TE OGH 1987/5/26 1Ob4/87

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter H***, Angestellter, Linz, Gaußweg 9, vertreten durch Dr. Werner Leimer und Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Ö*** Z***-V***-UND V*** MBH, Linz, Landstraße 41, 2.) D*** UND Z*** S. W*** Gesellschaft mbH & Co, Linz, Promenade 23, 3.) Dr. Alfred M***, Kaufmann, Oberweis, Landhaus Traunegg, 4.) Franz K***, Journalist, Linz, Hirschgasse 34, 5.) Friedrich S***, Redakteur, Linz, Promenade 23, erst- und viertbeklagte Partei vertreten durch Dr. Eduard Saxinger und Dr. Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, zweit-, dritt- und fünftbeklagte Partei vertreten durch Dr. Erich Wöhrle und Dr. Winfried Sattlegger, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 1,092.085,97

samt Anhang, Feststellung und Widerruf, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26. November 1986, GZ 4 R 342/86-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. August 1986, GZ 8 Cg 374/83-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und viertbeklagten Partei den Betrag von S 20.161,26 (darin enthalten S 1.832,84 Umsatzsteuer), der zweit-, dritt- und fünftbeklagten Partei den Betrag von S 21.977,68 (darin enthalten S 1.916,15 Umsatzsteuer) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

In der Ausgabe der Oberösterreichischen Nachrichten vom 2. September 1980, Nr. 204, wurde auf Seite 5 folgender Artikel veröffentlicht:

"Hausbesitzer ertappte Bande beim Stehlen von Bauernmöbeln. Oberneukirchen/Linz. Sicher fühlte sich eine Diebsbande, die Sonntag nachmittag in das unbewohnte Bauernhaus des Geschäftsmannes Johann D*** in Lobenstein (Gemeinde Oberneukirchen) eingedrungen war, um Bauernmöbel zu stehlen. Der Hausbesitzer kam gerade noch rechtzeitig, konnte die Flucht der fünf Einbrecher mit einem Lastwagen aber nicht verhindern. Dafür notierte er sich die Kennzeichen. Es handelt sich um ein in Linz zugelassenes Fahrzeug. Der Geschäftsmann war zufällig zu seinem Haus gekommen. Er war nicht wenig verblüfft, als er zwei Mädchen im Alter von etwa 20 Jahren sah, die eben dabei waren, ein wertvolles altes Butterfaß aus seinem Haus zu rollen. Andere alte Bauernmöbel und Geräte, die D*** gesammelt hatte, standen zum Abtransport bereit. Als der Hausbesitzer die Mädchen zur Rede stellte, sagten diese, sie hätten das Haus besichtigt, weil sie es mieten wollten. D*** antwortete, er denke gar nicht an eine Vermietung. Im nächsten Augenblick flüchteten die diebischen Elstern ohne Beute zu einem in der Nähe stehenden Lastwagen, in dem ein Mann und eine Frau saßen. Noch ehe D*** etwas unternehmen konnte, raste der Wagen mit den Einbrechern davon. Die Täter wurden gestern Nachmittag in ihrem Wohnort Linz ausgeforscht. Es handelt sich um den Versicherungsangestellten Peter H*** (47), dem auch der Lastwagen gehört, die Verkäuferin Hermine G*** (53), die Aufräumerin Anna K*** (46), die 17jährige Karin K. und die Angestellte Karin K*** (23). Von der Teilnahme der G*** an dem Diebszug erfuhr die Gendarmerie erst später. Die Frau hatte sich nämlich vor der Flucht im Auto versteckt. Die Linzer beteuern, sie hätten sich die Bauernmöbel nur ansehen wollen, können aber nicht abstreiten, daß sie die Beute zum Abtransport bereit gelegt hatten." Verleger und Eigentümer der Oberösterreichischen Nachrichten ist die zweitbeklagte Partei, Herausgeber der Drittbeklagte, verantwortlicher Redakteur war damals der Fünftbeklagte.

