Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hildegard J***, Pensionistin, Wien 20, Hellwagstraße 10/20, vertreten durch Dr. Hanns Hügel ua, Rechtsanwälte in Mödling, wider die verpflichtete Partei Ing. Karl J***, Angestellter, Maria Enzersdorf, Wienerbruckstraße 122/37, vertreten durch Dr. Heinrich Waldhof ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 304.121,45 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 21. November 1986, GZ. 46 R 728, 729/86-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 2. April 1986, GZ. E 26039/86-2, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Im Umfang der Hauptforderung und der Kosten der Exekutionsbewilligung wird der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Im übrigen (Abweisung des Exekutionsantrages zur Hereinbringung von 4 % Zinsen aus S 304.121,45 seit 1. Jänner 1986) wird der angefochtene Beschluß bestätigt.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 10.766,25 als weitere Exekutionskosten bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin S 978,75 Umsatzsteuer) zu ersetzen. Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei und der Beteiligten Irina J*** binnen 14 Tagen die mit S 1.221,62 bestimmten Kosten des Rekurses an die zweite Instanz (darin S 111,06 Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei und der Beteiligten Irina J*** wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Verpflichtete schuldet der betreibenden Partei gemäß rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 3. Februar 1984 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 6.600,-- seit 13. September 1981 bis 31. Dezember 1981 und von monatlich S 9.000,-- seit 1. Jänner 1982.
Der Verpflichtete und seine Ehefrau Irina sind je zu 1017/115 170-Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ 2544 KG Maria Enzersdorf (Anteile 73 und 74), mit denen Wohnungseigentum verbunden ist. Zu COZ 2 a und 5 a ist auf den beiden Anteilen 73 und 74 ein Veräußerungsverbot gemäß § 22 WBFG 1968 zu Gunsten des Bundeslandes Niederösterreich einverleibt.
In einem am 31. Jänner 1986 eingebrachten Exekutionsantrag behauptet die betreibende Partei, daß bis einschließlich 31. Dezember 1985 ein Unterhaltsrückstand von S 304.121,45 samt 4 % Zinsen seit 1. Jänner 1986 bestehe.
Zur Hereinbringung dieses Betrages beantragte die betreibende Partei die Pfändung des Anspruches der verpflichteten Partei auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums an der genannten Eigentumswohnung und die Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteiles samt dem damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentum.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, das einverleibte Veräußerungsverbot hindere zwar nicht eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung, wohl aber die Zwangsversteigerung ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten. Weiters werde im Exekutionsantrag nicht angegeben, für welchen Zeitraum der Unterhaltsrückstand geltend gemacht werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist in der Hauptsache berechtigt.
Das gesetzliche Veräußerungsverbot gemäß § 22 Abs. 1 WFG 1968 (früher § 26 Abs. 2 WBFG 1954 jetzt § 49 Abs. 3 WBFG 1984) macht ausdrücklich nur rechtsgeschäftliche Veräußerungen von der Zustimmung des Verbotsberechtigten abhängig, hindert aber nicht exekutive Maßnahmen. Die Auffassung der zweiten Instanz, es sei trotz des Verbotes wohl eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung zulässig, nicht aber eine Zwangsversteigerung hier nach § 9 Abs. 2 WEG 1975, ist unzutreffend. Entscheidend ist nicht das Wort "Veräußerungsverbot" statt "Belastungs- und Veräußerungsverbot", sondern der gesamte Inhalt und der Zweck der gesetzlichen Regelung. Nach § 22 Abs. 2 WFG 1968 kann bei Einverleibung des Veräußerungsverbotes das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurecht) an der Liegenschaft bis zur Tilgung des Darlehens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Aus diesem im Gesetz selbst umschriebenen Zweck der Regelung ist auch der Umfang des gesetzlichen Verbotes zu erschließen, das sich nur auf gewisse Rechtsgeschäfte erstrecken soll (Heller-Berger-Stix 903; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 18 zu § 364 c; Gschnitzer-Faistenberger, Sachenrecht 156; SZ 36/123; MietSlg. 16.007; ImmZ 1975, 55; SZ 50/63; vgl. auch SZ 53/78; anders etwa zu § 6 lit. c TirLandwSiedlungsG 1969 LGBl. Nr. 49 SZ 48/66). Zutreffend hat hingegen das Gericht zweiter Instanz die Beteiligte mit ihrem Widerspruch nach § 9 Abs. 2 letzter Satz WEG 1975 auf die Klageführung nach § 37 EO verwiesen. Im Rekursverfahren steht einer Beachtung der Interessen der Beteiligten schon das Neuerungsverbot entgegen.
Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz wurde der Unterhaltsrückstand hinreichend bestimmt bezeichnet. Nur wenn von einem offenen Unterhaltsrückstand erkennbar lediglich ein Teilbetrag betrieben wird, muß angegeben werden, auf welche einzelnen Monate sich der betriebene Teil erstrecken soll (RZ 1978/60). Wenn hingegen der gesamte Unterhaltsrückstand für eine bestimmte Zeit hereingebracht werden soll, ist eine Aufschlüsselung des Rückstandes für einzelne Zeiträume, etwa Monate, nicht erforderlich (ÖAV 1985, 85).
Unberechtigt ist der Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Exekutionsantrages zur Hereinbringung der begehrten Zinsen, weil diese im Exekutionstitel nicht angeführt sind und daher mangels Vorliegens eines Exekutionstitels auch noch keine Exekutionsführung möglich ist.
Dies führt bei der Kostenentscheidung dazu, daß die verpflichtete Partei und die ebenfalls rekurslegitimierte Beteiligte Irina J*** gemäß § 78 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Rekurses nach TP 3 B auf der Basis eines Wertes von S 2.000,-- (iSd § 12 Abs. 4 lit. c RAT iVm §§ 5 und 12 Abs. 2 RATV) haben, weil bei einem einseitigen Rechtsmittel auf den überwiegenden Mißerfolg des Rechtsmittels nicht Bedacht zu nehmen ist. Umgekehrt steht der betreibenden Partei gemäß § 74 EO der Ersatz der richtig verzeichneten Kosten ihres Revisionsrekurses zu.
Die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei und der Beteiligten Irina J*** ist unzulässig, weil keiner der Fälle des § 521 a Abs. 1 ZPO oder des § 402 Abs. 1 EO vorliegt.
Anmerkung
E11391European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00020.87.0527.000Dokumentnummer
JJT_19870527_OGH0002_0030OB00020_8700000_000