Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter G***, Schweißer,
Anzengruberstraße 15, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Rene Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien
1. V*** DER V*** Ö***,
Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, 2.) Rainer Eberhard B***, Hohenroth 10 d, 5901 Willensdorf, 3.) Elmar B***, Bankangestellter, ebendort, alle vertreten durch Dr. Gerald Herzog, Dr. Manfred Angerer, Rechtsanwälte in Klgenfurt, wegen S 75.222,75 s.A., infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30.März 1987, GZ 1 R 66/87-24, womit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt wurde dem Klagevertreter am 16.1.1987 zugestellt. Die am 13.2.1987 und somit am letzten Tage der Berufungsfrist beim Landesgericht für ZRS Graz eingebrachte, gegen den Zuspruch eines Betrages von S 75.122,75 s. A. gerichtete Berufung wurde von diesem Gerichte noch am gleichen Tag per Post an das Erstgericht weitergeleitet und traf dort am 16.2.1987 ein.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung wegen Verspätung zurück. Hiezu führte es aus, nach der Judikatur entscheide im Falle der Überreichung einer Berufung beim unzuständigen Gericht der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht, weil die Tage des Postenlaufes nur dann bei der Fristberechnung außer Betracht blieben, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert sei.
In dem gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO zulässigen Rekurs gegen den vorgenannten Zurückweisungsbeschluß wird ausgeführt,der Berufungsschriftsatz sei richtig an das Erstgericht adressiert und nur irrtümlich beim Landesgericht für ZRS Graz am letzten Tage der Berufungsfrist überreicht worden. Diesen Fehler habe aber der Gerichtsbeamte erkannt und die Berufungsschrift gleichsam als Geschäftsführer ohne Auftrag noch am selben Tage der Post zur Weiterleitung übermittelt. Somit sei die Berufung aber entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht im Sinne des § 89 GOG rechtzeitig eingebracht worden und der Zurückweisungsbeschuß verfehlt. Der Ansicht des Rekurswerbers kann nicht gefolgt werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 856/82 erkannt hat, ist die in der Weiterleitung eines Rechtsmittels an das zur Entgegennahme berufene Erstgericht gelegene Amtstätigkeit eines anderen Gerichtes nicht als Postaufgabe des Rechtsmittelwerbers oder als eine Tätigkeit für ihn zu werten. Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist nach ständiger Judikatur die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (JBl.1957, 269; Arb 9465 uva, zuletzt 4 Ob 1503/85, 5 Ob 312/86).
Die Berufung ist demnach verspätet und wurde daher vom
Berufungsgericht zu Recht zurückgewiesen.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E11363European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00599.87.0526.000Dokumentnummer
JJT_19870526_OGH0002_0020OB00599_8700000_000