsse der Zweitbeklagte als Rechtsnachfolger der Elisabeth S*** gegen sich gelten lassen. Darüber hinaus handle es sich aber im vorliegenden Fall weder darum, das bloße Stillschweigen als Zustimmung zu einer Vertragsänderung anzusehen, noch um einen nachträglichen und einseitigen Eingriff in das ursprüngliche Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt; die Parteien hätten vielmehr zulässige Vereinbarungen geschlossen. Die Beklagte habe vereinbarungsgemäß gehandelt; daher könnten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 oder Z 5 KSchG nicht zur Anwendung kommen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Kläger. Sie bekämpfen sie aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Aber auch der Rechtsrüge der Kläger kommt keine Berechtigung zu. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden die Kläger bzw. die Gattin des Erstklägers von allen Änderungen in den Vertragskonditionen verständigt. Der Erstkläger und seine Gattin bzw. die beiden Kläger haben dagegen und auch gegen die geänderten halbjährlichen Annuitätenvorschreibungen keinerlei Einwendungen erhoben, sondern die Forderungen der Beklagten durch Jahre hindurch vorbehaltslos, wenn auch zum Teil mit erheblicher Verspätung, beglichen.
Es trifft sicher zu, daß nach ständiger Rechtsprechung Stillschweigen nicht schlechthin als Zustimmung gilt; eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetz hätte reden müssen (SZ 55/168 mwN uva). Im vorliegenden Fall haben die Vertragspartner der Beklagten aber zu deren Ankündigungen der von ihr gewünschten Vertragsänderungen nicht bloß geschwiegen, sondern die aus diesen Vertragsänderungen abgeleiteten erhöhten Forderungen vorbehaltslos - wenn auch zum Teil mit
Verspätung - erfüllt. Die Vertragspartner der Beklagten haben also dieser gegenüber in keiner Weise darauf hingewiesen, daß sie sie auf Grund des mit ihr bestehenden vertraglichen Verhältnisses nicht für berechtigt erachteten, derartige Vertragsänderungen zu verlangen, sondern das Verhalten der Beklagten vollkommen unwidersprochen gelassen und durch Jahre hindurch die von der Beklagten verlangten erhöhten Annuitäten bezahlt. Es handelt sich somit nicht um ein bloßes Stillschweigen der Vertragspartner der Beklagten zu deren Änderungswünschen, sondern um ihr schlüssiges Handeln, das im Sinne des § 863 ABGB dahin zu beurteilen ist, ob es als Annahme der Anbote der Beklagten auf Vertragsänderung gewertet werden kann. Ob nun ein bestimmtes Verhalten gemäß § 863 ABGB als konkludente Willenserklärung zu werten ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte. Maßgeblich ist vielmehr, welche Schlüsse der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung abzuleiten berechtigt war. Es entscheidet nicht die innere Absicht der Parteien, sondern unter Berücksichtigung der im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ihr objektives Verhalten. Dieses muß eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen sein. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt (SZ 54/163 mwN uva).
Betrachtet man das festgestellte Verhalten der Vertragspartner der Beklagten in seiner Gesamtheit unter diesen Gesichtspunkten, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß es als schlüssige Zustimmung zu den von der Beklagten verlangten Vertragsänderungen im Sinne des § 863 ABGB zu qualifizieren ist. Dem sinngemäßen Einwand der Kläger, sie bzw. die Gattin des Erstklägers hätten aus den ihnen zugekommenen halbjährlichen Annuitätenvorschreibungen nicht die Höhe des ihnen verrechneten Zinssatzes entnehmen können, ist zu entgegnen, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen dem Erstkläger und seiner Gattin von Direktor G*** zumindest einmal die Erhöhung der Zinsen durch Einhebung des Verwaltungskostenbeitrages mündlich mitgeteilt wurde, ohne daß sie dagegen remonstrierten, daß das Ausmaß der Zinssatzerhöhungen in allen Verständigungsschreiben der Beklagten angeführt wurde und daß in diesen Verständigungsschreiben die Vertragspartner der Beklagten aufgefordert wurden, die Zinsendifferenz zwischen den Änderungszeitpunkten und der nächsten Halbjahresrate einzuzahlen. Unter diesen Umständen konnte es für die Vertragspartner der Beklagten in keiner Weise zweifelhaft sein, daß die ihnen zugemittelten Annuitätenvorschreibungen der Beklagten auf Grund der von dieser jeweils angekündigten geänderten Vertragsbedingungen ergingen. Wenn unter diesen Umständen die Vertragspartner der Beklagten durch Jahre hindurch gegen diese Vorgangsweise der Beklagten nicht nur in keiner Weise remonstrierten, sondern die von ihnen verlangten Beträge vorbehaltslos - wenn auch teilweise mit Verspätung - bezahlten, konnte die Beklagte aus diesem Verhalten ihrer Vertragspartner nach Treu und Glauben nur den Schluß ziehen, daß diese mit den vorgenommenen Änderungen der Vertragskonditionen durchaus einverstanden waren. Das dargestellte Verhalten der Vertragspartner der Beklagten ist daher im Sinne des § 863 ABGB jedenfalls als konkludente Zustimmung zu den von der Beklagten jeweils vorgenommenen Vertragsänderungen zu qualifizieren. Es bedarf unter diesen Umständen keiner Erörterung, ob die Beklagte schon auf Grund des ursprünglichen Vertragsinhaltes zu diesen Vertragsänderungen berechtigt war. Diese Vertragsänderungen waren weder durch gesetzliche Vorschriften untersagt noch, soweit es sich um die Anpassung der Zinssätze an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse handelte, sittenwidrig (vgl. RdW 1985, 271). Daß die vorgenommenen Vertragsänderungen das wirtschaftlich gerechtfertigte Maß überschritten hätten, wurde nicht einmal behauptet. Was die Frage anlangt, ob die Beklagte ihren Vertragspartnern zu Unrecht Verzugszinsen für Zeiträume anlastete, während welcher sich diese infolge gewährter Stundung nicht im Verzug befanden, haben die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, daß zwischen ändernder Stundung (bei der die Fälligkeit hinausgeschoben wird) und der reinen Stundung (bei der nur die Geltendmachung der Forderung hinausgeschoben wird, Verzugsfolgen aber nicht beseitigt werden) zu unterscheiden ist. Im Zweifel liegt reine Stundung vor (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 904 mwN). Daß die von der Beklagten ihren Vertragspartnern nach den Feststellungen der Vorinstanzen gewährten zahlreichen Stundungen über derartige reine Stundungen hinausgegangen wären, ergibt sich aus diesen Feststellungen nicht. Für die Annahme einer Schadenersatzpflicht der Beklagten gegenüber den Klägern wegen einer Fehlberatung fehlt in den Feststellungen der Vorinstanzen jeder Anhaltspunkt. Soweit die Kläger in ihrer Rechtsrüge auf ihre Ausführungen in der Berufung verweisen, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (SZ 53/89; 6 Ob 528/86 ua).
Der Revision der Kläger muß unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E11207European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00592.86.0521.000Dokumentnummer
JJT_19870521_OGH0002_0080OB00592_8600000_000