In der Ausgabe des Neuen Volksblattes vom 3. September 1980, Nr. 205, wurde auf Seite 5 folgender Artikel veröffentlicht: "Die "Sonntagseinbrecher" wurden ausgeforscht: Oberneukirchen: Linzer Diebsbande geständig. Oberneukirchen (Volksblatt) - Die Mitglieder jener Linzer Diebsbande, die am Sonntag Nachmittag versucht hatte, aus dem Wochenenddomizil des Linzer Geschäftsmannes Johann D*** in Lobenstein, Gemeinde Oberneukirchen, alte Bauernmöbel und Antiquitäten zu stehlen, wurde inzwischen ausgeforscht. Bei den Tätern handelt es sich um den 47jährigen Peter H***, die 53jährige Hermine G***, die 46jährige Anna K***, die 23jährige Karin K*** sowie um die 17jährige Karin K***, alle aus Linz. Die Gendarmerie vermutet, daß dieses Quintett noch andere Straftaten begangen hat. Es war mit einem geländegängigen Fahrzeug der Marke "Chevrolet" unterwegs. Erst nach längerem Leugnen gaben Peter H***, Hermine G***, Anna und Karin K*** sowie Karin K*** am Montag Nachmittag zu, in das Bauernhaus in Lobenstein eingedrungen zu sein. Zuerst wollten sie den vernehmenden Beamten glaubhaft machen, ihr Hund im Wert von S 16.000,-- (!) wäre in das Haus gelaufen und sie hätten darin lediglich nach dem wertvollen Tier gesucht, dann wiederum wollten sie gar nur Schwammerl gesucht und mit dem Haus überhaupt nichts zu tun gehabt haben. Als ihnen schließlich vorgehalten wurde, daß sie vor ihrer überstürzten Flucht bereits einen großen Spiegel, einen alten Schüsselkorb sowie ein wertvolles Butterfaß zum Abtransport bereit gestellt hatten, trumpfte Peter H*** sogar auf: "So etwas Dreckiges würde ich in mein Auto gar nicht hineinnehmen!". Schließlich bequemte sich das Quintett aber doch zu einem Geständnis, in das Bauernhaus eingedrungen zu sein. Wie festgestellt wurde, waren die Täter durch ein Kellerfenster in das Objekt eingedrungen. Durch das Auswiegeln mehrerer Steine aus dem Mauerwerk hatten sie die Fensteröffnung derart vergrößert, daß sie mit den erbeuteten Gegenständen ins Freie gelangen konnten. Wie am Montag berichtet, ist jedoch unmittelbar vor der Verladung des Diebsgutes in das bereitstehendeWFahrzeug der Besitzer des Hauses dazwischengekommen, sodaß das Quintett flüchten mußte. Die Ausforschung der Linzer Diebsbande war den Beamten des Gendarmeriepostens Oberneukirchen im Zusammenhang mit der Linzer Kriminalpolizei gelungen." Verleger, Eigentümer und Herausgeber des Neuen Volksblattes ist die erstbeklagte Partei, verantwortlicher Redakteur war damals der Viertbeklagte.

Beide Artikel beruhen auf einer Presseaussendung der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich, die den Vorfall vom 31. August 1980 enthielt und in der sämtliche in die Angelegenheit verwickelten Personen namentlich genannt waren. Die zuständigen Reporter beider Zeitungen recherchierten vor der Drucklegung der Artikel beim örtlichen Gendarmerieposten, der den Inhalt der Pressemitteilung bestätigte.

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bei der G***-V***- AG als Gruppenleiter im Außendienst beschäftigt. Gegen sämtliche in den beiden Artikeln genannten Personen wurde wegen Verdachtes des Verbrechens des Diebstahles nach den §§ 127 ff StGB zu 20 Ur 251/80 des Erstgerichtes eine Voruntersuchung eingeleitet. Mit Beschluß dieses Gerichtes vom 21. Jänner 1981 wurde das Verfahren gegen den Kläger gemäß § 109 Abs. 1 StPO eingestellt. Karin Maria K*** (nunmehr verehelichte H***), Hermine G***, Anna K*** und Karin Dagmar K*** wurden mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. November 1981, 22 E Vr 1978/80, 22 E Hv 22/81-29, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 15. April 1982, 8 Bs 68/82-38, rechtskräftig des Verbrechens des versuchten Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 15, 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 21. Juli 1982, 18 U 1650/80-18, wurde der Viertbeklagte des Vergehens nach § 30 Abs. 1 (Art. VI Abs. 6 MedienG) für schuldig erkannt. Nach dem Urteilsspruch hat der Viertbeklagte am 3. September 1980 in Linz als verantwortlicher Redakteur der periodischen Druckschrift "Neues Volksblatt" hinsichtlich der Ausgabe Nr. 205 vom Mittwoch, den 3. September 1980, jene Sorgfalt vernachlässigt, bei deren pflichtgemäßer Anwendung die Aufnahme der Überschrift "Die Sonntagseinbrecher wurden ausgeforscht: Oberneukirchen: Linzer Diebsbande geständig" sowie folgender Textstellen unterblieben wäre:

