Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P. K*** & Co., Graz, Raiffeisenstraße 61, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei G*** S*** AG, Graz, Andreas-Hofer-Platz 15, vertreten durch Dr. Hannes Stampfer und Dr. Elmar Wenger, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 5,000.000,-- und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 26.Februar 1987, GZ 5 R 9,10/87-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 17.Oktober 1986, GZ 6 Cg 141/86-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 37.112,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.555,65 Umsatzsteuer) und S 20.000,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Landeshautpmanns von Steiermark vom 10.Juli 1970, GZ 3-348 Ga 12/29-1970, wurde dem Antrag der beklagten Partei auf Neufestsetzung der Schutzgebiete für das Wasserwerk Andritz Folge gegeben und zum Schutze der Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigungen sowie gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit ein weiteres Schutzgebiet bestimmt, das die Bezeichnung "Schutzgebiet III" führt. Im Bereiche dieses Schutzgebietes III befand sich im Jahre 1970 und befindet sich heute eine Betriebsanlage der klagenden Partei, in der im Rahmen behördlicher Bewilligung der Handel mit Altmetallen aller Art ausgeübt wurde. Gegenstand dieses Handels waren auch solche Materialien, welche noch mit Öl bzw. Ölresten behaftet waren, wie zB Behälter, Rohre, Schieber, Werkzeugmaschinenteile, Getriebekästen etc. Im Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 10.Juli 1970 wurden ua folgende, die Betriebsanlage der klagenden Partei betreffende Anordnungen getroffen:
"14.) Die Einstellungsplätze für Kraftfahrzeuge im Lagerplatz der Fa. P. K*** & Co, früher W*** & Co..., sind mit betonierten Abstellplatten zu versehen.
15.) Im Bereiche des Lagerplatzes der Fa. P.K*** & Co., früher W*** & Co., sind Gegenstände, die mit Ölresten behaftet sind, und Gebinde, in denen sich noch Öle, Teere und andere schwer abbaubare Stoffe befinden, nur unter Dach und auf ölundurchlässigen Abstellplatten, die wannenförmig ausgebildet sind, zu lagern."
Die klagende Partei hatte gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Bereich des Schutzgebietes III Einwendungen erhoben und in eventu Entschädigungsansprüche angemeldet. Die Einwendungen wurden mit dem Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 10.Juli 1970 zurückgewiesen; weiters wurde ausgesprochen, daß über die etwaige Pflicht zur Leistung einer Entschädigung in einem gesonderten Verfahren entschieden werde. Infolge Berufung der klagenden Partei wurde dieser Bescheid vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit dem Bescheid vom 28. Dezember 1971, Zl.83.778-I/1/71, dahin abgeändert, daß die Einwendungen der klagenden Partei gegen die Einbeziehung in das Schutzgebiet III nicht zurück- sondern abgewiesen werden. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß die (hier) beklagte Partei in der Berufungsverhandlung ohnehin zugestanden habe, daß die Kosten der baulichen Maßnahmen laut den Punkten 14 und 15 des Bescheides nur sie belasten; dies könne an sich bereits dem Wortlaut und dem Sinn dieser Vorschreibungen entnommen werden. Grundsätzlich richteten sich Schutzanordnungen nur mit Unterlassungen und Duldungen an Dritte, während aktive Handlungen dem geschützten Wasserberechtigten oblägen. Im Hinblick darauf sei augenblicklich auch kein aktueller Entschädigungstitel gegeben. Im übrigen seien im erstinstanzlichen Bescheid allfällige spätere Entschädigungsfragen - von der beklagten Partei unbekämpft - ohnehin einem eigenen Verfahren vorbehalten worden. In den Erkenntnissen vom 15.2.1983, Zl.82/07/0161, und vom 3.3.1987, Zl 87/07/0037, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß die der beklagten Partei erteilten Anordnungen einen Exekutionstitel zugunsten der klagenden Partei darstellten.
Die klagende Partei erzielte bis 1980 aus dem Altmetallhandel einen jährlichen Umsatz von S 4 bis S 8 Mio., der Roherlös beträgt 70 % des Umsatzes. In der Folge wurde die Lagerung ölbehafteter Altmetalle von der Wasserrechtsbehörde über Intervention der beklagten Partei beanstandet; es wurden bescheidmäßige Maßnahmen angedroht. Die klagende Partei hat ab dem Jahre 1979 wiederholt von der beklagten Partei die Herstellung der baulichen Maßnahmen laut den Punkten 14 und 15 des Bescheides des Landeshauptmanns von Steiermark vom 10.7.1970 verlangt. Die beklagte Partei hat die baulichen Schutzmaßnahmen im Sinne der erteilten Auflagen nicht durchgeführt. Die klagende Partei behalf sich zunächst in der Weise, daß sie versuchte, die Lagerung ölbehafteter Altmetalle möglichst kurzfristig zu gestalten, was mit einem Umsatzrückgang verbunden war. Ende 1983 stellte die klagende Partei den Handel mit ölbehafteten Altmetallen ein, weil ihr von der Wasserrechtsbehörde mit einem Strafverfahren gedroht worden war. Ohne diese Betriebseinschränkung hätte sie weiterhin jene Umsätze erzielen können, die sie bis zum Jahre 1980 gehabt hat. Im Jahre 1984 ließ die klagende Partei einen Teil der der beklagten Partei aufgetragenen Arbeiten mit einem Kostenaufwand von S 800.000,-- selbst durchführen. Die vollständige Erfüllung der im Punkt 14 und 15 des erwähnten Bescheides erteilten Auflagen würde einen Kostenaufwand von ca. S 18 Mio. erfordern. Die klagende Partei hat gegen die beklagte Partei Exekution zur Erfüllung der der beklagten Partei erteilten Auflagen beantragt.
