Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Dr. P & Dr. P GmbH in W, vertreten durch die Gruber & Partner Rechtsanwalts KEG, 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 10. März 2003, Zl. 221.798/2-6/2002, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M in S; 2. Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19;
3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65; 5. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55- 57), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte in dieser Beschwerdesache ist auf das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 2002, Zl. 98/08/0262, zu verweisen. Strittig war in diesem Verfahren, ob die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Gesellschaft ("Nachtelefonieren von Angeboten für Einschaltungen in diversen Tageszeitungen") der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen ist. Mit dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den dort angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil sich aus dem festgestellten Sachverhalt die von der belangten Behörde angenommene Qualifikation der Tätigkeit der Erstmitbeteiligten als voll- und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nicht ergeben hat. Aus den Feststellungen im (damals) angefochtenen Bescheid ergebe sich weder eine Bindung an den Arbeitsort noch eine Einbindung in die Betriebsorganisation der beschwerdeführenden Gesellschaft noch irgendwelche das arbeitsbezogene Verhalten betreffende konkrete Weisungs- und Kontrollrechte. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz)Bescheid hat die belangte Behörde die in Rede stehende Tätigkeit der Erstmitbeteiligten bei der beschwerdeführenden Gesellschaft neuerlich als der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen beurteilt. In der Begründung wiederholte die belangte Behörde bis auf eine hier nicht maßgebliche kürzere Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowohl in tatsächlicher als auch in beweiswürdigender und rechtlicher Hinsicht wörtlich die Begründung des vom Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis vom 5. Juni 2002 aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde vom 25. Juni 1998.
Gegen diesen (Ersatz)Bescheid vom 10. März 2003 richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß dieser Anordnung hätte die belangte Behörde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, wenn sie neuerlich vom selben Sachverhalt ausging, das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung verneinen müssen. Die belangte Behörde ist aber neuerlich zum gegenteiligen Ergebnis gekommen, ohne ergänzende Feststellungen zu jenen Punkten getroffen zu haben, die der Verwaltungsgerichtshof als Voraussetzung für die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung als notwendig angesehen hat.
Die Vorgangsweise der belangten Behörde, trotz Aufhebung des ersten Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, einen mit dem aufgehobenen Bescheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nahezu gleich lautenden Bescheid zu erlassen, verstößt gegen die oben genannte Bestimmung und belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 7. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080095.X00Im RIS seit
14.10.2005