"Bei den Tätern handelt es sich um den 47jährigen Peter H*** ...., alle aus Linz. Die Gendarmerie vermutet, daß dieses Quintett noch andere Straftaten begangen hat. Erst nach längerem Leugnen gaben

Peter H*** .... am Montag Nachmittag zu, in das Bauernhaus in Lobenstein eingedrungen zu sein .... Schließlich bequemte sich das Quintett aber doch zu einem Geständnis, in das Bauernhaus eingedrungen zu sein", durch welche der als Privatankläger auftretende Peter H*** in einem Druckwerk eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt wird. In der Ausgabe des Neuen Volksblattes vom 6. Dezember 1980 wurde eine mit einer Glosse versehene presserechtliche Entgegnung des Klägers gebracht, die aus formalen Gründen in der Ausgabe vom 22. Jänner 1981 wiederholt wurde. In den Oberösterreichischen Nachrichten wurde eine Entgegnung des Klägers nicht gebracht.

Der Kläger begehrt zur ungeteilten Hand den Zuspruch des Betrages von S 1,092.085,97 für in anderen Prozessen aufgelaufene Kosten, Spesen für Arbeitsplatzsuche und Verdienstentgang für die Zeit vom 2. September 1980 bis 31. August 1985, die Feststellung, daß ihm die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle aus Anlaß der Zeitungsberichte in den Oberösterreichischen Nachrichten vom 2. September 1980 und im Neuen Volksblatt vom 3. September 1980 entstehenden zukünftigen Schäden haften und ersatzpflichtig seien sowie, daß die beklagten Parteien verpflichtet seien, die über den Kläger in beiden Artikeln enthaltenen unwahren Tatsachen in gleich wirksamer Form zu widerrufen und auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Der in den Artikeln enthaltene Vorwurf, der Kläger habe eine strafbare Handlung begangen, sei völlig unrichtig. Durch die beiden Artikel sei der Kläger als Mitglied einer Einbrecherbande abgestempelt worden. Dadurch, daß die erstbeklagte Partei die Entgegnung verspätet, die zweitbeklagte Partei überhaupt nicht gebracht habe, sei der dem Kläger durch die Veröffentlichungen entstandene Schaden noch angewachsen. Durch die Glossierung der Entgegnung seien die Auswirkungen der Rufschädigung noch vergrößert worden, weil nochmals der Eindruck habe entstehen können, daß der Kläger ungeachtet dieser Entgegnung Mitglied einer Linzer Diebsbande sei. Durch den Schuldspruch des Viertbeklagten wegen Vergehens nach § 30 PresseG stehe das Verschulden der erstbeklagten Partei und des Viertbeklagten bereits fest. Durch die inkriminierten Artikel sei in großer Aufmachung die Behauptung des versuchten Einbruchsdiebstahles als Mitglied einer Bande als erwiesen hingestellt worden. Es sei dies eine von Tageszeitungen bedauerlicherweise häufig geübte Form der Berichterstattung, jemanden einer strafbaren Handlung schuldig zu sprechen, bevor dies von den dafür zuständigen Gerichten geprüft worden sei. Die Zeitungsherausgeber riskierten oftmals nur um den Preis der Aktualität und der reißerischen Berichterstattung, einen Unschuldigen als Schuldigen abzustempeln, und müßten daher auch für die daraus resultierenden Folgen eintreten. Es könne dahingestellt bleiben, ob, wie teilweise von den beklagten Parteien vorgebracht worden sei, ihre Information auf telefonisch durchgegebene Mitteilungen des erhebenden Gendarmeriebeamten beruhe, da auch ein Erhebungsbeamter zur Beurteilung, ob eine strafbare Handlung erwiesen sei, nicht geeignet sei, darüber hinaus eine solche Mitteilung wegen der dem Beamten auferlegten Amtsverschwiegenheit nicht habe abgegeben werden dürfen. Sollte sich der Verdacht, daß der erhebende Gendarmeriebeamte eine derartige Information an die beklagten Parteien weitergegeben habe, erhärten, werde der in dieser Klage geltend gemachte Schadenersatzanspruch im Rahmen einer Amtshaftungsklage geltend gemacht werden. Die beiden verantwortlichen Redakteure hafteten für den durch fahrlässige Nichtverhinderung der unwahren Berichterstattung entstandenen Schaden. Die Mithaftung der Herausgeber und Eigentümer der beiden periodischen Druckschriften bestehe sowohl aufgrund ihrer eigenen fahrlässigen Nichthinderung des Erscheinens dieser Artikel als auch aufgrund ihrer Haftung für das Verschulden ihrer verantwortlichen Redakteure. Wenn es auch zutreffen mag, daß vor Veröffentlichung der Artikel Recherchen angestellt worden seien, so gehe es darum, wie recherchiert worden sei und ob das Ergebnis dieser Recherchen nicht in reißerischer Art verwendet worden sei. Aufgrund dieser Artikel sei der Kläger vorerst suspendiert, später aber von seinem Dienstgeber gekündigt worden. Schon aufgrund der Suspendierung habe er keine weiteren Anträge hereinbringen können.

