TE OGH 1987/5/26 15Os64/87

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter B*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 11.März 1987, GZ 8 Vr 3290/86-30, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, und des Verteidigers Dr. Nickel jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.Mai 1987, GZ 15 Os 64/87-6, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das angefochtene Urteil, mit dem er wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB (unbefugter Gebrauch des Mopeds des Thomas W***), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 2 StGB (Diebstahl einer silbernen Taschenuhr, von Münzen und Bargeld im Gesamtwert von 4.600 S nach Aufbrechen einer Schreibtischlade), des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG (Besitz eines Springmessers) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (Erlistung eines Darlehens von 40.000 S) schuldig gesprochen wurde, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur noch die Berufung des Angeklagten.

Das Schöffengericht verurteilte ihn nach §§ 28, 129 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und einen überaus raschen Rückfall, als mildernd ein Teilgeständnis und eine teilweise Sicherstellung der Diebsbeute.

Der Berufung, mit der der Angeklagte eine Herabsetzung der Dauer der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Ein Teilgeständnis und eine teilweise Sicherstellung der Beute, worauf in der schriftlichen Berufungsausführung verwiesen wird, wurde vom Schöffengericht ohnedies als mildernd gewertet. Die Behauptung dagegen, daß dem Angeklagten Diebstahl nicht angelastet werden könne, ist unbeachtlich, weil sie sich vom Inhalt des Schuldspruches, an dem im Rahmen der Berufung festzuhalten ist, entfernt (§ 295 Abs. 1 StPO).

Das im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorgetragene Argument, der Angeklagte sei beim Diebstahl nur mit seinem Komplizen mitgegangen und somit in untergeordneter Weise an der Tat beteiligt gewesen, schlägt nicht durch, denn es war vorerst der Angeklagte, der den Vorschlag gemacht hat, in ein B***-Geschäft einzubrechen, worauf der Komplize, dem dies zu gefährlich schien, seinerseits vorschlug, in dem ihm bekannten Lokal des Vereines "K***" einen Diebstahl zu verüben.

Zwar trifft zu - worauf von der Verteidigung gleichfalls im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung hingewiesen wurde -, daß das in Gebrauch genommene Moped offenbar schon von anderen Personen gestohlen gewesen war und der Angeklagte den durch den Betrug erlangten Geldbetrag seinem Bruder zur Verfügung stellte. Diesen Umständen kommt jedoch keine erhebliche mildernde Bedeutung zu. Von entscheidendem Gewicht ist nämlich das ganz erheblich belastete Vorleben des Angeklagten, die Deliktshäufung und der rasche Rückfall.

Bei entsprechender Wertung aller Strafzumessungsgründe erscheint die vom Schöffengericht ausgemessene Strafe keineswegs überhöht. Der Berufung des Angeklagten war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E11070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00064.87.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19870526_OGH0002_0150OS00064_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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