TE OGH 1987/5/26 15Os71/87

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lothar Z*** (geb. L***), wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. März 1987, GZ 9 c Vr 8166/86-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lothar Z***, geborener L*** (unrichtig noch in der Anklageschrift: L***-Z***) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 6.Juni 1986 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Firma "F***" durch Täuschung über Tatsachen, indem er vorgab, zur Bezahlung der Mietbeträge nicht nur fähig, sondern auch willig zu sein und das Mietfahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückzustellen, zu einer Handlung, nämlich zur mietweisen Überlassung des PKW's Marke Nissan Micra, Kennzeichen W 395.597 verleitet, welche die genannte Firma am Vermögen schädigte, wobei der Schaden 34.872,36 S beträgt. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Eine Verkürzung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) erblickt er in der Ablehnung seines mit Beziehung auf die von ihm behauptete Zahlungsfähigkeit zur Tatzeit gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugen Sintar M*** und Jaroslav T*** zum Beweise dafür, daß er zum Zeitpunkt der Anmietung (des PKW's) über Geld verfügt habe. Diesen Antrag wies das Schöffengericht durch Zwischenerkenntnis mit der Begründung ab, "da dem Beschuldigten seine Zahlungsfähigkeit geglaubt wird" (S 135).

Rechtliche Beurteilung

Nun ist zwar einzuräumen, daß das Erstgericht - worauf auch in der Mängelrüge zutreffend verwiesen wird - sowohl im Urteilsspruch, als auch in den Entscheidungsgründen auch vom Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit durch den Nichtigkeitswerber spricht !"... indem er vorgab, zur Bezahlung der Mietbeträge nicht nur fähig, sondern auch willig zu sein ..." - US 2 f; "Bei der Anmietung des PKW's täuschte der Angeklagte den Angestellten der Fa. F*** vor, zur Bezahlung der Miete für das Fahrzeug nicht nur fähig, sondern auch willig zu sein und den PKW nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer zurückstellen zu wollen. In Wirklichkeit fehlte dem Angeklagten jedoch zumindest die Zahlungswilligkeit (wenn nicht auch die Zahlungsfähigkeit) und der Wille, das Fahrzeug rechtzeitig zurückzugeben" - US 5 .

Dennoch ist der Beschwerdeführer durch diese (an sich tatsächlich unklare) Ausdrucksweise in Wirklichkeit nicht beschwert, weil das Erstgericht in den Urteilsgründen mehrfach - auch - zum Ausdruck bringt, daß es ihm Betrug nur durch Vortäuschen der Zahlungswilligkeit anlastet, nicht aber (zusätzlich auch) durch Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit.

Ob nun aber der Angeklagte die Angestellten der Fa. F*** über beide angeführten Elemente (Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit) oder nur über eines getäuscht hat, ist rechtlich irrelelvant, weil durch den Wegfall eines dieser beiden Umstände weder die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auch nur die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes tangiert wird; das Zusammentreffen beider Elemente bedeutet überdies nicht einmal eine verstärkte Tatbestandsmäßigkeit (vgl hiezu 10 Os 153/79 ua). Demnach genügt es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der "Täuschung über Tatsachen" iS des § 146 StGB, daß nur die Zahlungswilligkeit vorgetäuscht wurde. Dies aber hat das Erstgericht als erwiesen angenommen und eindeutig festgestellt (US 3, 5, 7). So gesehen betraf das Beweisthema, zu dem die beantragten Zeugen vernommen hätten werden sollen, keine entscheidungswesentliche Tatsache, sodaß insoweit weder der Verfahrensrüge noch der in diesem Zusammenhang auch erhobenen Mängelrüge (Z 5) Berechtigung zukommt. Aus eben diesem Grund ist auch das weitere Vorbringen nicht zielführend, die Forderung der Fa. F*** hätte durch Exekutionsführung hereingebracht werden können, weil damit kein Begründungsmangel, sondern - allenfalls - nur ein Verfahrensmangel (Z 4) aufgezeigt wird, zu dessen Geltendmachung der Beschwerdeführer aber - mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung - von vornherein nicht legitimiert ist. Entgegen den weiteren Ausführungen des Rechtsmittelwerbers hat das Erstgericht die Feststellung, er hätte zur Zeit der Anmietung des Kraftfahrzeuges seine Zahlungswilligkeit vorgetäuscht, zutreffend begründet. Diese Annahme hat es darauf gestützt, daß der Angeklagte, nachdem er wiederholt zu Zahlungen aufgefordert worden war, weder irgend eine Zahlung geleistet, noch den PKW zurückgestellt hat (US 7). Diese, mit den Gesetzen logischen Denkens in Einklang stehenden Argumente stellen eine durchaus tragfähige Begründung der festgestellten Zahlungsunwilligkeit dar. Die behauptete Urteilsnichtigkeit liegt daher insoweit nicht vor, weil der Angeklagte überhaupt keinen Begründungsmangel im Sinne des angeführten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen vermag. Mit dem ebenfalls in der Mängelrüge erhobenen Vorwurf, im Urteil fehlten jegliche Gründe für das angenommene "Herauslocken des Mietfahrzeuges", womit er der Sache nach einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) releviert, übergeht er die gegenteiligen Konstatierungen des Erstgerichtes (US 8) und bringt solcherart weder den angerufenen noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Gänzlich unsubstantiiert und deshalb einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich, ist die (weitere) Rechtsrüge (Z 9 lit a), in der lediglich (wörtlich) vorgebracht wird: "Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, auch ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Sachvverhalt, liegt sohin keine strafbare Handlung vor".

Da die Nichtigkeitsbeschwerde, sofern sie die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO releviert, zum Teil offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO, sofern sie jedoch - sei es der Sache nach oder ausdrücklich - auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO gestützt wird, zur Gänze eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO), war sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

Anmerkung

E11323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00071.87.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19870526_OGH0002_0150OS00071_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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