Die zweit-, dritt- und fünftbeklagten Parteien wendeten ein, sie hätten die Entgegnung zwar nicht gebracht, wären dazu aber gesetzlich nicht verpflichtet gewesen. Der Fünftbeklagte sei rechtskräftig vom Vergehen des § 30 PresseG freigesprochen worden. Ihm liege eine Fahrlässigkeit nicht zur Last. Die Veröffentlichung sei aufgrund mit Fernschreiben ausgesendeter Pressemitteilungen der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich, die wörtlich wiedergegeben worden seien, noch vorherigen Recherchen erfolgt. Der Kläger sei nicht wegen der Zeitungsartikel, sondern wegen seiner völlig unzureichenden Arbeitsleistungen gekündigt worden. Seine Dienstfreistellung sei in keinem Zusammenhang mit dem Artikel gestanden.

Die erst- und viertbeklagte Partei wendeten ein, sie hätten die gewünschte Entgegnung aus formellen Gründen sogar zweimal gebracht. Es bestünde kein kausaler Zusammenhang zwischen der Kündigung des Klägers und dem Artikel.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest:

Der Kläger sei seit 1978 bei der G*** V***-AG im Außendienst als Gruppenleiter beschäftigt gewesen. Er sei hauptsächlich mit sogenannten Planverkäufen, das seien kombinierte Anbote von Lebensversicherungen, Wertpapierankauf und Abschluß von Bausparverträgen, beschäftigt gewesen. Da aber die steuerlichen Begünstigungen für den Wertpapierankauf weggefallen seien, habe sich seit Frühjahr 1980 diese Kombination nicht mehr vertreiben lassen. Dem Kläger sei daher geraten worden, sich auf den Abschluß von Lebensversicherungen zu spezialisieren. Er habe aber die Erwartungen seines Dienstgebers auch schon vor Erscheinen der beiden Artikel nicht erfüllen können. Dr. Harald P***, der Landesleiter der G*** V***-AG für Oberösterreich, habe bereits am 2. September 1980 vom Artikel in den Oberösterreichischen Nachrichten Kenntnis erlangt. Er habe noch am selben Tag den Kläger ersucht, einen Widerruf des Artikels zu erwirken. Wegen der beiden Artikel sei der Betriebsrat bei Dr. Harald P*** vorstellig geworden und habe ersucht, den Kläger bis zur Klärung des Sachverhaltes außer Dienst zu stellen. Eine solche Suspendierung sei ein bis zwei Wochen nach Erscheinen der Artikel erfolgt. Dadurch habe der Kläger praktisch keine Versicherungsverträge mehr vermitteln können. Nach Einstellung des Strafverfahrens habe Dr. Harald P*** die Suspendierung des Klägers zwar aufgehoben, er habe ihm aber vorgeschrieben, Versicherungssummen in der Höhe von 1,7 Mill. binnen sechs bis acht Wochen beizubringen. Es seien aber nur mehr ganz wenige Versicherungsverträge durch den Kläger abgeschlossen worden. Der Kundenstock des Klägers sei durch seine Suspendierung weggefallen. In der vorgegebenen kurzen Zeit sei dem Kläger der Aufbau eines neuen Kundenstockes nicht möglich gewesen. Da der Kläger das ihm vorgeschriebene Produktionssoll nicht erreicht habe, sei er von seinem Dienstgeber per 28. Februar 1981 gekündigt worden. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die durch das Pressegesetz begründete Verantwortlichkeit sei eine speziell strafrechtliche, sie könne daher der zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht nicht zugrunde gelegt werden. Der Viert- und der Fünftbeklagte seien Erfüllungsgehilfen gewesen. Zum Kläger bestehe zwar kein vertragliches Verhältnis, doch sei die Unterscheidung in Schuldverhältnis und Delikt unhaltbar. Allfällige Ersatzansprüche könnten aber nicht gegen selbständige Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden, sondern nur gegen diejenigen, die sich dieser Erfüllungsgehilfen bedient hätten. Es bestehe daher der Klagsanspruch schon aus diesem Grund gegen den Viert- und Fünftbeklagten nicht zu Recht. Die Herausgebereigenschaft sei von untergeordneter Bedeutung, sodaß auch eine Haftung des Drittbeklagten nicht bestehe. Ansprüche gegen die erst- und zweitbeklagte Partei bestünden deshalb nicht zu Recht, weil zwischen den beiden Artikeln und der Kündigung des Klägers durch seinen Dienstgeber kein kausaler Zusammenhang bestanden habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Den Berufungsausführungen sei zwar beizupflichten, daß die