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Zahlung des Betrages von S 5 Mio. s.A. sowie die Feststellung, daß sie für weitere Schäden aus der Unterlassung der Herstellung der baulichen Maßnahmen gemäß den Punkten 14 und 15 des Bescheides des Landeshauptmanns von Steiermark vom 10.Juli 1970 dem Grunde nach hafte. Die klagende Partei brachte vor, die beklagte Partei habe es vorsätzlich unterlassen, die behördlichen Auflagen laut Punkt 14 und 15 des genannten Bescheides zu erfüllen, obwohl seit zwei Jahren ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren gegen sie laufe. Die klagende Partei habe dadurch einen wirtschaftlichen Schaden erlitten, weil es ihr ab dem Jahre 1980 nicht mehr möglich gewesen sei, den Handel mit solchen Materialien durchzuführen, welchen Öle, Teere oder sonst schwer abbaubare Stoffe anhaften. Der Verdienstentgang der klagenden Partei in den letzten drei Jahren betrage S 5 Mio. Darüber hinaus erwachse ihr auch in Hinkunft ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden, so daß auch das Feststellungsbegehren berechtigt sei. Im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht habe sie ohnehin Teile der Auflagenpunkte selbst erfüllt und die Kraftfahrzeugabstellflächen teilweise betoniert. Eine vollständige Erfüllung der Auflagen sei ihr nicht möglich, weil hiezu ein finanzieller Aufwand von rund S 18 Mio erforderlich sei.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil zur Entscheidung über den erhobenen Entschädigungsanspruch die Wasserrechtsbehörde zuständig sei. Im übrigen wurde das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten und beantragt, es abzuweisen.
Das Erstgericht wies mit dem gesondert ausgefertigten Beschluß vom 5.12.1985 (ON 7) die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei mit dem Beschluß vom 29.1.1986 (ON 11) Folge und änderte den Beschluß dahin ab, daß es die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückwies. Der Oberste Gerichtshof gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 5.12.1985 zurückgewiesen wurde (ON 17).
Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Feststellungsbegehren statt. Es führte aus, der Zurückweisungsbeschluß vom 5.12.1985 wäre in das gefällte Teilurteil aufzunehmen gewesen. Da der Beschluß gesondert ausgefertigt worden sei, bilde er eine Einheit mit dem nunmehr gefällten Teilurteil. Es werde daher davon Abstand genommen, in das Teilurteil einen gesonderten Beschluß über die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufzunehmen. Es werde jedoch klargestellt, daß der Entscheidungswille dahin gehe, die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. In der Sache selbst führte das Erstgericht aus, der beklagten Partei falle ein rechtswidriges und schuldhaftes zuletzt vorsätzliches Verhalten zur Last, wenn sie es verabsäumt habe, den ihr erteilten Auflagen nachzukommen. Bei Vornahme der entsprechenden Arbeiten hätte die klagende Partei den Handel mit ölbehafteten Altmetallen fortsetzen können, den sie nur wegen Unterlassung der der beklagten Partei aufgetragenen Arbeiten habe einstellen müssen. Demnach sei aber die Feststellung, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für künftige Schäden zu haften habe, gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es bejahte die Zulässigkeit des Rechtsweges und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der beklagten Partei kommt Berechtigung nicht zu.
Soweit die beklagte Partei die Unzulässigkeit des Rechtsweges für das von der klagenden Partei erhobene Feststellungsbegehren geltend macht, ist darauf zu verweisen, daß Prozeßhindernisse in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden können, wenn eine noch bindende Entscheidung entgegensteht. Die in § 42 Abs.3 JN für einzelne Prozeßhindernisse normierte Rechtsfolge gilt nach Lehre und Rechtsprechung (SZ 54/190; SZ 28/265; Fasching Komm. I 271) für alle Prozeßhindernisse. Eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung der Vorinstanzen liegt vor, wenn die Frage des Vorliegens des Prozeßhindernisses von den Vorinstanzen übereinstimmend, wenn auch nur in den Gründen der Entscheidung, verneint wurde (SZ 54/190).
In der Sache selbst macht die beklagte Partei nur geltend, daß nicht feststehe, daß der klagenden Partei ein Schaden erwachsen sei und in Zukunft erwachsen werde. Damit geht die beklagte Partei nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Danach mußte die klagende Partei ihren Geschäftsbetrieb wesentlich einschränken, weil die beklagte Partei ihre Verpflichtung, den im Bescheid des Landeshauptmanns für Steiermark vom 10.7.1970 erteilten Auflagen nachzukommen, bisher nicht erfüllt hat; damit waren beträchtliche Umsatzeinbußen verbunden. Am Eintritt eines Schadens ist daher nicht zu zweifeln, ebensowenig daran, daß der klagenden Partei auch in Hinkunft durch das Verhalten der beklagten Partei ein Schaden erwachsen kann.
Demnach ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO (Streitwert des Revisionsverfahrens S 1 Million).
Anmerkung
E11091European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00019.87.0526.000Dokumentnummer
JJT_19870526_OGH0002_0010OB00019_8700000_000