TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/7 2002/08/0193

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §39a;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des F in I, vertreten durch Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 2. April 2002, Zl. LGSTi/V/1212/6174 08 04 66-702/2002, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 4. Februar 2002 nahm die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit dem im Bezug von Arbeitslosengeld stehenden Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Abwäscher beim Dienstgeber H. in N. auf. In der Niederschrift, welche vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben wurde, wurde protokolliert, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, der Ort der zugewiesenen Beschäftigung sei "zu weit um arbeiten zu gehen".

Mit Bescheid vom 6. Februar 2002 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aus, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 21. Jänner 2002 bis 3. März 2002 verloren habe, weil er die Beschäftigung als Abwäscher nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am Montag, dem 28. Jänner 2002, "vor Zeugen" angerufen. Der Besitzer des Hotels habe ihn nach seinem Namen und dem Ort seines Anrufes gefragt. Als der Beschwerdeführer angegeben habe, aus I anzurufen, habe der Besitzer wissen wollen, ob er über ein Auto verfüge. Auf die verneinende Antwort des Beschwerdeführers hin habe der potenzielle Dienstgeber gemeint, er habe kein Personalzimmer für ihn und es sei für den Beschwerdeführer zu anstrengend, jeden Tag von I mit dem Bus zu fahren. Gesucht werde jemand aus der "Gegend". Weiters führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Stellenanzeige vom Arbeitsmarktservice am "23. Dezember 2001" erhalten. Er habe nicht sofort anrufen können, weil seine Frau krank gewesen sei und er sich daher um seine Tochter habe kümmern müssen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. In der Begründung führte sie nach Gesetzeszitaten aus, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe den Beschwerdeführer am 21. Jänner 2002 als Abwäscher zum Dienstgeber "Hotel C." in N. mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Antrittsmöglichkeit vermittelt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 4. Februar 2002 sei das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen, weil N. "zu weit sei um arbeiten zu gehen".

Zum Vorbringen in der Berufung, der Beschwerdeführer habe am 28. Jänner 2002 "vor Zeugen" angerufen, habe die regionale Geschäftsstelle mitgeteilt, der potenzielle Dienstgeber habe über Befragen wiederholt bekundet, dass sich niemand mit dem Namen des Beschwerdeführers beworben habe. Diesen Angaben des Dienstgebers werde Glauben geschenkt, weil nicht einzusehen sei, warum ein Dienstgeber, welcher dringenden Arbeitskräftebedarf zu decken habe, eine falsche Aussage machen sollte. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer - folge man den Ausführungen, wonach er am 21. Jänner 2002 das Stellenangebot erhalten und am 28. Jänner 2002 beim vermittelten Dienstgeber angerufen habe, - wesentlich zu spät bei diesem gemeldet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sich sonst bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0275) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0064).

Unter "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist daher ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt; das Nichtzustandekommen muss in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Verhalten des Vermittelten seinen Grund haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 95/08/0159). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme einer Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt, erforderlich. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042).

Zum Beschwerdevorbringen, dem Verwaltungsverfahren wäre ein Dolmetscher beizuziehen gewesen, weil der Beschwerdeführer als nigerianischer Staatsbürger die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrsche, ist Folgendes auszuführen:

Ist eine Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizuziehen (§ 39a AVG). Ein Verstoß gegen § 39a AVG bewirkt einen Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung des Bescheides führt, wenn er relevant im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 94/18/0012, m.w.N.). Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, ist der Beschwerdeführer seit 1994 in Österreich beschäftigt und mit einer Österreicherin verheiratet. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren oder in der Berufung darauf hingewiesen hätte, dass seine Deutschkenntnisse nicht ausreichten. Es sind somit kein Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ausreichend verständlich zu machen. Damit sind aber die Voraussetzungen des § 39a AVG nicht gegeben und liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung der Ausschlussfrist für die Zeit vom 21. Jänner 2002 bis 3. März 2002 wendet, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Nach der Aktenlage (Niederschrift vom 4. Februar 2002 und Stellungnahme der regionalen Geschäftsstelle zur Berufung des Beschwerdeführers vom 4. März 2002) wurde dem Beschwerdeführer am 21. Jänner 2002 die Beschäftigung mit der Möglichkeit des sofortigen Arbeitsantrittes zugewiesen. Soweit der Beschwerdeführer diesen - im Verwaltungsverfahren nicht bestrittenen - Zeitpunkt erstmals in der Beschwerde in Zweifel zieht, ist er auf das Neuerungsverbot des § 41 VwGG zu verweisen.

Die belangte Behörde ist einerseits davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer am 21. Jänner 2002 eine Beschäftigung als Abwäscher mit sofortigem Arbeitsbeginn zugewiesen worden ist und er sich erst am 28. Jänner 2002 bei der angebotenen Stelle telefonisch gemeldet habe. Er habe damit "wesentlich zu spät" beim genannten Dienstgeber angerufen. Andererseits stellte sie dar, dass das Beschäftigungsverhältnis nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen ist, weil dieser Arbeitsort "zu weit sei um arbeiten zu gehen", und sich nach den Angaben des präsumtiven Dienstgebers der Beschwerdeführer gar nicht beworben hat. In der Beweiswürdigung führte sie aus, dass den Angaben des präsumtiven Dienstgebers zu folgen sei.

Nach der oben dargestellten Rechtslage hat die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung unverzüglich zu erfolgen. Die telefonische Kontaktaufnahme eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung genügt - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - dieser Voraussetzung jedenfalls nicht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1992, 92/08/0132, und vom 21. April 2004, 2001/08/0142).

Aber auch die von der belangten Behörde gewählte zweite Begründungslinie ist zutreffend: Der Beschwerdeführer spricht diesbezüglich der belangten Behörde die Berechtigung ab, den Inhalt der von ihm nicht unterfertigten Niederschrift und die nur in Form eines Computerauszuges festgehaltenen Angaben des präsumtiven Dienstgebers als Ermittlungsergebnisse anzusehen.

Damit zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 46 AVG) gilt alles als Beweismittel, was Beweis zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. In diesem Sinne darf die Behörde grundsätzlich auch die Angaben der von der Partei nicht unterfertigten Niederschrift als auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 46 ENr. 24,43,68) bei ihrer Entscheidung verwerten.

Soweit der Beschwerdeführer (auf Seite 7 der Beschwerde) ausführt, der Inhalt des Telefonates mit dem präsumtiven Dienstgeber sei ihm nicht vorgehalten worden, ist er zunächst auf seine Ausführungen auf Seite 3 der Beschwerde zu verweisen, wonach ihm "seitens der zuständigen Mitarbeiter des AMS Innsbruck vorgeworfen (wurde), er habe sich nie bei dem in der Stelleninformation angeführten Herrn H. telefonisch gemeldet". Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Mai 2005, 2002/08/0094) nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesem Gesichtspunkt standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf die Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.

Gegen die, diesen Anforderungen entsprechenden Beweiswürdigung bringt die Beschwerde nichts Konkretes vor. Es kann daher darin, dass die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht der Version des Beschwerdeführers gefolgt ist, sondern die (zeitnahen) Angaben des präsumtiven Dienstgebers ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, kein Verfahrensmangel erblickt werden.

Auch dadurch, dass die belangte Behörde keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründe für gegeben erachtete, belastete sie den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 2 AlVG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0142). Für solche Gründe ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte.

Die Beschwerde erwies sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 7. September 2005

Schlagworte

Grundsatz der GleichwertigkeitGrundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080193.X00

Im RIS seit

17.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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