Abweisung des Klagebegehrens mangels erwiesenem Kausalzusammenhanges unzureichend begründet sei. Schadenersatzansprüche nach § 1330 Abs. 2 ABGB stünden dem Gekränkten jedoch nur dann zu, wenn derjenige, der die kreditschädigenden Tatsachen verbreitet oder nichts gegen die Verbreitung unternommen habe, schuldhaft handle. Dazu genüge nach nunmehr herrschender Meinung leichte Fahrlässigkeit. Der die Schadenersatzpflicht auslösende Schuldvorwurf gehe dahin, daß der Schädiger die Unwahrheit der verbreiteten Tatsachen gekannt habe oder habe kennen müssen. Um Ansprüche aus § 1330 Abs. 2 ABGB ableiten zu können, hätte daher der Kläger nicht nur zu beweisen gehabt, daß die beiden Zeitungsartikel unrichtig seien, sondern er hätte auch dartun müssen, daß die Unkenntnis der beklagten Parteien von der Unrichtigkeit ihrer Tatsachenmitteilungen zumindest auf Fahrlässigkeit beruhe. An einem Nachweis, daß die beklagten Parteien die Unwahrheit der von ihnen verbreiteten Tatsachen hätten erkennen müssen, fehle es aber. Der Kläger habe die Feststellungen der Erstgerichtes in seiner Berufung dahin interpretiert, daß sich die inkriminierten Zeitungsartikel mit den Presseaussendungen deckten. Folgerichtig halte er im Anschluß daran nur den Vorwurf aufrecht, daß die beklagten Parteien den Angaben der Sicherheitsbehörden nicht hätten vertrauen dürfen, weil nur Gerichte dazu berufen seien, über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen abzusprechen. Damit überspanne der Beklagte aber die Sorgfaltspflicht von Presseorganen. Nach der Judikatur sei nämlich in der Wiedergabe einer amtlichen Presseaussendung keine Fahrlässigkeit zu erblicken, weil diese ihrer Natur nach der Information der Presse diene und in der Regel auch gar nicht nachgeprüft werden könne. Es bestehe aber auch keine Bindungswirkung aufgrund der Verurteilung des Viertbeklagten nach § 30 PresseG. Die Zweckbestimmung des § 30 Abs. 1 PresseG sei darin gelegen, den verantwortlichen Redakteur einer periodischen Druckschrift für ein Presseinhaltsdelikt strafrechtlich verantwortlich zu machen, wenn er dieses Delikt schuldhaft nicht verhindert habe. Hier ginge es darum, daß der inkriminierte Artikel im Neuen Volksblatt den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht und der verantwortliche Redakteur jene Sorgfalt vernachlässigt habe, bei deren pflichtgemäßer Anwendung die Aufnahme des strafbaren Inhaltes unterblieben wäre. Die strafwürdige Fahrlässigkeit des verantwortlichen Redakteurs sei daher nicht vom Grunddelikt der üblen Nachrede zu trennen. Zum Grunddelikt der üblen Nachrede in einem Druckwerke gehöre, daß wohl der Wahrheitsbeweis die Strafbarkeit des Täters beseitige, nicht jedoch der Beweis des guten Glaubens. Der Schuldvorwurf an den verantwortlichen Redakteur gehe daher dahin, daß er die Veröffentlichung des inkriminierten Artikels zugelassen habe, obwohl er gewußt habe oder habe wissen müssen, daß er den Tatbestand der üblen Nachrede verwirkliche, weil der einzig zulässige Wahrheitsbeweis nicht zur Verfügung gestanden sei. Über die für die Schadenersatzpflicht gemäß § 1330 Abs. 2 relevante Nachweisbarkeit des guten Glaubens sage somit die strafgerichtliche Verurteilung des Viertbeklagten nichts aus. Es bestehe daher keine Bindungswirkung gemäß § 268 ZPO. Die Judikatur stehe daher seit jeher auf dem Standpunkt, daß zwischen der straf- und zivilrechtlichen Haftung des verantwortlichen Redakteurs zu unterscheiden sei. Die Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt mache daher den Viertbeklagten noch nicht zivilrechtlich haftbar. Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Haftung des Viertbeklagten dem Grunde nach kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil er rechtskräftig des Vergehens nach § 30 Abs. 1 PresseG verurteilt wurde. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt allein den verantwortlichen Schriftleiter noch nicht zivilrechtlich haftbar mache. Eine Haftung nach § 1330 Abs. 2 ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn er an der Verbreitung des Artikels tätig mitwirkte und ihm hiebei eine Fahrlässigkeit unterlief (ÖBl. 1970, 148;

