Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juni 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter H*** und andere wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall sowie § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter H*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich der Angeklagten Walter H*** und Brigitta G***) gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 14.April 1987, GZ 16 Vr 1349/86-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Walter H*** auch die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Walter H*** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des (in mehreren Angriffen begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (zweiter und dritter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt (A/1 bis 4 des Urteilssatzes). Unter anderem hat er darnach durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, teils auch mit Gewalt gegen eine Person, die dadurch schwer verletzt wurde, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,
(zu A/2/a) weggenommen, und zwar am 4.Juli 1986 in Solothurn (Schweiz) dem Peter H*** das im Eigentum des Hansruedi M*** stehende Taxifahrzeug Opel Record mit dem Kennzeichen BE 731 (CH) im Wert von ca 9.000 SFr, indem er mit den Worten "Überfall, hauen Sie ab !" eine Gaspistole gegen das Gesicht des Erstgenannten richtete, worauf dieser das von ihm gelenkte Taxifahrzeug fluchtartig verließ; (zu A/3) wegzunehmen versucht, und zwar am 5.Juli 1986 in Effingen (Schweiz) dem Hermann S*** Bargeld, indem er mit den Worten "Überfall, alles Geld her !" eine Gaspistole gegen dessen Gesicht richtete und sodann auf den Kopf schlug, wobei Hermann S*** im Zuge seiner Abwehr zu Boden stürzte und eine Platzwunde am Kopf sowie einen Schienbeinbruch links, sohin eine an sich schwere Verletzung erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Nur diese Teile des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf den Grund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist; denn mit der Behauptung, er habe in Ansehung des Taxifahrzeuges (A/2/a) nicht mit Bereicherungsvorsatz (sondern bloß mit Gebrauchsvorsatz) gehandelt und die schwere Verletzung des Hermann S*** sei ihm zu Unrecht als erschwerende Qualifikation des Raubes (A/3) angelastet worden, weil er zum Zeitpunkt der Tätlichkeiten gegen den Genannten seinen Raubvorsatz bereits aufgegeben habe, geht er nicht - wie dies zur Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes Voraussetzung wäre (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr 8 zu § 345 Abs 1 Z 12) - von den im Verdikt festgestellten, seinen Behauptungen zuwiderlaufenden Tatsachen aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort - kostenpflichtig (§ 390 a StPO) - zurückzuweisen.
Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Walter H*** sowie der Staatsanwaltschaft (in Ansehung dieses Angeklagten sowie der Mitangeklagten Brigitta G***, die in bezug auf einen der versuchten Raubüberfälle des Erstgenannten als Beitragstäterin nach § 12 dritter Fall StGB verurteilt worden ist) in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.
Anmerkung
E10877European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00077.87.0602.000Dokumentnummer
JJT_19870602_OGH0002_0150OS00077_8700000_000