Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Marianne H***, Luftbadgasse 7/1, 1060 Wien, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 17. März 1987, GZ 43 R 131/87-169, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.Jänner 1987, GZ 3 SW 114/84-162, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Manfred H. Boyer-Telmer, ihn seines Amtes als Sachwalter zu entheben, ab. Gegen diesen sowohl dem Sachwalter als auch der Betroffenen zugestellten Beschluß ergriff nur der Sachwalter Rekurs, während ihn die Betroffene unangefochten ließ.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Sachwalters nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Betroffenen mit dem noch erkennbaren Begehren, den Sachwalter zu entheben, erhobene Revisionsrekurs gegen die rekursgerichtliche Entscheidung ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat im Jud 57 neu (= EvBl 1953/32 = SZ 25/331) klargestellt, daß die Partei, die einen Ausspruch nicht mit Berufung angefochten hat, nicht berechtigt ist, ihn mit Revision zu bekämpfen. Gleiches muß dann gelten, wenn die Partei den Beschluß des Erstgerichtes unangefochten ließ und nun den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs bekämpft. Im übrigen wäre das Rechtsmittel der Betroffenen den Anfechtungsbeschränkungen des § 16 Abs 1 AußStrG unterworfen, so daß die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit bzw. wegen Nichtigkeit angefochten werden könnte. Die Betroffene beschränkt sich jedoch in ihren Ausführungen - so wie schon in ihren früheren Rechtsmitteln - auf die Behauptung, sie sei auf gesetzwidrige Weise entmündigt worden. Auf die zulässigen Anfechtungsgründe geht sie hingegen überhaupt nicht ein.
Der Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E10748European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00589.87.0521.000Dokumentnummer
JJT_19870521_OGH0002_0060OB00589_8700000_000