ÖBl. 1967, 88; SZ 26/193; 3 Ob 388/52). Diese nunmehr ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde zwar von Ostheim, Kreditschädigung und Presserecht, ÖJZ 1974; 4 f, bekämpft, seine Argumente können aber nicht überzeugen. Verantwortlicher Redakteur im Sinne des Pressegesetzes war, wer vom Zeitungseigentümer oder in seinem Namen vom Herausgeber der Zeitung oder vom Chefredakteur damit betraut worden war, den Inhalt der Zeitung oder einen bestimmten Teil der Zeitung in strafrechtlicher Beziehung zu überwachen und für die Aufnahme der Zwangseinschaltungen zu sorgen, die das Gesetz den Zeitungen zur Pflicht machte (Entgegnungen; § 23 PresseG, gerichtliche Entscheidungen: §§ 25 und 43 PresseG). Der verantwortliche Redakteur war der private Zensor der Zeitung, desen Prüfungsrecht sich allerdings nur auf die Legalität des Inhaltes erstreckte (Kadecka, Das Österreichische Presserecht 34). Den verantwortlichen Redakteur traf nach § 30 PresseG die Verantwortung, wenn infolge Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt ein Artikel mit strafbarem Inhalt in die Zeitung aufgenommen wurde. Die Pflichtverletzung konnte darin bestehen, daß der verantwortliche Redakteur den Inhalt des Druckwerkes überhaupt nicht geprüft hatte oder daß er ihn nicht mit der gehörigen Sorgfalt geprüft hatte oder auch darin, daß er, wenn es sich um Mitteilungen gehandelt hatte, die im Falle ihrer Unwahrheit verboten und strafbar waren, es unterlassen hatte, die Wahrheit der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen. Die Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt war kein Presseinhalts-, sondern ein Presseordnungsdelikt. Es handelte sich also um ein Delikt, das nicht nach allgemeinen Strafgesetzen, sondern ausschließlich nach den Bestimmungen des Pressegesetzes strafbar war (3 Ob 388/52; Swoboda-Hartmann, Kommentar zum Pressegesetz2 20, 98; Kadecka aaO 69). § 30 PresseG kam subsidiär nur dort zur Anwendung, wo der verantwortliche Redakteur nicht selbst als Täter oder Mitschuldiger für den Inhalt der Veröffentlichung bestraft werden konnte (SST 12/1; Swoboda-Hartmann aaO 97; Kadecka aaO 66). Die Verletzung der Bestimmung des § 30 Abs. 1 PresseG war also nicht gleichbedeutend mit einer Mitschuld an der Begehung des Deliktes. Hätte die Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt bereits selbst eine Mitschuld am Delikt dargestellt, wäre die Normierung eines speziellen Presseordnungsdelikts nicht notwendig gewesen. Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen, 402 der Beilagen der konstutuierenden Nationalversammlung 33, (siehe Bericht der JA. 855 BlgNr. 1.GP) ergibt, wollte der Gesetzgeber das Pressegesetz nicht darauf beschränken, auf die allgemeinen Grundsätze über die Beteiligung mehrerer an einer strafbaren Handlung zu verweisen, weil dies aus Beweisgründen zu solchen Schwierigkeiten führen würde, daß eine derartige Mitschuld im Regelfall nicht werde angenommen werden können. Selbst gröbste Ausschreitungen der Presse würden dann aber in der Regel straflos bleiben. Die Vernachlässigung der im § 30 Abs. 1 PresseG näher umschriebenen Sorgfalt stand daher einer Begehung der strafbaren Handlung durch Unterlassung nicht gleich. Die Rechtswidrigkeit eines gegen § 30 PresseG verstoßenden Verhaltens des verantwortlichen Redakteurs erstreckte sich demnach nicht auf die Schädigung der Vermögenssphäre Dritter. Beging aber der verantwortliche Redakteur die dem Verfasser des Artikels zur Last liegende Ehrenbeleidigung nicht, kann er auch zivilrechtlich nicht für Vermögensschäden so in Anspruch genommen werden, als hätte er am Delikt als Mittäter mitgewirkt. Eine Verurteilung nach § 30 Abs. 1 PresseG kann daher keine derartige Bindungswirkung haben, daß daraus die deliktsrechtliche Haftung nach § 1330 Abs. 2 ABGB abgeleitet werden könnte. Auch die deutsche Rechtsprechung und Lehre anerkennt, daß die bloße Nennung eines verantwortlichen Redakteurs im Impressum zwar seine strafrechtliche Verantwortung begründet, die zivilrechtliche Haftung aber an diese speziell presserechtliche Einrichtung nicht anknüpft, diese vielmehr den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechtes folgt (BGH NJW 1977, 626 mwN; Mertens in Münchener Kommentar2 Rz 66 zu § 824 BGB).

Liegt aber auch für den Viertbeklagten eine kraft Bindungswirkung nach § 268 ZPO dem Grunde nach zu bejahende Haftung nicht vor, wurde das Klagebegehren, ohne daß auf die Passivlegitimation aller beklagten Parteien näher eingegangen werden müßte, schon deshalb zutreffend abgewiesen, weil den beklagten Parteien ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. In der neueren Rechtsprechung wird zwar nunmehr einhellig die Rechtsansicht vertreten, daß zur Haftung des Verbreiters nach § 1330 Abs. 2 ABGB jede Fahrlässigkeit genügt (ÖBl. 1979, 134; RZ 1979/69;

EvBl. 1978/99 ua), der Geschädigte muß aber beweisen, daß die verbreiteten Tatsachen, aus denen sein Schaden entstanden ist, unwahr sind (SZ 50/111; aM Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 1330 für den von ihm als möglich angesehenen Fall, daß sowohl die Voraussetzungen nach § 1330 Abs. 1 als auch nach Abs. 2 ABGB erfüllt seien; § 1330 Abs. 2 ABGB stellt aber zu § 1330 Abs. 1 ABGB eine Spezialnorm dar; unter § 1330 Abs. 1 ABGB sind nur solche Ehrenbeleidigungen zu subsumieren, die nicht unter § 1330 Abs. 2 ABGB fallen: SZ 50/86; EvBl. 1978/99; Koziol Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 172; Harrerin Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 1330). Sache des Beklagten ist es dann, zu behaupten und zu beweisen, daß ihn eine Fahrlässigkeit bei der Verbreitung der unwahren Tatsachen nicht treffe (ÖBl. 1979, 134; vgl. SZ 44/45). Die Frage der Beweislast ist hier aber nicht relevant, weil den beklagten Parteien der Beweis mangelnden Verschuldens gelungen ist.

Fahrlässiges Handeln oder Unterlassen liegt immer dann vor, wenn dem Schädiger der Vorwurf gemacht werden muß, er hätte bei gehöriger Willensanspannung erkennen können, daß er gefährlich und rechtswidrig handle und anders hätte handeln können; dabei ist der Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes objektiv zu beurteilen (SZ 55/185 mwN). Auch wenn man anerkennt, daß für die Sorgfaltspflicht der Massenmedien verschärfend ins Gewicht fällt, daß sie ein breites Publikum, das ihnen ein besonders großes Maß an Glaubwürdigkeit beimißt, ansprechen (Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 158 f; Mertens aaO Rz 58), und daraus die Verpflichtung von Journalisten zu sorgfältigen

Recherchen (Mertens aaO Rz 66) und sorgfältiger Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquellen (BGH LM § 824 BGB Nr. 13;

Schäfer in Staudinger12 Rz 65 zu § 824 BGB) ableitet, so kommt es für den Umfang dieser Prüfungspflicht doch immer wesentlich darauf an, wie zuverlässig der jeweilige Informant ist (Steffen in BGB-RGRK12 § 824 Rz 32; Helle aaO 171 f). Die in der Revision vertretene Ansicht, es handle sich um einen Fall der Gefährdungshaftung, ist abzulehnen. Nur für die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 6 MedienG, welche Bestimmung auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden ist (Art V Abs. 1 MedienG), wird die Ansicht vertreten, es genügt das Vorliegen des objektiven Tatbestandes (Graff in RZ 1981, 213; Hartmann-Rieder, MedienG 63). Hingegen kommt ein Ersatz nach § 1330 Abs. 2 ABGB nur in Betracht, wenn dem Schädiger Verschulden zur Last fällt (Koziol aaO 180). Die Presse trifft nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit, nicht aber zur objektiven Wahrheit. Das objektive und ernstliche Bemühen um eine wahrheitsgemäße Darstellung reicht aus, um eine deliktsrechtliche Handlung zu verneinen (Löffler-Ricker, Handbuch des Presserechts2 252). Wurde die journalistische Sorgfaltspflicht gewahrt, besteht mangels Fahrlässigkeit kein Schadenersatzanspruch.

Im vorliegenden Fall fußten die Artikel auf amtlichen Presseaussendungen der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich, deren Richtigkeit überdies durch Rückfrage beim erhebenden Gendarmerieposten überprüft wurde. Auf die Richtigkeit amtlicher Presseaussendungen müssen sich Journalisten in der Regel verlassen können. Dies wurde bereits in der Entscheidung EvBl. 1955/395 ausgesprochen, diese Ansicht vertritt aber auch die deutsche Lehre und Judikatur (Oberlandesgericht Braunschweig NJW 1975, 651; Mertens aaO; Löffler-Ricker aaO 253). Die Presse kann grundsätzlich darauf vertrauen, daß Sicherheitsbehörden nur solche Mitteilungen an sie herausgeben, die auf hinreichend sicheren kriminalpolizeilichen Erkenntnissen beruhen. Der Kläger erkennt dies offenbar selbst, führte er doch schon in der Klage aus, sollte sich bestätigen, daß der erhebende Gendarmeriebeamte entsprechende Informationen weitergegeben habe, werde er die mit dieser Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüche auch zum Gegenstand einer Amtshaftungsklage machen. Nur bei nicht zweifelsfreien Informationen ist dem Betroffenen vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Löffler-Ricker aaO), nicht aber dann, wenn es sich um amtliche und zudem überprüfte Aussendungen handelt. Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK wendet sich nur an das Gericht, das über die Schuld des Angeklagten entscheidet (Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention 103), nicht aber an Private. Feststellungen, daß sich die Verweigerung der Entgegnung oder eine mit einer Glosse versehene Entgegnung auf den schon durch die ursprüngliche Veröffentlichung, in der dem Kläger ein ganz bestimmtes strafbares Verhalten vorgeworfen wurde, eingetretenen Schaden kausal ausgewirkt hätte, trafen die Vorinstanzen nicht. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Höhe des Streitgenossenzuschlages ist nur die Anzahl der von einem Rechtsanwalt vertretenen oder ihm gegenüberstehenden Personen maßgeblich (§ 15 RAT).

Anmerkung

E11341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00004.87.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19870526_OGH0002_0010OB00004_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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